Norm
GSVG §130 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich kann auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist, daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird (§ 13 Abs 1 AVG).Grundsätzlich kann auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist, daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird (Paragraph 13, Absatz eins, AVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086164Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_010OBS00273_9200000_001