Entscheidungen zu § 102b GSVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1999/11/9 10ObS266/99m

Norm: BSVG §99GSVG §102bKGG §11 Abs2KGG §14 Abs1
Rechtssatz: Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.1999

RS OGH 1988/11/22 10ObS264/88, 10ObS219/89, 10ObS124/90, 10ObS354/89, 10ObS2/90, 10ObS283/90, 10ObS1

Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz: Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt). Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1988

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