Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. In dem vor dem Bezirksgericht (in Folge auch: BG) Dornbirn geführten Verlassenschaftsverfahren zu XXXX wurde XXXX als Zeuge zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geladen. Er ist dieser Ladung ordnungsgemäß nachgekommen und hat er fristgerecht den Ersatz seiner Zeugengebühren geltend. 2. Zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs wurde den im Verlassenschaftsverfahren (in Folge auch: Grundverfahren) beteiligten Parteien - drunter der nunmehrige ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In einem zivilgerichtlichem Verfahren zu 8 Cg 47/15k fand am 25.05.2016 beim Landesgericht Innsbruck (im Folgenden: LG) eine Verhandlung statt, bei welcher XXXX (im Folgenden: Zeuge) als Zeuge einvernommen wurde. 2. In der Folge beantragte der Zeuge seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Reisekosten nach §§ 6 bis 9 GebAG iHv € 24,20 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1... mehr lesen...