Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom XXXX (Honorarnote-Nr. 146) gebührenrechtliche Ansprüche geltend. 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 mac... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom XXXX (Honorarnote-Nr. 146) gebührenrechtliche Ansprüche geltend. 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 mac... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom XXXX (Honorarnote-Nr. 146) gebührenrechtliche Ansprüche geltend. 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 mac... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am XXXX am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX machte die Dolmetscherin mit Antrag vom XXXX (Honorarnote-Nr. 146) gebührenrechtliche Ansprüche geltend. 1.1. Für die Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der am römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 mac... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin war mehrmals für das Stadtpolizeikommando Schwechat als Dolmetscherin tätig. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Gebühren der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin beim Stadtpolizeikommando Schwechat am 07.04.2015 in der Zeit von 14 Uhr 30 bis 17 Uhr 35 (Spruchpunkt 1) mit 233,40 Euro und für die Zeit von 17 Uhr 40 bis 18... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: In der Nacht vom 05.10.2013 auf den 06.10.2013 erbrachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion XXXX im Zeitraum von 22:10 bis 03:00 Uhr Dolmetschleistungen wegen eines Eigentumsdeliktes. In der Nacht vom 05.10.2013 auf den 06.10.2013 erbrachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion römisch 40 im Zeitraum von 22:10 bis 03:00 Uhr Dolmetschleistungen wegen eines Eigentumsdeliktes. In Folge w... mehr lesen...