TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/5 W101 2006628-1

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Veröffentlicht am 05.08.2016
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Entscheidungsdatum

05.08.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §53
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W101 2006628-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.01.2014, Zl. E1/8623/2014-Peh, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.01.2014, Zl. E1/8623/2014-Peh, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 3 GebAG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, GebAG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

In der Nacht vom 05.10.2013 auf den 06.10.2013 erbrachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion XXXX im Zeitraum von 22:10 bis 03:00 Uhr Dolmetschleistungen wegen eines Eigentumsdeliktes.In der Nacht vom 05.10.2013 auf den 06.10.2013 erbrachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion römisch 40 im Zeitraum von 22:10 bis 03:00 Uhr Dolmetschleistungen wegen eines Eigentumsdeliktes.

In Folge war die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gebührennote vom Büro Budget der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit €

856,00, inkl. 20% MwSt., festgesetzt und der genannte Betrag auf das vom Beschwerdeführer angegebene Konto überwiesen worden.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides.

Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 28.01.2014, Zl. E1/8623/2014-Peh, dem Beschwerdeführer am 05.02.2014 zugestellt, setze die Landespolizeidirektion Niederösterreich den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit € 856,00 fest. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Zeit von 22:10 Uhr bis 03:00 Uhr (Samstag auf Sonntag) nach § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG das Eineinhalbfache von 24,50 für die erste halbe Stunde sowie das Eineinhalbfache von je 12,40 für 9 weitere halbe Stunden gebühre. Eine mehrmalige Erhöhung um 50% für die Zuziehung in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr und an einem Samstag bzw. Sonntag sei nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen. Die Gebühr für die Zuziehung zur Einvernahme sei daher auf € 204,15 (ohne MwSt.) festzusetzen. Im Übrigen gelte dies sinngemäß auch für die gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG abgegoltene Übersetzung eines Schriftstückes. Diese sei daher auf € 427,34 (ohne MwSt.) festzusetzen gewesen.Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 28.01.2014, Zl. E1/8623/2014-Peh, dem Beschwerdeführer am 05.02.2014 zugestellt, setze die Landespolizeidirektion Niederösterreich den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit € 856,00 fest. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Zeit von 22:10 Uhr bis 03:00 Uhr (Samstag auf Sonntag) nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG das Eineinhalbfache von 24,50 für die erste halbe Stunde sowie das Eineinhalbfache von je 12,40 für 9 weitere halbe Stunden gebühre. Eine mehrmalige Erhöhung um 50% für die Zuziehung in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr und an einem Samstag bzw. Sonntag sei nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen. Die Gebühr für die Zuziehung zur Einvernahme sei daher auf € 204,15 (ohne MwSt.) festzusetzen. Im Übrigen gelte dies sinngemäß auch für die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG abgegoltene Übersetzung eines Schriftstückes. Diese sei daher auf € 427,34 (ohne MwSt.) festzusetzen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass für die Verrechnung der Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG sowie für die Übersetzung der Niederschrift gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG jeweils der Nachtzuschlag +50% und der Wochenendzuschlag +50% zu berücksichtigen seien, da bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen für den Nacht- bzw. Wochenendzuschlag jeweils ein weiterer Zuschlag zu gewähren wäre, zumal dann auch eine zweifache Erschwernis vorliege.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2014 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass für die Verrechnung der Mühewaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sowie für die Übersetzung der Niederschrift gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG jeweils der Nachtzuschlag +50% und der Wochenendzuschlag +50% zu berücksichtigen seien, da bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen für den Nacht- bzw. Wochenendzuschlag jeweils ein weiterer Zuschlag zu gewähren wäre, zumal dann auch eine zweifache Erschwernis vorliege.

In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.04.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in der Nacht von Samstag, dem 05.10.2013, auf Sonntag, dem 06.10.2013, im Zeitraum von 22:10 bis 03:00 Uhr Dolmetschleistungen auf der Polizeiinspektion XXXX erbracht.Der Beschwerdeführer hat in der Nacht von Samstag, dem 05.10.2013, auf Sonntag, dem 06.10.2013, im Zeitraum von 22:10 bis 03:00 Uhr Dolmetschleistungen auf der Polizeiinspektion römisch 40 erbracht.

Als maßgebend wird festgestellt, dass im genannten Zeitraum u.a. Leistungen in Form der Zuziehung des Beschwerdeführers als Dolmetscher zur Einvernahme gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG sowie in Form der Übersetzung eines Schriftstückes gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit. erbracht worden sind.Als maßgebend wird festgestellt, dass im genannten Zeitraum u.a. Leistungen in Form der Zuziehung des Beschwerdeführers als Dolmetscher zur Einvernahme gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sowie in Form der Übersetzung eines Schriftstückes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. erbracht worden sind.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. Gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. Gemäß Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.

Da im konkreten Fall der Beschwerdeführer als Dolmetscher von der Polizeiinspektion XXXX in Vollziehung der StPO (unmittelbare Bundesverwaltung) herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG zuständig.Da im konkreten Fall der Beschwerdeführer als Dolmetscher von der Polizeiinspektion römisch 40 in Vollziehung der StPO (unmittelbare Bundesverwaltung) herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG zuständig.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.[...]Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.[...]

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgtParagraph 54, (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. ...

5. ...

(2) ...

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."

Bereits in der Stammfassung des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 war in § 54 Abs. 1 Z 3 vorgesehen, dass im Falle, dass die Zuziehung des Dolmetschers in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge beträgt.Bereits in der Stammfassung des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, war in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehen, dass im Falle, dass die Zuziehung des Dolmetschers in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge beträgt.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 623/1994 (mit dem § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c neu gefasst wurde), 1554 der Beilagen XVIII. GP, führen hinsichtlich des § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994, (mit dem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, neu gefasst wurde), 1554 der Beilagen römisch achtzehn. GP, führen hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG aus:

"Der verstärkte Bedarf nach Übersetzern hat teilweise dazu geführt, daß Übersetzungen auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen haben. Geschieht dies auf Anordnung des Gerichts, so soll nunmehr, so wie dies bereits bisher für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen ist, eine Erhöhung der Gebühr um die Hälfte der Grundgebühr eintreten (Z 1 lit. c neu). Es handelt sich dabei also nur um eine Anpassung der Gebühr für Übersetzungen an die bereits für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung geltende Gebührenbestimmung des § 54 Abs. 1 Z. 3 letzter Satz GebAG.""Der verstärkte Bedarf nach Übersetzern hat teilweise dazu geführt, daß Übersetzungen auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen haben. Geschieht dies auf Anordnung des Gerichts, so soll nunmehr, so wie dies bereits bisher für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen ist, eine Erhöhung der Gebühr um die Hälfte der Grundgebühr eintreten (Ziffer eins, Litera c, neu). Es handelt sich dabei also nur um eine Anpassung der Gebühr für Übersetzungen an die bereits für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung geltende Gebührenbestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz GebAG."

Wie aus § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG hervorgeht, beträgt die Gebühr der Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde €Wie aus Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG hervorgeht, beträgt die Gebühr der Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde €

24,50; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Dem Beschwerdeführer gebühren demnach für die erste halbe Stunde € 36,75 (nach 20:00 Uhr an einem Samstag) sowie je € 18,60 für neun weitere halbe Stunden (in der Zeit vom Samstag 22:10 bis Sonntag 03:00 Uhr). Somit wurde von der belangten Behörde die Berechnung des Eineinhalbfachen für die Tätigkeit von 22:10 bis 03:00 Uhr berücksichtigt. Ein kumulativer Zuschlag von insgesamt 100 %, also 50 % für Dolmetschertätigkeiten in der Zeit 20:00 bis 06:00 Uhr und weitere 50 % für Dolmetschertätigkeit an einem Samstag/Sonn- oder Feiertag, ist weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Erläuterungen erschließbar. Eine kumulative Anwendung der Abgeltung für Sonn- und Feiertage und der Nachtzeit würde im Übrigen bedeuten, dass dem Grundbetrag nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, weitere 50% zuzuschlagen wären, sondern dass die Gebühr insgesamt zweimal das Eineinhalbfache, also insgesamt das Dreifache der Grundgebühr betragen würde. Eine derartige Absicht des Gesetzgebers kann weder aus dem Wortlaut, noch aus den Materialien zu den verschiedenen Fassungen/Novellierungen des Gebührenanspruchsgesetzes hergeleitet werden.

Oben Gesagtes muss auch für die schriftliche Übersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gelten. Demgemäß ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie auch diese Gebühr mit dem Eineinhalbfachen der Grundgebühr (€ 15,20 + 50%, sohin € 22,80 für je 1.000 Schriftzeichen) festsetzt und keinen darüber hinausgehenden Zuschlag von 50% gewährt.Oben Gesagtes muss auch für die schriftliche Übersetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gelten. Demgemäß ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie auch diese Gebühr mit dem Eineinhalbfachen der Grundgebühr (€ 15,20 + 50%, sohin € 22,80 für je 1.000 Schriftzeichen) festsetzt und keinen darüber hinausgehenden Zuschlag von 50% gewährt.

Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2006628.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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