Entscheidungen zu § 51 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2004/7/7 1R49/04t

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Entscheidung | OGH | 07.07.2004

RS OGH 2004/7/7 1R49/04t

Norm: GebAG §51
Rechtssatz: Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach § 141 Abs.3 EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach § 141 Abs.4 EO zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.07.2004

TE OGH 1994/11/18 1R316/94

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Entscheidung | OGH | 18.11.1994

RS OGH 1994/11/18 1R316/94

Norm: GebAG §51
Rechtssatz: Kein Anspruch auf eine Verdoppelung der Gebühr für Mühewaltung nach § 51 GebAG, wenn der Wert einer Liegenschaft mit und ohne Berücksichtigung eines bestehenden Bestandrechtes zu schätzen war. Entscheidungstexte 1 R 316/94 Entscheidungstext OLG Innsbruck 18.11.1994 1 R 316/94 European Case Law Identif... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.11.1994

RS OGH 1992/5/20 1Ob20/92

Norm: GebAG 1975 §51
Rechtssatz: § 51 GebAG 1975 geht von Standardsituationen aus, in dem der aufgrund ihm bekannter anderer Liegenschaftstransaktionen die örtlichen Verhältnisse überblickende Sachverständige mit einem jeweils gleich durchschnittlichen Zeitaufwand in der Lage ist, Baugründe und Häuser zu schätzen. Entscheidungstexte 1 Ob 20/92 Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.05.1992

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