Norm
GebAG §51Rechtssatz
Kein Anspruch auf eine Verdoppelung der Gebühr für Mühewaltung nach § 51 GebAG, wenn der Wert einer Liegenschaft mit und ohne Berücksichtigung eines bestehenden Bestandrechtes zu schätzen war.Kein Anspruch auf eine Verdoppelung der Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 51, GebAG, wenn der Wert einer Liegenschaft mit und ohne Berücksichtigung eines bestehenden Bestandrechtes zu schätzen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000013Dokumentnummer
JJR_19941118_OLG0819_00100R00316_9400000_001