RS OGH 2004/7/7 1R49/04t

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Norm

GebAG §51

Rechtssatz

Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach § 141 Abs.3 EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach § 141 Abs.4 EO zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000012

Dokumentnummer

JJR_20040707_LG00129_00100R00049_04T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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