Norm
GebAG §51Rechtssatz
Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach § 141 Abs.3 EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach § 141 Abs.4 EO zusteht.Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach Paragraph 141, Absatz 3, EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach Paragraph 141, Absatz 4, EO zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000012Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023