RS OGH 2004/7/7 1R49/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2004
beobachten
merken

Norm

GebAG §51
  1. GebAG § 51 heute
  2. GebAG § 51 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2004
  3. GebAG § 51 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. GebAG § 51 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2004
  5. GebAG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 51 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 51 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 51 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach § 141 Abs.3 EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach § 141 Abs.4 EO zusteht.Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach Paragraph 141, Absatz 3, EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach Paragraph 141, Absatz 4, EO zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000012

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten