Norm: ZPO §365 ZPO §332 Abs2 GebAG §41 Abs3 ZPO § 365 heute ZPO § 365 gültig ab 01.12.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973 ZPO § 332 heute ZPO § 332 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Norm: GebAG §31 Abs1aGebAG §41 Abs3
Rechtssatz: Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist nicht zu honorieren, weil die Gesetzesmaterialien (EBRV 561 BlgNR 26. GP 3) unter anderem auf die Kommentierung in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17 verweisen, wonach weder der Sachverständige/Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §332ZPO §357ZPO §365GebAG §41Abs3
Rechtssatz: Wer Beweisführer ist, ist im Rekursverfahren gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen nicht überprüfbar. Kostenvorschüsse zur Deckung der zukünftigen Kosten der Gutachtenserörterung sind zulässig, deren Nichterlag bleibt aber sanktionslos. Die Anberaumung der Verhandlung zur Gutachtenserörterung bzw die Ladung des Sachverständigen darf nicht vom Erlag eines ergänzenden Kostenvorsch... mehr lesen...
Norm: ZPO §41GebAG §41 Abs3
Rechtssatz: § 41 Abs. 3 letzter Satz GebAG gilt auch für das Verfahren in erster Instanz Entscheidungstexte 1 R 216/03d Entscheidungstext OLG Innsbruck 02.12.2003 1 R 216/03d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:2003:RI0000123 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Norm: ZPO §332ZPO §365GebAG §41 Abs3
Rechtssatz: Über € 2.500,-- sind Beschlüsse über Sachverständigengebührenvorschüsse auch dem Grunde nach anfechtbar; denn § 332 Abs 2 ZPO ist lediglich sinngemäß anzuwenden. Keine Kosten für einen erfolgreichen Rekurs gegen den SV-Gebührenvorschussbeschluss. Anmerkung Zur gegenteiligen jüngeren Rechtsprechung des OLG Wien siehe RW0000386; zur gleichlautenden Rsp des OLG Linz siehe RL... mehr lesen...