RS OGH 2002/10/14 16R203/02v, 1R16/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2002
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Norm

ZPO §332
ZPO §365
GebAG §41 Abs3

Rechtssatz

Über € 2.500,-- sind Beschlüsse über Sachverständigengebührenvorschüsse auch dem Grunde nach anfechtbar; denn § 332 Abs 2 ZPO ist lediglich sinngemäß anzuwenden.

Keine Kosten für einen erfolgreichen Rekurs gegen den SV-Gebührenvorschussbeschluss.

Anmerkung

Zur gegenteiligen jüngeren Rechtsprechung des OLG Wien siehe RW0000386; zur gleichlautenden Rsp des OLG Linz siehe RL0000062.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000073

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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