RS OGH 2007/5/31 13R108/07b, 1R16/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2007
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Norm

ZPO §332
ZPO §357
ZPO §365
GebAG §41Abs3

Rechtssatz

Wer Beweisführer ist, ist im Rekursverfahren gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen nicht überprüfbar.

Kostenvorschüsse zur Deckung der zukünftigen Kosten der Gutachtenserörterung sind zulässig, deren Nichterlag bleibt aber sanktionslos. Die Anberaumung der Verhandlung zur Gutachtenserörterung bzw die Ladung des Sachverständigen darf nicht vom Erlag eines ergänzenden Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Einem Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der zukünftigen Kosten der Gutachtenserörterung oder -ergänzung fehlt es wegen der Sanktionslosigkeit dieses Auftrages an der Beschwer. Daher ist die Höhe des aufgetragenen Vorschusses nicht überprüfbar.

Im gesamten Gebührenbestimmungsverfahren - somit auch bei Rekursen gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen - findet kein Kostenersatz statt.

Anmerkung

Zur Anfechtbarkeit der Frage, wer Beweisführer ist, ebenso RL0000062; zur gegenteiligen älteren Rechtsprechung des OLG Wien siehe RW0000700 und RW0000073.

Entscheidungstexte

  • 13 R 108/07b
    Entscheidungstext OLG Wien 31.05.2007 13 R 108/07b
  • 1 R 16/18g
    Entscheidungstext OLG Wien 28.05.2018 1 R 16/18g
    auch; Beisatz: nur: Die Überprüfung der Frage, wer Beweisführer und daher dem Grunde nach verpflichtet ist, einen Kosten­vorschuss zu leisten, ist im Rekursverfahren ausgeschlossen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000386

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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