Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 GebAG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/15 93/17/0321

Am 26. April 1993 ersuchte das Bezirksgericht Tulln in der bei ihm anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. G (des Beschwerdeführers) wider die beklagte Partei L-OHG in Z, Steiermark, das Bezirksgericht A, Steiermark, unter anderem um Vernehmung des Zeugen NB (richtig: DB) unter der Adresse der beklagten Partei. DB wurde unter Verwendung eines ZPForm 38 unter der genannten Anschrift für Donnerstag, den 1. Juli 1993, 10.30 Uhr, zum zuletzt genannten Gericht als Zeuge geladen. Da... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.04.1994

RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0321

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §4 Abs2;
Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann im vorliegenden Fall die auf die Zeugenladung gesetzte Bestätigung des vernehmenden Richters nicht als eine solche iSd § 4 Abs 2 GebAG gewertet werden, weil damit lediglich die Notwendigkeit der Anreise des Zeugen, nicht aber auch die Erforderlichkeit seiner unmittelbaren Vernehmung vor dem Re... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.04.1994

RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0321

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §4 Abs2;
Rechtssatz: Wurde der Zeuge in der Ladung darauf aufmerksam gemacht, daß der Umstand, daß er zu seiner Vernehmung von einem weiter entfernten Ort als dem auf der Ladung angeführten Zustellort anreisen muß, gemäß § 4 Abs 2 GebAG der Anzeigepflicht unterliegt und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann er keine höhere Zeugengebühr geltend m... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.04.1994

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