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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §4 Abs2;Rechtssatz
Wurde der Zeuge in der Ladung darauf aufmerksam gemacht, daß der Umstand, daß er zu seiner Vernehmung von einem weiter entfernten Ort als dem auf der Ladung angeführten Zustellort anreisen muß, gemäß § 4 Abs 2 GebAG der Anzeigepflicht unterliegt und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann er keine höhere Zeugengebühr geltend machen. Die Berücksichtigung einer "entschuldbaren Fehlleistung" ist im Gesetz nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170321.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010