RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0321

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Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §4 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der Zeuge in der Ladung darauf aufmerksam gemacht, daß der Umstand, daß er zu seiner Vernehmung von einem weiter entfernten Ort als dem auf der Ladung angeführten Zustellort anreisen muß, gemäß § 4 Abs 2 GebAG der Anzeigepflicht unterliegt und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann er keine höhere Zeugengebühr geltend machen. Die Berücksichtigung einer "entschuldbaren Fehlleistung" ist im Gesetz nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170321.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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