Begründung: Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Weitergewährung einer Invaliditätspension über den 31.7.2002 hinaus. Dazu verpflichtete sich die beklagte Partei mit dem in der Verhandlung vom 3.11.2003 abgeschlossenen rechtswirksamen Vergleich. In seinem Gutachten ON 6 wies der Sachverständige P*****.Dr.R***** auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inkontinenzchirurgie hin. Dieser Anregung folgend bestellte das Erstgeric... mehr lesen...
Norm: ASGG §42 GebAG §39 Abs3 ASGG § 42 heute ASGG § 42 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ASGG § 42 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ASGG § 42 gültig von 01.01.1987 bis 31... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Sachverständige Dr. Franz R***** vom Erstgericht mit der Erstellung eines fachärztlichen orthopädischen Gutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat am 1.2.2001 ein umfangreiches Gutachten erstattet und hiefür mit Gebührennote (ON 12) einen Betrag von S 12.674,-- inkl. USt beansprucht. Dieser Betrag beinhaltet auch die im Rekursverfahren umstrittene fotographische Dok... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs3 GebAG §31 Z1 GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 GebAG § 39 gültig von 01.04.2... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Einzelrichters vom 20. Mai 1999 (ON 12a) wurden die Gebühren des Buchsachverständigen Dr. Franz K***** mit der
Begründung: , dass sie "den im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erbrachten Leistungen und den Ansätzen des GebAG 1975 idgF" entsprechen, auf Basis der Gebührennote vom 25. November 1998 (ON 12) antragskonform mit 33.426 S bestimmt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der inzwischen rechtskräftig verurteilte Ludwig M***** hatten zuvor von ihrem durch... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 letzter Satz GebAG §39 Abs3 GebAG §41 Abs1 GebAG § 39 heute GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ... mehr lesen...