RS OGH 2001/6/1 25Rs45/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2001
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Norm

GebAG §39 Abs3
GebAG §31 Z1
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

1. Die Nichäußerung einer Partei im Verfahren nach § 39 Abs 1 und 3 GebAG nimmt dem Rekurs der Partei, die sich nicht geäußert hat, nicht die Beschwer. Infolge der fingierten Zustimmung dieser Partei können von ihr im Rekurs nur Gründe vorgebracht werden, die sich mit der fingierten Zustimmung vereinbaren lassen bzw. einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen geltend machen.1. Die Nichäußerung einer Partei im Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins und 3 GebAG nimmt dem Rekurs der Partei, die sich nicht geäußert hat, nicht die Beschwer. Infolge der fingierten Zustimmung dieser Partei können von ihr im Rekurs nur Gründe vorgebracht werden, die sich mit der fingierten Zustimmung vereinbaren lassen bzw. einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen geltend machen.

2. § 39 Abs 1 und 3 GebAG bedeuten eine Begründungs- und Bescheinigungserleichterung.2. Paragraph 39, Absatz eins und 3 GebAG bedeuten eine Begründungs- und Bescheinigungserleichterung.

3. Die Anfertigung von Lichtbildern des zu Untersuchenden durch den orthopädischen Sachverständigen ist zweckmäßig und notwendig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2001:RI0000108

Dokumentnummer

JJR_20010601_OLG0819_0250RS00045_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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