Entscheidungen zu § 39 Abs. 1a GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2019/1/9 6Rs83/18z

Norm: GebAG §39 Abs1aGebAG §41 Abs1ZPO §514ZPO §526
Rechtssatz: In Gebührensachen gilt das Neuerungsverbot. Tatsächliche oder rechtliche Einwendungen gegen eine Gebührennote müssen konkret erfolgen. Ein bloßer Verweis auf eine ergangene gerichtliche Entscheidung ist unzureichend. Entscheidungstexte 6 Rs 83/18z Entscheidungstext OLG Graz 09.01.2019 6 Rs 83/18z ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.01.2019

RS OGH 1956/5/16 5Os541/56, 9Os140/70, 10Os58/84, 12Os25/85 (12Os26/85), 13Os34/87, 12Os137/88, 14Os

Norm: GebAG §39 Abs1aGebAG §52 Abs2StPO §78StPO §285 Abs1
Rechtssatz: Nicht jede nach Urteilsausfertigung erfolgte Übermittlung der Strafakten an die Staatsanwaltschaft ist als Zustellung einer bereits bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung im Sinne des § 78 StPO anzusehen, sondern nur eine solche, die, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch erkennbar zu dem Zwecke erfolgt, die Ausfertigung des angefochtenen Urteiles der Staatsanwaltscha... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.1956

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