RS OGH 2019/1/9 6Rs83/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

GebAG §39 Abs1a
GebAG §41 Abs1
ZPO §514
ZPO §526

Rechtssatz

In Gebührensachen gilt das Neuerungsverbot. Tatsächliche oder rechtliche Einwendungen gegen eine Gebührennote müssen konkret erfolgen. Ein bloßer Verweis auf eine ergangene gerichtliche Entscheidung ist unzureichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000159

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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