Norm: GebAG §34GebAG §§34.35GebAG §39
Rechtssatz: Bezieht ein Sachverständiger keine regelmäßigen außergerichtlichen Einkünfte, weil er nahezu ausschließlich für Gerichte tätig ist, so hat er eben kein außergerichtliches Einkommen. Wegen Wettbewerbswidrigkeit aufgehobene Gebührenordnungen sind keine gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG. Eine Fortschreibung der dem Sachverständigen bislang von den Gerichten aufgr... mehr lesen...
Norm: GebAG §25GebAG §39
Rechtssatz: Erwuchs die (hier) strafgerichtliche Gebührenbestimmung in Rechtskraft, kann sie in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: §24 GebAG §39 GebAG §6 Abs1 219 UStG 1994
Rechtssatz: In einem Gerichtsverfahren erstattete medizinische Gutachten unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Der Gebührenanspruch eines ärztlichen Sachverständigen umfasst daher den Ersatz der auf seine Leistungen entfallenden Umsatzsteuer (vgl. EuGH, RS C-384/98). Entscheidungstexte 10 R 175/98g Entscheidungstext LG St. Pölten 20.1... mehr lesen...
Norm: GebAG §38GebAG §39GebAG §40GebAG §41GebAG §42StGB §304StPO allgZPO allg
Rechtssatz: Die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den §§ 38 bis 42 GebAG verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahr... mehr lesen...
Norm: §411 ZPO, §530 ZPO, §37 GebAG, §39 GebAG
Rechtssatz: 1. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des Vorprozesses sein (Fasching Komm III 711; SZ 48/113). Als neue Tatsachen und Beweismittel i.S. des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommen daher nur solche in Betracht, die geeignet sind, zu einer geänderten Beurteilung des im Vorprozess vorliegenden Streitgegenstands zu führen. Lichtbilder, die zwar nicht den im Vorprozess... mehr lesen...
Norm: §411 ZPO, §530 ZPO, §37 GebAG, §39 GebAG
Rechtssatz: 1. Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des Vorprozesses sein (Fasching Komm III 711; SZ 48/113). Als neue Tatsachen und Beweismittel i.S. des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommen daher nur solche in Betracht, die geeignet sind, zu einer geänderten Beurteilung des im Vorprozess vorliegenden Streitgegenstands zu führen. Lichtbilder, die zwar nicht den im Vorprozess... mehr lesen...
Norm: EO §74GebAG §39EO §349 Abs2EO §275 Abs4 Z3
Rechtssatz: Der zur zwangsweisen Räumung vom Gerichtsvollzieher beigezogene Sachverständige (hier: Schätzmeister) handelt im Gerichtsauftrag. Seine Honorierung erfolgt nach §§ 24 ff GebAG. Vor gerichtlicher Bestimmung der Sachverständigengebühren sind diese, auch wenn der Betreibendenvertreter dem Sachverständigen bereits einen Teil gezahlt haben mag, der Partei noch nicht entstanden. ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §37 Abs2GebAG 1975 §39
Rechtssatz: Nichtäußerung zur zugestellten Gebührennote des Sachverständigen führt auch ohne Verzicht des Sachverständigen auf Auszahlung aus Amtsgeldern zur Fiktion der Zustimmung. Einem trotzdem später erhobenen Rekurs fehlt aber nicht die Beschwer; er ist nur sachlich beschränkt (Rekursgründe müssen mit der Zustimmung vereinbar sein). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §38GebAG 1975 §39
Rechtssatz: Ein Auftrag zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens ist nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des dem Sachverständigen erteilten Gesamtauftrages zu verstehen, beide Gutachten sind dann als Einheit zu sehen. Entscheidungstexte 1 Ob 20/92 Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 20/92 Veröff: RZ 1993/101 S 283 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §41GebAG 1975 §1GebAG 1975 §39
Rechtssatz: Zur Geltendmachung und Bestimmung von Gebühren auf Grund einer Übersetzung für eine Rechtsanwaltskammer. Entscheidungstexte Bkd 22/79 Entscheidungstext OGH 21.05.1979 Bkd 22/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055667 Dokumentn... mehr lesen...