Norm
GebAG §39Rechtssatz
Der Sachverständige hat für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund (repräsentiert durch das Gericht); zwischen den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen bestehen keine unmittelbaren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen.
Erliegt kein Kostenvorschuss für die Gebühren des Sachverständigen und hat das Gericht den Parteien die direkte Zahlung der Gebühren an den Sachverständigen (rechtskräftig) aufgetragen, so kann sich der Sachverständige bei Nichtzahlung durch die Parteien dennoch nicht direkt an diese wenden. Die Gebühren sind vielmehr über Antrag des Sachverständigen nach
§ 1 Z 6 GEG durch die Einbringungsstelle – ohne weitere Beteiligung des Sachverständigen – hereinzubringen.Paragraph eins, Ziffer 6, GEG durch die Einbringungsstelle – ohne weitere Beteiligung des Sachverständigen – hereinzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2011:RKL0000106Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012