RS OGH 2011/11/24 3R182/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2011
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Norm

GebAG §39
GEG §§1 Z6
2
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Der Sachverständige hat für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund (repräsentiert durch das Gericht); zwischen den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen bestehen keine unmittelbaren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen.

Erliegt kein Kostenvorschuss für die Gebühren des Sachverständigen und hat das Gericht den Parteien die direkte Zahlung der Gebühren an den Sachverständigen (rechtskräftig) aufgetragen, so kann sich der Sachverständige bei Nichtzahlung durch die Parteien dennoch nicht direkt an diese wenden. Die Gebühren sind vielmehr über Antrag des Sachverständigen nach

§ 1 Z 6 GEG durch die Einbringungsstelle – ohne weitere Beteiligung des Sachverständigen – hereinzubringen.Paragraph eins, Ziffer 6, GEG durch die Einbringungsstelle – ohne weitere Beteiligung des Sachverständigen – hereinzubringen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 182/11s
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 24.11.2011 3 R 182/11s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2011:RKL0000106

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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