RS OGH 2008/3/13 13R215/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

GebAG §34
GebAG §§34.35
GebAG §39

Rechtssatz

Bezieht ein Sachverständiger keine regelmäßigen außergerichtlichen Einkünfte, weil er nahezu ausschließlich für Gerichte tätig ist, so hat er eben kein außergerichtliches Einkommen.

Wegen Wettbewerbswidrigkeit aufgehobene Gebührenordnungen sind keine gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG.

Eine Fortschreibung der dem Sachverständigen bislang von den Gerichten aufgrund dieser rechtswidrigen Gebührenordnungen zuerkannten Gebühren ist nicht zulässig.

Fehlen gesetzlich zulässige Gebührenordnungen und bezieht der Sachverständige kein regelmäßiges außergerichtliches Einkommen, kann auf die Stundensätze anderer vergleichbarer Sachverständiger für vergleichbare Tätigkeiten zurückgegriffen werden. Dabei kann die durch das BRÄG 2008 BGBl I Nr 111/2007 ab 1.1.2008 novellierte Bestimmung des § 34 Abs 3 GebAG, die auf davor verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden ist, einen Anhaltspunkt dafür bieten, was der Gesetzgeber als angemessen erachtet.

Für die Teilnahme an einer Verhandlung steht dem Sachverständigen eine Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zu, sofern er keine Gebühr für Mühewaltung begehrt. Erstattet oder ergänzt er in der Verhandlung sein Gutachten, so ist die darauf entfallende Zeit im Protokoll festzuhalten, damit es zu keiner Kumulierung einer Gebühr nach § 34 und § 35 GebAG für dieselbe Zeit kommt.

Auch die Vorbereitung für ein Ergänzungsgutachten anhand von Fragenlisten ist mit der Gebühr für Mühewaltung abzugelten. Der Stundensatz ist nicht nach § 35 Abs 2 GebAG zu kürzen. Diese Bestimmung besagt nur, dass die Gebühren für die Gutachtensergänzung insgesamt die Gebühren für die Gutachtenserstattung selbst nicht übersteigen darf.

Für die Gebührenbemessung bedeutsame Umstände, die nicht reine Rechtsfragen darstellen, können mit Rekurs nur dann geltend gemacht werden, wenn sie Gegenstand vorheriger Äußerungen waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000402

Dokumentnummer

JJR_20080313_OLG0009_01300R00215_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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