Norm: GebAG §37 Abs1GebAG §43 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz: Die Gebühr des medizinischen Sachverständigen für die Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens ist nicht nach § 37 Abs 1 GebAG (keine Überprüfung eines anderen Gutachtens) und auch nicht mit den vollen Sätzen des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu bemessen, sondern angemessen. § 43 Abs 1 Z 1 setzt eine gesonderte Untersuchung und einen gesonderten Befund voraus, was bei einem zusammenfassen... mehr lesen...