Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2002/10/21 25Rs104/02h

Begründung: Im vorliegenden Verfahren bekämpfte der Kläger den Bescheid der beklagten Partei vom 6. Dezember 2001, mit welchen sein Antrag vom 25.10.2001 auf Gewährung der Invaliditätspension abgewiesen wurde. Zum Sachverständigen wurde neben Dr. Thomas A*****, Facharzt für Orthopädie und Dr. Hermine R*****, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. E***** als chirurgischer und zusammenfassender Begutachter bestellt. Alle kamen dem gerichtlichen Auftrag ordnungsgem... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.10.2002

RS OGH 2002/10/21 25Rs104/02h

Norm: GebAG §37 Abs1GebAG §43 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz: Die Gebühr des medizinischen Sachverständigen für die Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens ist nicht nach § 37 Abs 1 GebAG (keine Überprüfung eines anderen Gutachtens) und auch nicht mit den vollen Sätzen des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu bemessen, sondern angemessen. § 43 Abs 1 Z 1 setzt eine gesonderte Untersuchung und einen gesonderten Befund voraus, was bei einem zusammenfassen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.10.2002

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