Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2002/10/21 25Rs104/02h

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Entscheidung | OGH | 21.10.2002

RS OGH 2002/10/21 25Rs104/02h

Norm: GebAG §37 Abs1GebAG §43 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz: Die Gebühr des medizinischen Sachverständigen für die Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens ist nicht nach § 37 Abs 1 GebAG (keine Überprüfung eines anderen Gutachtens) und auch nicht mit den vollen Sätzen des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu bemessen, sondern angemessen. § 43 Abs 1 Z 1 setzt eine gesonderte Untersuchung und einen gesonderten Befund voraus, was bei einem zusammenfassen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.10.2002

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