Norm
GebAG §37 Abs1Rechtssatz
Die Gebühr des medizinischen Sachverständigen für die Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens ist nicht nach § 37 Abs 1 GebAG (keine Überprüfung eines anderen Gutachtens) und auch nicht mit den vollen Sätzen des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu bemessen, sondern angemessen. § 43 Abs 1 Z 1 setzt eine gesonderte Untersuchung und einen gesonderten Befund voraus, was bei einem zusammenfassenden Gutachten nicht der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2002:RI0000102Dokumentnummer
JJR_20021021_OLG0819_0250RS00104_02H0000_001