RS OGH 2002/10/21 25Rs104/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2002
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Norm

GebAG §37 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litb

Rechtssatz

Die Gebühr des medizinischen Sachverständigen für die Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens ist nicht nach § 37 Abs 1 GebAG (keine Überprüfung eines anderen Gutachtens) und auch nicht mit den vollen Sätzen des § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG zu bemessen, sondern angemessen. § 43 Abs 1 Z 1 setzt eine gesonderte Untersuchung und einen gesonderten Befund voraus, was bei einem zusammenfassenden Gutachten nicht der Fall ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2002:RI0000102

Dokumentnummer

JJR_20021021_OLG0819_0250RS00104_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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