Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pirker als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Petter und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Menardi als weitere Mitglieder des Senates in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich K*****, vertreten durch Dr. Franz Jäger und Kollegen, Angestellte der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol in 6010 Innsbruck, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch deren Bediensteten Dr. Anton Mundani, wegen Zuerkennung einer Invaliditätspension, infolge Rekurses des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Ernst B***** gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.9.2002, 48 Cgs 309/01d-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses dahingehend abgeändert, sodass er unter Einschluss des bestätigenden und unbekämpft gebliebenen Teiles zu lauten hat wie folgt:
"Die Gebühren für den in diesem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. Ernst B***** werden mit EUR 166.80 bestimmt. Das Mehrbegehren von EUR 80,40 wird a b g e w i e s e n ."
Der Revisionsrekurs ist auf jeden Fall u n z u l ä s s i g . Die aufgrund dieser Entscheidung erforderlichen Verfügungen hat das Erstgericht zu treffen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren bekämpfte der Kläger den Bescheid der beklagten Partei vom 6. Dezember 2001, mit welchen sein Antrag vom 25.10.2001 auf Gewährung der Invaliditätspension abgewiesen wurde. Zum Sachverständigen wurde neben Dr. Thomas A*****, Facharzt für Orthopädie und Dr. Hermine R*****, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. E***** als chirurgischer und zusammenfassender Begutachter bestellt. Alle kamen dem gerichtlichen Auftrag ordnungsgemäß nach. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 18.7.2002 sprach sich die beklagte Partei teilweise gegen die vom Sachverständigen Prof. B***** geltend gemachten Gebühren für die zusammenfassende Begutachtung im Ausmaß von EUR 99,30 aus und vermeinte, dass nur eine Gebühr von EUR 18,90 zustehe. Der Sachverständige hielt dem entgegen, dass seiner Ansicht nach die Gebühren nach § 37 GebAG in doppelter Höhe zu bestimmen seien, da er mit der Überprüfung von Gutachten anderer Sachverständiger betraut gewesen sei.Im vorliegenden Verfahren bekämpfte der Kläger den Bescheid der beklagten Partei vom 6. Dezember 2001, mit welchen sein Antrag vom 25.10.2001 auf Gewährung der Invaliditätspension abgewiesen wurde. Zum Sachverständigen wurde neben Dr. Thomas A*****, Facharzt für Orthopädie und Dr. Hermine R*****, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. E***** als chirurgischer und zusammenfassender Begutachter bestellt. Alle kamen dem gerichtlichen Auftrag ordnungsgemäß nach. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 18.7.2002 sprach sich die beklagte Partei teilweise gegen die vom Sachverständigen Prof. B***** geltend gemachten Gebühren für die zusammenfassende Begutachtung im Ausmaß von EUR 99,30 aus und vermeinte, dass nur eine Gebühr von EUR 18,90 zustehe. Der Sachverständige hielt dem entgegen, dass seiner Ansicht nach die Gebühren nach Paragraph 37, GebAG in doppelter Höhe zu bestimmen seien, da er mit der Überprüfung von Gutachten anderer Sachverständiger betraut gewesen sei.
In der Folge bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß und vermeinte, dass Grundlage für die Gebühr tatsächlich § 37 Abs 1 GebAG sei. Diese Gebühr stehe auch dann zu, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten ein Vorgutachten berücksichtige und dann eine zusammenfassende Darstellung abgebe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Sachverständigen EUR 164,80 zugesprochen und das Mehrbegehren von EUR 82,40 abgewiesen werde.In der Folge bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß und vermeinte, dass Grundlage für die Gebühr tatsächlich Paragraph 37, Absatz eins, GebAG sei. Diese Gebühr stehe auch dann zu, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten ein Vorgutachten berücksichtige und dann eine zusammenfassende Darstellung abgebe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Sachverständigen EUR 164,80 zugesprochen und das Mehrbegehren von EUR 82,40 abgewiesen werde.
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die rekurswerbende Partei spricht sich gegen die Festsetzung der Gebühren nach § 37 Abs 1 GebAG aus und vermeint, dass die Gebühr für diese Mühewaltung mit der Hälfte der im § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG vorgesehenen Position zu vergüten sei. Dies vor allem deshalb, da die volle Gebühr nur dann gerechtfertigt sei, wenn neben der Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten auch die Untersuchung samt Befund durchgeführt werde.Die rekurswerbende Partei spricht sich gegen die Festsetzung der Gebühren nach Paragraph 37, Absatz eins, GebAG aus und vermeint, dass die Gebühr für diese Mühewaltung mit der Hälfte der im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG vorgesehenen Position zu vergüten sei. Dies vor allem deshalb, da die volle Gebühr nur dann gerechtfertigt sei, wenn neben der Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten auch die Untersuchung samt Befund durchgeführt werde.
Diese Argumentation ist im Wesentlichen richtig, die Rekurswerberin übersieht allerdings, dass sie in ihrer Stellungnahme bei der Verhandlungstagsatzung vom 18.7. einen Betrag von EUR 18,90 für diese Position ausdrücklich anerkannte.
Nach § 37 Abs 1 ist der Sachverständige für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder voneinander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.Nach Paragraph 37, Absatz eins, ist der Sachverständige für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder voneinander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.
Für die Anwendung dieser Gebühr ist nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Anordnung ein Auftrag des Gerichtes für die Überprüfung eines anderen Gutachtens erforderlich, wobei eine Überprüfung eine kritische, umfassend begründete, wertende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten voraussetzt. Darunter ist eine fachliche Inhaltskontrolle zu verstehen, sodass eine Überprüfung nur vorliegt, wenn ein Sachverständiger aus demselben oder einem verwandten Sachgebiet betraut wird, nicht aber, wenn der gerichtliche Auftrag dahin lautet, zum Ergebnis eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen Fachgebiet Stellung zu nehmen (Krammer-Schmitt Anm 2 zu § 37 GebAG). Beim Auftrag um Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens geht es aber nicht um die Überprüfung der anderen Fachgutachten, sondern um die Einbeziehung und Verwertung der Ergebnisse dieser Gutachten zu einem Gesamtgutachten. Es ist nicht die Richtigkeit der Fachgutachten vom zusammenfassenden Gutachter zu überprüfen, sondern die Auswirkung der Ergebnisse dieser Gutachten auf das Gesamtleistungskalkül festzustellen. Dieser Vorgang ist keine Überprüfung, sondern eine eigene Kognition und eine Beurteilung aus einem anderen Gesichtswinkel.Für die Anwendung dieser Gebühr ist nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Anordnung ein Auftrag des Gerichtes für die Überprüfung eines anderen Gutachtens erforderlich, wobei eine Überprüfung eine kritische, umfassend begründete, wertende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten voraussetzt. Darunter ist eine fachliche Inhaltskontrolle zu verstehen, sodass eine Überprüfung nur vorliegt, wenn ein Sachverständiger aus demselben oder einem verwandten Sachgebiet betraut wird, nicht aber, wenn der gerichtliche Auftrag dahin lautet, zum Ergebnis eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen Fachgebiet Stellung zu nehmen (Krammer-Schmitt Anmerkung 2 zu Paragraph 37, GebAG). Beim Auftrag um Erstattung eines zusammenfassenden Gutachtens geht es aber nicht um die Überprüfung der anderen Fachgutachten, sondern um die Einbeziehung und Verwertung der Ergebnisse dieser Gutachten zu einem Gesamtgutachten. Es ist nicht die Richtigkeit der Fachgutachten vom zusammenfassenden Gutachter zu überprüfen, sondern die Auswirkung der Ergebnisse dieser Gutachten auf das Gesamtleistungskalkül festzustellen. Dieser Vorgang ist keine Überprüfung, sondern eine eigene Kognition und eine Beurteilung aus einem anderen Gesichtswinkel.
Nach ständiger Rechtsprechung des gefertigten Oberlandesgerichtes erhebt sich in diesem Fall die Frage der Honorierung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG - im Übrigen entspricht dies auch der Ansicht des OLG Linz, wobei dort allerdings nicht beachtet wird, dass die Leistung nicht im Gesamtumfang erbracht wird (SVSlg 36.778; 39.753). Nach dieser Gesetzesstelle steht dem Sachverständigen für die Untersuchung samt Befund und Gutachten bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung für Mühewaltung ein Betrag EUR 33.90 zu. Wie sich aus der Einleitung des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG ergibt, setzt die volle Honorierung aller in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen die Untersuchung samt Befund und Gutachten voraus. Für die zusammenfassende Begutachtung war im vorliegenden Fall weder eine gesonderte Untersuchung noch ein gesonderter Befund erforderlich, sodass die Ermittlung der Gebühr für diese Mühewaltung mit der Hälfte der vorgesehenen Position angemessen erscheint (siehe auch 5 Rs 201/89; 5 Rs 18/90 und 5 Rs 45/95 alle des OLG Innsbruck). Dem Rekurs war sohin teilweise Folge zu geben.Nach ständiger Rechtsprechung des gefertigten Oberlandesgerichtes erhebt sich in diesem Fall die Frage der Honorierung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG - im Übrigen entspricht dies auch der Ansicht des OLG Linz, wobei dort allerdings nicht beachtet wird, dass die Leistung nicht im Gesamtumfang erbracht wird (SVSlg 36.778; 39.753). Nach dieser Gesetzesstelle steht dem Sachverständigen für die Untersuchung samt Befund und Gutachten bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung für Mühewaltung ein Betrag EUR 33.90 zu. Wie sich aus der Einleitung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ergibt, setzt die volle Honorierung aller in diesem Abschnitt aufgeführten Leistungen die Untersuchung samt Befund und Gutachten voraus. Für die zusammenfassende Begutachtung war im vorliegenden Fall weder eine gesonderte Untersuchung noch ein gesonderter Befund erforderlich, sodass die Ermittlung der Gebühr für diese Mühewaltung mit der Hälfte der vorgesehenen Position angemessen erscheint (siehe auch 5 Rs 201/89; 5 Rs 18/90 und 5 Rs 45/95 alle des OLG Innsbruck). Dem Rekurs war sohin teilweise Folge zu geben.
Der Ausschluss des Revisionsrekurses ist in § 528 Abs 2 Z 5 ZPO iVm § 47 ASGG festgesetzt.Der Ausschluss des Revisionsrekurses ist in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, ASGG festgesetzt.
Die aufgrund dieser Entscheidung notwendigen Verfügungen hat das Erstgericht nach § 42 GebAG zu treffen.Die aufgrund dieser Entscheidung notwendigen Verfügungen hat das Erstgericht nach Paragraph 42, GebAG zu treffen.
Anmerkung
EI00102 25Rs104.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2002:0250RS00104.02H.1021.000Dokumentnummer
JJT_20021021_OLG0819_0250RS00104_02H0000_000