BESCHEID: Die Gebühren des Sachverständigen Dr. XXX, ***, werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß § 53a Abs. 1 AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt: Die Gebühren des Sachverständigen Dr. römisch 30 , ***, werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt: Spruch: Für... mehr lesen...
BESCHEID: Die Gebühren des Sachverständigen Dr. XXX, ***, werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß § 53a Abs. 1 AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt: Die Gebühren des Sachverständigen Dr. römisch 30 , ***, werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt: Spruch: Für... mehr lesen...
Norm: AVG 53a Abs1 GebAG §34 Abs1 GebAG §34 Abs2 Z1 GebAG §34 Abs2 Z2 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ... mehr lesen...
Norm: AVG 53a Abs1 GebAG §34 Abs1 GebAG §34 Abs2 Z1 GebAG §34 Abs2 Z2 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ... mehr lesen...
Der Sachverständige hat eine Tätigkeit entfaltet, bei der mehr als gewerbliche Kenntnisse nötig waren, sodaß Gebühren für Gutachten und für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 GebAG zu bestimmen sind. Der Sachverständige hat eine Tätigkeit entfaltet, bei der mehr als gewerbliche Kenntnisse nötig waren, sodaß Gebühren für Gutachten und für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, GebAG zu bestimmen sind. Als Ent... mehr lesen...