TE Verg Bescheid 1997/4/9 F-3/96-42

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.1997
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Norm

AVG 53a Abs1
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs2 Z1
GebAG §34 Abs2 Z2
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Text

BESCHEID:

Die Gebühren des Sachverständigen Dr. XXX, ***, werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß § 53a Abs. 1 AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt:Die Gebühren des Sachverständigen Dr. römisch 30 , ***, werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt:

Spruch:

Für die Erstattung schriftlicher Gutachten

gemäß § 34 Abs. 2 Z 1  und 2 GebAG

(47 Stunden a S 1.850,-) ..................... S  86.950,-

Summe: ....................................... S  86.950,-

+ 20 % Umsatzsteuer .......................... S  17.390,-

Endsumme: .................................... S 104.340,-

Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von ATS 104.340,- (in Worten: einhundertviertausenddreihundertvierzig) an den Sachverständigen Dr. XXX auf dessen Konto Nr. *** bei der ***Bank zu überweisen und hierüber zu berichten.Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von ATS 104.340,- (in Worten: einhundertviertausenddreihundertvierzig) an den Sachverständigen Dr. römisch 30 auf dessen Konto Nr. *** bei der ***Bank zu überweisen und hierüber zu berichten.

Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG von einer der Parteien zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht in Bescheidform und wird nach Erlassung übermittelt.Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von einer der Parteien zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht in Bescheidform und wird nach Erlassung übermittelt.

Begründung:

Der Sachverständige hat im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten erstattet, das außergewöhnliche wissenschaftliche Kenntnisse erfordert und sein Gutachten trotz der technischen Schwierigkeiten mit besonderer Verständlichkeit erstattet, sodaß die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 GebAG vorliegen. Daher war bei der Bemessung der Gebühren von den außergerichtlichen Einkünften des Sachverständigen auszugehen, wobei der begehrte Stundensatz von S 1.850,- angemessen ist. Da es sich beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt, besteht auch keine gerichtsähnliche Aktenführung in Aktenbänden. Vielmehr ist das Studium eines Leistungsverzeichnisses und von Angeboten eines Vergabeverfahrens als Mühewaltung im Sinne des § 34 GebAG anzusehen, wofür dem Sachverständigen die entsprechenden Gebühren zustehen.Der Sachverständige hat im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten erstattet, das außergewöhnliche wissenschaftliche Kenntnisse erfordert und sein Gutachten trotz der technischen Schwierigkeiten mit besonderer Verständlichkeit erstattet, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GebAG vorliegen. Daher war bei der Bemessung der Gebühren von den außergerichtlichen Einkünften des Sachverständigen auszugehen, wobei der begehrte Stundensatz von S 1.850,- angemessen ist. Da es sich beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt, besteht auch keine gerichtsähnliche Aktenführung in Aktenbänden. Vielmehr ist das Studium eines Leistungsverzeichnisses und von Angeboten eines Vergabeverfahrens als Mühewaltung im Sinne des Paragraph 34, GebAG anzusehen, wofür dem Sachverständigen die entsprechenden Gebühren zustehen.

Rechenfehler in den Ansätzen wurden von Amts wegen korrigiert.

Schlagworte

Sachverständiger, Gebührenanspruch;

Dokumentnummer

VERGT_19970409_F_3_96_42_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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