Norm
AVG §76 Abs1Text
Bescheid
Die Gebühren des Sachverständigen ***, werden zufolge § 53 a Abs. 1 AVG nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975 in der gegenwärtigen Fassung wie folgt festgesetzt:Die Gebühren des Sachverständigen ***, werden zufolge Paragraph 53, a Absatz eins, AVG nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975 in der gegenwärtigen Fassung wie folgt festgesetzt:
1. Mühewaltung für die Erstattung eines
schriftlichen Gutachtens gemäß § 34 GebAG
(4 Stunden a S 1.050,-) ............................. S 4.200,-
2. Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG
(2 Stunden a S 235,-) ............................... S 470,-
3. Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG ............ S 200,-
4. Stempel-, Post, Telefon- und Faxspesen .............. S 80,-
5. Eigenes Kfz 2309 cm3 3 x 16 = 48 km a S 4,60 ........ S 220,80
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Summe .................................................. S 5.170,80
+ 20 % Umsatzsteuer .................................... S 1.034,16
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Endsumme ............................................... S 6.204,96
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gerundet ............................................... S 6.205,00
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Spruch
Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von S 6.205,- (in Worten: sechstausendzweihundertfünf) an den Sachverständigen *** auf dessen Konto Nr. *** bei der Bank *** zu überweisen und hierüber zu berichten.
Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG von der Antragstellerin XXX, ***, zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung wird gesondert erfolgen.Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von der Antragstellerin römisch 30 , ***, zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung wird gesondert erfolgen.
Begründung
Der Sachverständige hat eine Tätigkeit entfaltet, bei der mehr als gewerbliche Kenntnisse nötig waren, sodaß Gebühren für Gutachten und für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 GebAG zu bestimmen sind.Der Sachverständige hat eine Tätigkeit entfaltet, bei der mehr als gewerbliche Kenntnisse nötig waren, sodaß Gebühren für Gutachten und für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, GebAG zu bestimmen sind.
Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt gemäß § 32 Abs. 1 GebAG ein Stundensatz von S 235,-.Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG ein Stundensatz von S 235,-.
Für Aktenstudium gebührt gemäß § 36 GebAG ein Betrag von S 79,- bis S 466,-.Für Aktenstudium gebührt gemäß Paragraph 36, GebAG ein Betrag von S 79,- bis S 466,-.
Schlagworte
Sachverständiger, Gebührenanspruch, Höhe;Dokumentnummer
VERGT_19961211_F_24_96_30_00