Entscheidungen zu § 32 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-10 von 10

TE OGH 2008/8/19 11Os85/08x

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Aytac K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 124/06i des Landesgerichts Steyr, die Gebühren der Dolmetscherin für ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 10. März 2008 mit insgesamt 65,30 Euro (darin enthalten 10,88 Euro Umsatzsteuer); das Mehrbegehren für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 GebAG) in der Höhe von 24,50 Euro (zu... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.08.2008

TE OGH 2008/5/29 7Bl53/08z

Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des im Verfahren tätigen ärztlichen Sachverständigen mit insgesamt € 157,56 und begründete die Ablehnung des vom ihm zusätzlich angesprochenen Mehraufwandes für die Nichteinhaltung von Untersuchungsterminen im Umfang von € 29,06 (zuzüglich Umsatzsteuer) mit der insoweit ablehnenden Stellungnahme des Revisors zum Gebührenantrag. Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Beschwerde... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.05.2008

RS OGH 2008/5/29 7Bl53/08z

Norm: GebAG §32 Abs1
Rechtssatz: hnung der Entschädigung für Zeitversäumnis werden Zeiten, die imk selben Verfahren anfallen, zusammengefasst; eine sich dareaus ergebende bloß begonnene Stunde wird wie eine volle honoriert. 2) Versäumte Zeiten in einer Ordination als einer gewöhnlichen Arbeitsstätte sind grundsätzlich nicht ersatzfähig. Anderes gilt, wenn der Sachverständige die sonst nicht genützten Räumlichkeiten nur zum Zweck der konkreten U... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.05.2008

TE OGH 2008/5/13 14Os47/08f

Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien über Antrag der Dolmetscherin Mag. Bettina R***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vom 29. Jänner 2008 zu AZ 20 Bs 348/07h nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.) Entschädigung für Zeitversäumnis     (§ 32 Abs 1)     2 begonnene Stunden     inklusive Wartezeit à 22,70 Euro     45,40 Euro II.) Mühewaltung      (§ 54 Abs 1)      Teilnahme an der Verhandlung      für die erste h... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.05.2008

TE OGH 2006/6/13 14Os45/06h

Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 63/06g nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.) Entschädigung für Zeitversäumnis     (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1)     2 begonnene Stunden à 19,40 Euro     38,80 Euro II.) Mühewaltung      (§ 54 Abs 1 Z 3)      Teilnahme an der Verhandlung      für die erste halbe Stunde à 20,90 Euro... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.06.2006

TE OGH 2006/4/4 14Os27/06m

Gründe: Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck über Antrag der Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung zu AZ 7 Bs 11/06k nach dem GebAG 1975 wie folgt: I.)  Entschädigung für Zeitversäumnis      (§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1)      1 begonnene Stunde á 19,40 Euro      19,40 Euro II.) Mühewaltung      (§ 54 Abs 1)      Teilnahme an der Verhandlung      für die erste      halbe Stunde à 20,90 ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 04.04.2006

TE OGH 2003/6/12 15Os75/03

Gründe: Die Beschwerdeführerin Univ. Ass. Dr. Mira K***** begehrte für ihr Erscheinen bei der Berufungsverhandlung und ihre Anwesenheit zu deren Beginn Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von: 1) Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 Abs 1 GebAG 2 begonnene Stunden à 19,40 EUR        38,80 EUR 2) Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 für die erste halbe Stunde 20,90 EUR   20,90 EUR 3) Reisekosten § 27 ff                                 3,20 EUR Zwischensumme                          6... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.06.2003

TE OGH 1987/9/3 12Os73/87

Gründe: Mit Beschluß vom 30.April 1987, AZ 11 Bs 40/87, hat das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Alfonso O*** T*** wegen §§ 127 ff StGB, AZ 30 Vr 1945/86 des Landesgerichts Linz, die Gebühren des zur Berufungsverhandlung am 10.April 1987 beigezogenen Dolmetschers Helmut F*** mit 623,70 S (einschließlich Umsatzsteuer) bestimmt; das Mehrbegehren im Betrage von 177 S (zuzüglich Umsatzsteuer) wurde hingegen abgewiesen. Den zuletzt angeführten Betrag hatte der Dolmetscher... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.09.1987

RS OGH 1987/9/3 12Os73/87

Norm: GebAG 1975 §32 Abs1GebAG 1975 §38
Rechtssatz: Die Expedierung des schriftlichen Antrags auf Gebührenbestimmung (§ 38 GebAG) durch den Sachverständigen (Dolmetscher) zur Post gehört nicht mehr zu dessen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren; es besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Entscheidungstexte 12 Os 73/87 Entscheidungstext OGH 03.09.1987 12 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.09.1987

RS OGH 1969/2/6 9Os17/69, 15Os75/03, 14Os27/06m, 14Os45/06h, 14Os47/08f, 11Os85/08x, 14Os109/10a

Norm: GebAG 1965 §26 Abs2 litcGebAG 1975 §32 Abs1
Rechtssatz: Alle Zeitversäumnisse eines Sachverständigen in einer Rechtssache innerhalb eines Tages sind zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben beziehungsweise übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genau so wie eine volle honoriert wird. Entscheidungstexte 9 Os 17/69 Entscheidungst... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.02.1969

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