Norm
GebAG 1975 §32 Abs1Rechtssatz
Die Expedierung des schriftlichen Antrags auf Gebührenbestimmung (§ 38 GebAG) durch den Sachverständigen (Dolmetscher) zur Post gehört nicht mehr zu dessen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren; es besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.Die Expedierung des schriftlichen Antrags auf Gebührenbestimmung (Paragraph 38, GebAG) durch den Sachverständigen (Dolmetscher) zur Post gehört nicht mehr zu dessen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren; es besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059198Dokumentnummer
JJR_19870903_OGH0002_0120OS00073_8700000_001