RS OGH 1987/9/3 12Os73/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1987
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Norm

GebAG 1975 §32 Abs1
GebAG 1975 §38

Rechtssatz

Die Expedierung des schriftlichen Antrags auf Gebührenbestimmung (§ 38 GebAG) durch den Sachverständigen (Dolmetscher) zur Post gehört nicht mehr zu dessen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren; es besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059198

Dokumentnummer

JJR_19870903_OGH0002_0120OS00073_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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