Norm
GebAG §32 Abs1Rechtssatz
hnung der Entschädigung für Zeitversäumnis werden Zeiten, die imk selben Verfahren anfallen, zusammengefasst; eine sich dareaus ergebende bloß begonnene Stunde wird wie eine volle honoriert.
2) Versäumte Zeiten in einer Ordination als einer gewöhnlichen Arbeitsstätte sind grundsätzlich nicht ersatzfähig. Anderes gilt, wenn der Sachverständige die sonst nicht genützten Räumlichkeiten nur zum Zweck der konkreten Untersuchung aufgesucht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000055Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008