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Begründung: Zu A) Zu A), Gemäß § 4 Abs. 2 GebAG steht dem Zeugen, ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn sie diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Geric... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) 1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Nach § 3 Abs. 2 GebAG haben Zeugen, ... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) 1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Nach § 3 Abs. 2 GebAG haben Zeugen, ... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1 Am XXXX 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher XXXX als Zeugin geladen wurde. 1 Am römisch 40 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher römisch 40 als Zeugin geladen wurde. 2. ... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) 1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Nach § 3 Abs. 2 GebAG haben Zeugen, ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher der Zeuge XXXX geladen wurde und an der er auch teilnahm. 1. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher der Zeuge römisch 40 geladen wurde und ... mehr lesen...