Entscheidungsdatum
12.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W246 2232062-1/44Z
W246 2240176-1/25Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden 1.) des XXXX , vertreten durch LUGHOFER Rechtsanwälte, und 2.) des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.01.2020, Zl. BMBWF-712/0074-II/12b/2018, betreffend Zeugengebühren den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , vertreten durch LUGHOFER Rechtsanwälte, und 2.) des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27.01.2020, Zl. BMBWF-712/0074-II/12b/2018, betreffend Zeugengebühren den Beschluss:
A) Es wird bestätigt, dass der im öffentlichen Dienst stehende Zeuge XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2022 über dienstliche Wahrnehmungen iSd § 3 Abs. 2 GebAG vernommen worden ist.A) Es wird bestätigt, dass der im öffentlichen Dienst stehende Zeuge römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2022 über dienstliche Wahrnehmungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, GebAG vernommen worden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Nach § 3 Abs. 2 GebAG haben Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Nach Paragraph 3, Absatz 2, GebAG haben Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruchs nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
2. Nach Krammer/Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, § 2 GebAG, E12, und § 10 GebAG, Anm. 2 und E3) ist die Bestätigung (hier: dass der Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen vernommen wurde) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen das Rechtsmittel offensteht. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftige Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220). 2. Nach Krammer/Schmidt (SDG – GebAG3, 2001, Paragraph 2, GebAG, E12, und Paragraph 10, GebAG, Anmerkung 2 und E3) ist die Bestätigung (hier: dass der Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen vernommen wurde) ein Akt der Rechtsprechung, für den nur die Form des Beschlusses in Frage kommt und gegen den den Parteien und dem Zeugen das Rechtsmittel offensteht. Das zur Gebührenbestimmung berufene Justizverwaltungsorgan ist an die rechtskräftige Bestätigung des Verhandlungsrichters gebunden (PräsOLG Wien 27.02.1989, Jv 9200-14e/88, wiedergegeben in VwGH 09.02.1990, 89/17/0220).
3. In den Verfahren zu den Zln. W246 2232062-1 und W246 2240176-1 (Besetzungsverfahren hinsichtlich der Stelle des Vorstands der Abteilung Mechatronik der XXXX ) wurde der Zeuge XXXX mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022 mit „Hinweise[n] zu einem Gebührenanspruch“ zur mündlichen Verhandlung am 23.06.2022 geladen. In der mündlichen Verhandlung am 23.06.2022 wurde der Zeuge XXXX , bei dem es sich um den ehemaligen interimistischen Vorstand der Abteilung Mechatronik handelt, über dienstliche Wahrnehmungen iSd § 3 Abs. 2 GebAG vernommen (s. S. 57 bis 64 des Verhandlungsprotokolls).3. In den Verfahren zu den Zln. W246 2232062-1 und W246 2240176-1 (Besetzungsverfahren hinsichtlich der Stelle des Vorstands der Abteilung Mechatronik der römisch 40 ) wurde der Zeuge römisch 40 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2022 mit „Hinweise[n] zu einem Gebührenanspruch“ zur mündlichen Verhandlung am 23.06.2022 geladen. In der mündlichen Verhandlung am 23.06.2022 wurde der Zeuge römisch 40 , bei dem es sich um den ehemaligen interimistischen Vorstand der Abteilung Mechatronik handelt, über dienstliche Wahrnehmungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, GebAG vernommen (s. S. 57 bis 64 des Verhandlungsprotokolls).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
dienstliche Wahrnehmung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vernehmung Zeugenbeweis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2240176.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022