Entscheidungsdatum
07.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W259 2215761-1/28Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von römisch 40 vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 den Beschluss:
A) Es wird bestätigt, dass die im öffentlichen Dienst stehende XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX 2022 über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden ist.A) Es wird bestätigt, dass die im öffentlichen Dienst stehende römisch 40 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2022 über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden ist.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Am XXXX 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher XXXX als Zeugin geladen wurde.1 Am römisch 40 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache statt, zu welcher römisch 40 als Zeugin geladen wurde.
2. In weiterer Folge ersuchte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen, ob die Vernehmung über dienstliche Wahrnehmung stattgefunden hat.
3. Fest steht, dass die im öffentlichen Dienst stehende Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, da diese zur Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt wurde und Wahrnehmungen wiedergab, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit erlangt hat.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt. Nachdem XXXX zur Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt wurde und diese Tätigkeit auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren wahrgenommen hat, konnte sie in der mündlichen Verhandlung dienstliche Wahrnehmungen wiedergeben.Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt. Nachdem römisch 40 zur Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt wurde und diese Tätigkeit auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren wahrgenommen hat, konnte sie in der mündlichen Verhandlung dienstliche Wahrnehmungen wiedergeben.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen Rechtsnorm, die für die vorliegende Beschwerdesache Senatszuständigkeit festlegen würde, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen Rechtsnorm, die für die vorliegende Beschwerdesache Senatszuständigkeit festlegen würde, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu Spruchpunkt A)
§ 3 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 lautet:Paragraph 3, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, lautet:
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.“(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.“
§ 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013, lautet: Paragraph 26, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lautet:
„Gebühren der Zeugen und Beteiligten
§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.“Paragraph 26, (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.“
In den parlamentarischen Materialien zu § 26 VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP, 7) heißt es wie folgt:In den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 26, VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 7) heißt es wie folgt:
„Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten‘ erfolgen.“„Der vorgeschlagene Paragraph 26, entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Paragraphen 51 a bis 51 d und 76 a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten‘ erfolgen.“
Die Voraussetzung, dass der Zeuge im vorliegenden Fall über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist – wie unter Punkt I. ausgeführt – erfüllt.Die Voraussetzung, dass der Zeuge im vorliegenden Fall über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist – wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt – erfüllt.
Nach dem Gebührenanspruchsgesetz fällt die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, in die Zuständigkeit des Gerichts (dh: nicht der Justizverwaltung). Grundsätzlich knüpft das VwGVG an die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit bei der Bestimmung von Zeugengebühren an (siehe die Verweisungen auf § 19 und 20 GebAG in § 26 Abs. 1 und 2 VwGVG). Auch für die in § 3 Abs. 2 GebAG normierte Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist daher nichts anderes anzunehmen. Weder das VwGVG noch das BVwGG sehen Abweichendes vor. Daher hat über diese Bestätigung das erkennende Gericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (ggf. Senat) zu entscheiden. Da es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine das Verfahren in der Sache meritorisch erledigende Entscheidung handelt, hat sie in Beschlussform zu ergehen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung handelt, die Rechte und Pflichten abschließend gestaltet (und die nicht in der Endentscheidung „aufgeht“), so dass sie nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu ergehen hat.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:Nach dem Gebührenanspruchsgesetz fällt die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, in die Zuständigkeit des Gerichts (dh: nicht der Justizverwaltung). Grundsätzlich knüpft das VwGVG an die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit bei der Bestimmung von Zeugengebühren an (siehe die Verweisungen auf Paragraph 19 und 20 GebAG in Paragraph 26, Absatz eins und 2 VwGVG). Auch für die in Paragraph 3, Absatz 2, GebAG normierte Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Bestätigung der Tatsache, dass der Zeuge, der im öffentlichen Dienst steht, über dienstliche Wahrnehmung vernommen worden ist, ist daher nichts anderes anzunehmen. Weder das VwGVG noch das BVwGG sehen Abweichendes vor. Daher hat über diese Bestätigung das erkennende Gericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (ggf. Senat) zu entscheiden. Da es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine das Verfahren in der Sache meritorisch erledigende Entscheidung handelt, hat sie in Beschlussform zu ergehen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung handelt, die Rechte und Pflichten abschließend gestaltet (und die nicht in der Endentscheidung „aufgeht“), so dass sie nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu ergehen hat. , Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
dienstliche Wahrnehmung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vernehmung Zeugenbeweis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2215761.1.00Im RIS seit
17.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022