Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;ForstG 1975 §4 Abs1 idF 1987/576;
Rechtssatz: Da § 4 Abs 1 ForstG ausdrücklich von GRUNDFLÄCHEN spricht, ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon erfaßt oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;ForstG 1975 §4 Abs1 idF 1987/576;
Rechtssatz: Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer NEUBEWALDUNG iSd § 4 Abs 1 ForstG dürfen nur Grundflächen einbezogen werden, die bisher nicht Wald waren. Dies ergibt sich sowohl aus der Einleitung des ersten Satzes des § 4 Abs 1 ForstG als auch daraus, daß das G auf das Erreichen eines Überschirmungs... mehr lesen...