Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vom 26.05.2006 auf 27.05.2006 1.) den Wald, in welchem sich auch das Grundstück, KG A, des Besitzers DI R R befinde, genutzt, indem er mit seinen Schafen auf markierten Wanderrouten gewandert sei, ohne dafür eine Bewilligung zu besitzen, obwohl eine über den Erholungszweck hinausgehende Nutzung nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig sei. 2.) Weiters sei festgestellt word... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: ForstG §33 Abs3 ForstG §174 Abs3 lita ForstG §37 Abs3 ForstG §174 Abs1 lita Z15 ForstG § 33 heute ForstG § 33 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987 ForstG § 174 heute ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es 1.) zumindest von 5.6.2002 bis 1.8.2002 nicht unterlassen, Pferde auf das Grundstück Nr., KG L, Wald, zu treiben, obwohl er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom 5.6.2002 aufgefordert worden sei, die Waldweide einzustellen. Wie anlässlich der Begehung der Bezirksforstinspektion (Forstfachreferat) der Bezirkshauptmannschaft L am 1.8.2002 festgestellt worden sei, bestehe die Ku... mehr lesen...
Rechtssatz: Waldschäden durch Weidevieh können nicht das Tatbild einer Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d ForstG (Waldverwüstung infolge flächenhafter Gefährdung des Bewuchses) erfüllen, da diese Bestimmung insbesondere eine Gefährdung durch wildlebende Tiere voraussetzt. Für Weidevieh besteht bei Verursachung von Waldschäden eine Spezialbestimmung im § 37 ForstG (siehe Anmerkung 9 zu § 16 Forstrecht, Kommentar Jäger, 3. Auflage). So wurde dem Berufungswerber zu Recht eine Übertretung na... mehr lesen...