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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ForstG §33 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs 3 ForstG ist eine über Abs 1 hinausgehende Benützung des Waldes, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit schriftlicher Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Dies gilt auch für das Betreiben der Wanderschäferei, wenn der Wanderschäfer den im fremden Eigentum stehenden Wald zum Durchwandern seiner Schafe nutzt, gleichgültig ob er seine Schafe dabei begleitet oder nicht. Eine solche Nutzung fremden Waldeigentums für eigene Erwerbszwecke bedarf somit nach § 33 Abs 3 ForstG einer schriftlichen Zustimmung des Waldeigentümers, bei deren Fehlen sich der Wanderschäfer nach § 174 Abs 3 lit a ForstG strafbar macht. Wird bei dieser Wanderung auch die Waldweide entgegen dem Verbot nach § 37 Abs 3 ForstG in Schonungsflächen ausgeübt, bewirkt dies eine zusätzliche Strafbarkeit nach § 174 Abs 1 lit a Z 15 ForstG.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ForstG ist eine über Absatz eins, hinausgehende Benützung des Waldes, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, nur mit schriftlicher Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Dies gilt auch für das Betreiben der Wanderschäferei, wenn der Wanderschäfer den im fremden Eigentum stehenden Wald zum Durchwandern seiner Schafe nutzt, gleichgültig ob er seine Schafe dabei begleitet oder nicht. Eine solche Nutzung fremden Waldeigentums für eigene Erwerbszwecke bedarf somit nach Paragraph 33, Absatz 3, ForstG einer schriftlichen Zustimmung des Waldeigentümers, bei deren Fehlen sich der Wanderschäfer nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ForstG strafbar macht. Wird bei dieser Wanderung auch die Waldweide entgegen dem Verbot nach Paragraph 37, Absatz 3, ForstG in Schonungsflächen ausgeübt, bewirkt dies eine zusätzliche Strafbarkeit nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 15, ForstG.
Schlagworte
Wald; Sondernutzung; Waldweide; Wanderschäfer; ZustimmungspflichtZuletzt aktualisiert am
18.11.2009