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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
FrostG §33 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn H B, vertreten durch Mag. L S, Rechtsanwalt in I, Cpl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 12.06.2007, GZ.: 15.1 2438/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt1.) und Punkt 2.) des Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: Sie haben am 26.05.2006, den Wald auf dem Grundstück, KG A, des Eigentümers DI R R ohne dessen Zustimmung über den Erholungszweck hinaus benutzt, indem sie ihre Schafe durch den Wald haben wandern lassen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wird der Berufung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses Folge gegeben und die Strafe mit € 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 3 lit a Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) neu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf € 4,00. Diese Beträge sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses den Betrag von € 144,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Die Strafbestimmung wird dahingehend richtig gestellt, dass die Strafe gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 15 ForstG verhängt wird.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn H B, vertreten durch Mag. L S, Rechtsanwalt in römisch eins, Cpl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 12.06.2007, GZ.: 15.1 2438 aus 2006,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt1.) und Punkt 2.) des Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: Sie haben am 26.05.2006, den Wald auf dem Grundstück, KG A, des Eigentümers DI R R ohne dessen Zustimmung über den Erholungszweck hinaus benutzt, indem sie ihre Schafe durch den Wald haben wandern lassen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wird der Berufung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses Folge gegeben und die Strafe mit € 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) neu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf € 4,00. Diese Beträge sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses den Betrag von € 144,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Die Strafbestimmung wird dahingehend richtig gestellt, dass die Strafe gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 15, ForstG verhängt wird.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vom 26.05.2006 auf 27.05.2006 1.) den Wald, in welchem sich auch das Grundstück, KG A, des Besitzers DI R R befinde, genutzt, indem er mit seinen Schafen auf markierten Wanderrouten gewandert sei, ohne dafür eine Bewilligung zu besitzen, obwohl eine über den Erholungszweck hinausgehende Nutzung nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig sei. 2.) Weiters sei festgestellt worden, dass er am 27.05.2006 auf dem Grundstück in der KG A des Besitzers DI R R, mit seinen Schafen die Waldweide ausgeübt habe, obwohl in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnten (Schonungsflächen), die Waldweide nicht ausgeübt werden dürfe. Er habe auf dem angeführten Grundstück ein ca. 0,8 ha großes Waldstück für die Schafe eingezäunt, auf welchem flächendeckend Verjüngungsansätze der Baumart Fichte und als Mischbaumarten, Tanne, Vogelbeere und diverse andere Laubhölzer und Sträucher vorhanden waren. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 174 Abs 3 lit a iVm § 33 Abs 3 Forstgesetz zu Punkt 1.) und des § 37 Abs 3 Forstgesetz zu PunktMit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vom 26.05.2006 auf 27.05.2006 1.) den Wald, in welchem sich auch das Grundstück, KG A, des Besitzers DI R R befinde, genutzt, indem er mit seinen Schafen auf markierten Wanderrouten gewandert sei, ohne dafür eine Bewilligung zu besitzen, obwohl eine über den Erholungszweck hinausgehende Nutzung nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig sei. 2.) Weiters sei festgestellt worden, dass er am 27.05.2006 auf dem Grundstück in der KG A des Besitzers DI R R, mit seinen Schafen die Waldweide ausgeübt habe, obwohl in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnten (Schonungsflächen), die Waldweide nicht ausgeübt werden dürfe. Er habe auf dem angeführten Grundstück ein ca. 0,8 ha großes Waldstück für die Schafe eingezäunt, auf welchem flächendeckend Verjüngungsansätze der Baumart Fichte und als Mischbaumarten, Tanne, Vogelbeere und diverse andere Laubhölzer und Sträucher vorhanden waren. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Forstgesetz zu Punkt 1.) und des Paragraph 37, Absatz 3, Forstgesetz zu Punkt
2.) verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von € 80,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu Punkt 1.) und von € 720,00 (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu Punkt 2.) gemäß §§ 174 Abs 3 lit a und 174 Abs 1 lit a Z 14 Forstgesetz verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte seine Herde vor einer Elementargefahr in Sicherheit gebracht habe. Es sei zu einem Wettereinbruch gekommen und hätte ein Umweg mit der Wanderherde gemacht werden müssen. Durch die damit verbundene Überanstrengung seien neugeborene Tiere eingegangen, sodass der eingeschlagene Weg nicht fortgesetzt werden hätte können, ohne damit eine weitere ernste Gefahr für manche Tiere zu schaffen. Der Beschuldigte habe daraufhin einen Zaun aufgestellt und die Tiere im Wald Schutz finden lassen. Seine Tat wäre somit gemäß § 37 Abs 5 lit b gerechtfertigt und er hätte auch den Waldeigentümer für die Schäden in weiterer Folge entschädigt. Eine weitere handschriftliche Berufung langte am 21.06.2007 bei der Erstbehörde ein, wo weiters ausgeführt wird, dass das Forstgesetz Tierhaltern das Recht einräume, Tiere zu tränken, als auch bei höherer Gewalt in einen Wald ohne Bewilligung des Besitzers einzutreiben. Dabei dürfe kein Schaden entstehen bzw müsse ein solcher ersetzt werden. Es sei eine nicht vorhersehbare Notsituation gewesen und wären die R-Gründe nicht wiederbetreten worden, nach der ersten Beanstandung. Eine Waldweide sei nicht ausgeübt worden, sondern die Herde nur über Nacht sicher verwahrt worden, um eventuelle Verkehrsunfälle, etc. zu verhindern. Der Schaden sei ersetzt worden. Aufgrund des Vorbringens in der Berufung wurde eine Anfrage an die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gestellt. Am 30.05.2008 teilte die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik mit, dass in A am 26.05.2006, 08.00 Uhr MESZ, bis zum 27.05.2006, 08.00 Uhr MESZ, eine Regenmenge von 5,3 l/m2 gefallen sei. Ansonsten seien keine markanten Niederschläge zu verzeichnen gewesen. Die Windspitze habe höchstens 44 km/h betragen, welche in Fb gemessen worden sei. Gewitter seien am 26.05.2006 und 27.05.2006 in A nicht aufgetreten, die Temperaturen hätten sich zwischen 8 Grad und 15 Grad bewegt. Es sei sicher, dass zum angefragten Zeitpunkt im Bereich des KG A, Grundstück, keine meteorlogischen Elementargefahren geherrscht haben. Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 zur Kenntnis gebracht und führte der Berufungswerber daraufhin aus, dass zwei Tage vorher ein Schneesturm am St gewesen sei. Aufgrund dieses Schneesturms sei die damals schwangere Schwiegertochter K B erkrankt. Der Berufungswerber führte weiters aus, dass er nie behauptet hätte, dass er an diesem Tag, nämlich am 26.05.2006 und 27.06.2006 durch eine Elementargefahr bedroht gewesen wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Berufungswerber betrieb 2006 eine Wanderschäferei. Im Frühjahr 2006 zog der Berufungswerber mit einer Herde von ungefähr 900 Stück Schafen von der Hb-Gegend auf eine Schafweide am Zk. Sie wanderten im Vorjahr auf demselben Weg, die Besitzverhältnisse wurden nicht alle ausgeforscht. Die Route wurde vom Berufungswerber vor Beginn der Wanderung festgelegt, tageweise jedoch vorher immer wieder kurzfristig an die Gegebenheiten angepasst. Am 24.05.2005 war die Herde, welche streckenweise auch von G B und seiner schwangeren Frau K B geführt wurde, am St. Dort herrschte schlechtes Wetter und hat sich K B erkältet. Die weitere Wanderroute sollte auf die Stalm führen. Am2.) verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von € 80,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu Punkt 1.) und von € 720,00 (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu Punkt 2.) gemäß Paragraphen 174, Absatz 3, Litera a und 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 14, Forstgesetz verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte seine Herde vor einer Elementargefahr in Sicherheit gebracht habe. Es sei zu einem Wettereinbruch gekommen und hätte ein Umweg mit der Wanderherde gemacht werden müssen. Durch die damit verbundene Überanstrengung seien neugeborene Tiere eingegangen, sodass der eingeschlagene Weg nicht fortgesetzt werden hätte können, ohne damit eine weitere ernste Gefahr für manche Tiere zu schaffen. Der Beschuldigte habe daraufhin einen Zaun aufgestellt und die Tiere im Wald Schutz finden lassen. Seine Tat wäre somit gemäß Paragraph 37, Absatz 5, Litera b, gerechtfertigt und er hätte auch den Waldeigentümer für die Schäden in weiterer Folge entschädigt. Eine weitere handschriftliche Berufung langte am 21.06.2007 bei der Erstbehörde ein, wo weiters ausgeführt wird, dass das Forstgesetz Tierhaltern das Recht einräume, Tiere zu tränken, als auch bei höherer Gewalt in einen Wald ohne Bewilligung des Besitzers einzutreiben. Dabei dürfe kein Schaden entstehen bzw müsse ein solcher ersetzt werden. Es sei eine nicht vorhersehbare Notsituation gewesen und wären die R-Gründe nicht wiederbetreten worden, nach der ersten Beanstandung. Eine Waldweide sei nicht ausgeübt worden, sondern die Herde nur über Nacht sicher verwahrt worden, um eventuelle Verkehrsunfälle, etc. zu verhindern. Der Schaden sei ersetzt worden. Aufgrund des Vorbringens in der Berufung wurde eine Anfrage an die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gestellt. Am 30.05.2008 teilte die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik mit, dass in A am 26.05.2006, 08.00 Uhr MESZ, bis zum 27.05.2006, 08.00 Uhr MESZ, eine Regenmenge von 5,3 l/m2 gefallen sei. Ansonsten seien keine markanten Niederschläge zu verzeichnen gewesen. Die Windspitze habe höchstens 44 km/h betragen, welche in Fb gemessen worden sei. Gewitter seien am 26.05.2006 und 27.05.2006 in A nicht aufgetreten, die Temperaturen hätten sich zwischen 8 Grad und 15 Grad bewegt. Es sei sicher, dass zum angefragten Zeitpunkt im Bereich des KG A, Grundstück, keine meteorlogischen Elementargefahren geherrscht haben. Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 zur Kenntnis gebracht und führte der Berufungswerber daraufhin aus, dass zwei Tage vorher ein Schneesturm am St gewesen sei. Aufgrund dieses Schneesturms sei die damals schwangere Schwiegertochter K B erkrankt. Der Berufungswerber führte weiters aus, dass er nie behauptet hätte, dass er an diesem Tag, nämlich am 26.05.2006 und 27.06.2006 durch eine Elementargefahr bedroht gewesen wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Berufungswerber betrieb 2006 eine Wanderschäferei. Im Frühjahr 2006 zog der Berufungswerber mit einer Herde von ungefähr 900 Stück Schafen von der Hb-Gegend auf eine Schafweide am Zk. Sie wanderten im Vorjahr auf demselben Weg, die Besitzverhältnisse wurden nicht alle ausgeforscht. Die Route wurde vom Berufungswerber vor Beginn der Wanderung festgelegt, tageweise jedoch vorher immer wieder kurzfristig an die Gegebenheiten angepasst. Am 24.05.2005 war die Herde, welche streckenweise auch von G B und seiner schwangeren Frau K B geführt wurde, am St. Dort herrschte schlechtes Wetter und hat sich K B erkältet. Die weitere Wanderroute sollte auf die Stalm führen. Am
A herrscht intensive Landwirtschaft und ist ein Übernachten mit den Schafen dort nicht möglich. Deshalb wurde bereits in den Jahren zuvor immer ein Gewaltmarsch von der P direkt auf die Stalm durchgeführt, wobei für die ca. 18 km eine Wanderzeit mit den Schafen von 10 bis 16 Stunden einzukalkulieren ist. Am 26.05.2006 zog G B mit den Schafen und einem Helfer weiter, während der Berufungswerber und K B mit dem Auto aufs A gefahren sind. Es war geplant, dass der Berufungswerber die Herde auf der Stalm erwartet. Er war mit seinem Sohn G B in telefonischem Kontakt. Als
G B bemerkte, dass er den Gewaltmarsch von der P direkt auf die Stalm nicht schafft, hat er den Berufungswerber verständigt und wurde überlegt, wo die Schafe sicher übernachten könnten. Der Berufungswerber hat daher mit dem Auto einen Platz zum Übernachten gesucht und hat in weiterer Folge den Platz im Hochwald auf dem Grundstück der KG A, Eigentümer DI R R, auf welchem sich flächendeckend eine nicht gesicherte Verjüngung befand, ausgesucht und leitete G B an, mit der Schafherde über das Grundstück, KG A, zum Übernachtungsplatz zu kommen und wurde ein 0,8 ha großes Teilstück auf diesem Grundstück eingezäunt. Dieses Grundstück liegt auf 1090 m bis 1120 m Seehöhe und besteht die Bestockung aus Baumholz der Altersklasse IV (60 bis 80 Jahre), welches sich aus 09 Fichte und 01 Sonstigem (einzelne Vertreter der Arten Tanne, Bergahorn, Eberesche = Vogelbeere, Gemeine Esche) zusammensetzt. Der Waldbereich weist einen starken Unterwuchs der Krautschichte auf. Neben dem Baumholz befindet sich auf der gegenständlichen Fläche im Unterwuchs eine Verjüngung mit einem Alter bis zu 10 Jahren. Die mehrjährige Verjüngung besteht aus 06 Fichte, 03 Eberesche und 01 Sonstigem. Die Verjüngung weist in Summe eine Pflanzenzahl von ca. 800 Stück pro Hektar und eine durchschnittliche Größe von unter 1,3 m auf. Die gegenständliche Waldfläche ist zur Verjüngung bestimmt. Im Rahmen der Durchforstung vor zehn Jahren wurden rund 25 Prozent des Bewuchses entfernt. Die Verjüngung war auf der gesamten kurzzeitig eingezäunten Fläche von 0,8 ha als nicht gesichert anzusehen, da eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen auf diesem Standort ausreichende Pflanzenanzahl von zumindest 2000 Stück pro Hektar noch nicht erreicht war und eine erkennbare Gefährdung der Verjüngung durch geringe Größe der Individuen (durchschnittlich unter 1,3 m) vorlag. Es handelte sich um eine Schonungsfläche. Auf den benachbarten Waldflächen gibt es nur eine geringe augenscheinliche Schädigung der Verjüngung. Auf der temporär eingezäunten verfahrensgegenständlichen Fläche von 0,8 ha fanden sich nach der Beweidung im Mittel maximal 5 bis 10 Keimlinge pro m2, im Gegensatz zur benachbarten Waldfläche, wo sich im Mittel über 100 Keimlinge pro m2 befinden. Die Verjüngung weist nach dem Tatzeitpunkt massive Schädigungen bis zum Totalausfall auf (Verbiss des gesamten Individuums, Totalschälung). Die Verjüngung der Fichte weist starke Schädigungen, vor allem der Leittriebe auf. Im verfahrensgegenständlichen Wald hat der Waldbesitzer darauf hingearbeitet, dass die Verjüngung unterschirm aufkommt, weil dies von Vorteil ist, wenn der Altbestand geschlagen wird, dass die Verjüngung bereits vorhanden ist. Eine Bewilligung bzw Zustimmung des Waldeigentümers für die Benutzung der markierten Wanderroute bzw Forststraße auf dem Grundstück der KG A bzw des Waldes lag nicht vor. Vor Beginn der Wanderung von der Hb-Gegend auf die Weiden am Zk hat sich der Berufungswerber nicht mit allen Grundbesitzern in Verbindung gesetzt. Hinsichtlich der sogenannten Pferchplätze - wo die Schafe übernachten - wurden diese vor Antritt der Wanderung teilweise mit den Grundbesitzern abgeklärt, auf der Strecke von der P auf die Stalm gab es keinen durch Zustimmung der Grundeigentümer genehmigten Pferchplatz. Am 27.05.2006, um etwa 11.00 Uhr, befanden sich G und K B noch auf dem Grundstück, KG A, und waren sie mit der Herde bei den Vorbereitungen für den Aufbruch. Der Zaun wurde von K B gerade weggeräumt, als Ing. Schw vor Ort war und Lichtbilder anfertigte. Die Schafe wurden in weiterer Folge von K und G B vom Pferchplatz auf dem Grundstück, KG A, Richtung Bundesstraße geführt, wobei sie über den H-Rweg Richtung Hgr weiterwanderten. Beweiswürdigend ist zum Einwand des Berufungswerbers, dass es sich um eine Notsituation gehandelt habe und daher ein Umweg mit der Herde hätte gemacht werden müssen, festzuhalten, dass der Berufungswerber nach Einholung der Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik plötzlich eingeräumt hat, dass die Elementargefahr nicht am 26.05.2006 bzw 27.05.2006 - also zum Tatzeitpunkt - vorgelegen habe, sondern drei bis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt die Situation derart war, dass die Schwiegertochter aufgrund eines Schneesturmes erkrankt sei und somit die Schafherde nicht mehr betreuen hätte können. Auch alle übrigen einvernommenen Zeugen bestätigten im Wesentlichen, dass die Wettersituation zum Tatzeitpunkt nicht schlecht war, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine Elementargefahr vorlag. Überdies widersprach sich der Berufungswerber wiederholt selbst, indem er einerseits im erstinstanzlichen Verfahren, Schreiben vom 07.09.2006, ausführte, dass er im Vorjahr bereits auf demselben Weg gewandert sei, sie hätten auf dieser Teilstrecke eine sehr weite Etappe, nämlich von der P bis auf die Stalm in einem Tag zurückgelegt. Andererseits er dann in der Berufung aber vorbringt, dass aufgrund des Wettereinbruches ein Umweg hätte gemacht werden müssen. Dabei übersieht der Berufungswerber, dass er prinzipiell keinen Umweg gemacht hat, sondern lediglich auf dem Weg von der P zur Stalm im Wald des DI R mit seinen Schafen übernachtet hat. Dies bestätigten im Wesentlichen auch die Zeugen G und K B, dass auf dem Weg von der P auf die Stalm, da der Gewaltmarsch nicht geschafft wurde, ein Übernachtungsplatz gesucht wurde. Übereinstimmungen in den Aussagen G und K B und des Berufungswerbers herrscht zur Frage, dass der Berufungswerber den Übernachtungsplatz auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, KG A, ausgesucht hat. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht, dass seine etwa 900 Schafe auf einem etwa 0,8 ha großen Teilbereich dieses Grundstückes, welcher mit einem Zaun, wie auf der Lichtbildbeilage ./E ersichtlich, abgegrenzt wurde, übernachtet haben. Dass die Schafe, welche den ganzen Tag gewandert sind, naturgemäß auf dem Ruheplatz auch Nahrung zu sich nehmen, bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme. Dass die Schafe auf dieser Fläche auch weideten, ist auch aus den vorgelegten Lichtbildern Beilage ./E, ./G und ./H ersichtlich. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um eine Schonungsfläche gehandelt hat, ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens schlüssig nachvollziehbar. Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme geschickt, wobei der Berufungswerber in seiner Äußerung vom 20.08.2008 hiezu nur wiederholte, dass es sich um einen Hochwald gehandelt habe, der ohnedies in einigen Jahren zu schlägern sein werde. Ungeachtet der von den Schafen gefressenen Pflanzen sei kein nachhaltiger Schaden entstanden. Es wird somit gerade auf die im Gutachten hiezu ausgeführten Feststellungen, dass eine Pflanzenanzahl von zumindest 2000 Stück pro Hektar notwendig sei, um eine Kultur als gesichert am vorliegenden Standort ansehen zu können, nicht näher eingegangen. Zum vom Sachverständigen erhobenen Befund wurden keine Ausführungen getätigt. Dazu ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die einvernommenen Zeugen Ing. M Schw und F Sch ebenfalls ausführten, dass die verfahrensgegenständliche Fläche zur Verjüngung bestimmt war und speziell darauf hingearbeitet wurde, dass die Verjüngung unterschirm aufkommen könne. Aber auch der Berufungswerber hat ausgeführt, dass er durchaus etwa 10 cm hohe kleine Tannen auf dem 0,8 ha großen Waldstück wahrgenommen habe und seien noch genügend von diesen Tannen nach Verlassen der Schafherde übrig geblieben. Der Berufungswerber führte auch selbst aus, dass auf der Nächtigungsfläche Hunderte von kleinen Fichten vorhanden gewesen wären. Die vom Gutachter gezogenen Folgerungen erscheinen nach den Maßstäben der Wissenschaft schlüssig, sodass von einer Schonungsfläche im Sinne des Forstgesetzes auszugehen ist. Dass die Verjüngung tatsächlich massive Schädigungen bis zum Totalausfall erlitten hat, ergibt sich anhand der Lichtbildbeilage aber auch aus dem forsttechnischen Gutachten. Dass der Berufungswerber keine Zustimmung des Waldeigentümers hatte, wurde von ihm nicht bestritten. In rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ist zunächst einmal zum Einwand des Berufungswerbers, dass eine Notsituation vorgelegen wäre, Folgendes auszuführen: Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nur dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt der, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann unter Notstand im Sinne der oben genannten Bestimmung nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann einen Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Dass zum Tatzeitpunkt die Wetterlage so schlecht war, dass tatsächlich eine Elementargefahr vorherrschte, welche eine unmittelbar drohende Gefahr für die Schafherde bzw die Begleitpersonen darstellte, wurde anhand der Auskunft Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ausgeschlossen und vom Berufungswerber in weiterer Folge auch nicht aufrecht erhalten. Dass jedoch die Erkrankung der Begleitperson K B eine solche Notsituation im Sinne des § 6 VStG herbeigeführt hat, welche nicht selbst verschuldet war, ist nicht feststellbar. Der Berufungswerber führt eine Schafherde über, wie er selbst ausführt, 180 km durch Österreich, wobei er sich hinsichtlich der Betreuung der Schafherde ausschließlich auf seine eigene Person und seinen Sohn G B und seine zum Tatzeitpunkt schwangere Schwiegertochter K B verlässt und darauf vertraut, dass immer wieder Helfer dazustoßen, die die Schafherde und den Berufungswerber ein Stück begleiten. Dazu kommt, dass auch ein Begleitfahrzeug von einer Person gelenkt werden muss. So war die Schafherde vom 26.05.2006 auf den 27.05.2006 infolge Erkrankung der Schwiegertochter - mit einer solchen muss wohl bei einer längeren Wanderung gerechnet werden - ausschließlich mit G B und einem ungeübten Helfer unterwegs, da der Berufungswerber das Begleitfahrzeug lenkte. Auch wurde bei Vorbereitung der Wanderroute billigend in Kauf genommen, dass von der P bis aufs St ein sogenannter Gewaltmarsch von 10 bis 16 Stunden Wanderzeit für die Herde ohne der Möglichkeit einer mit einem Grundbesitzer abgesprochenen Übernachtung eingeplant war. Von einer ausreichenden Anzahl von Treibern kann bei 900 Schafen hier wohl nicht gesprochen werden (vgl. OGH 10.9.1981, 8 Ob 174/81). Der Berufungswerber ist hier ein bewusstes Risiko eingegangen, da nur bei äußerst günstigen Bedingungen damit zu rechnen war, dass dieser Gewaltmarsch auch geschafft werden kann. Diese Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 VStG dem Berufungswerber vorwerfbar. Von einem Notstand im Sinne des § 6 VStG kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf Jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine über Absatz 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist gemäß § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Am 26.05.2006 führte G B die 900 Schafe der Wanderschäferei seines Vaters unter anderem auch auf das Grundstück der KG A. Dabei benutzte er offenbar eine markierte Wanderroute - den sogenannten Mzweitwanderweg - oder auch ein Stück Forststraße, wobei diesbezüglich konkrete Feststellungen aufgrund divergierender Aussagen G B und F Schn vorliegen. Festgestellt werden konnte jedoch, dass der Berufungswerber jedenfalls den Wald über Erholungszwecke hinaus durch das Wandern seiner 900 Schafe zum 0,8 ha großen Pferchplatz benutzt hat. § 33 ForstG bewirkt eine - im Interesse der Allgemeinheit liegende - gesetzliche Beschränkung des Waldeigentums, die für den Eigentümer eine bedeutsame Belastung darstellt. Das Betreten von Wald aus anderen Gründen, als zwecks Erholung, etwa zwecks Zugangs zu einem Haus, zu beruflichen oder kommerziellen Zwecken, zu Schulungs- oder Ausbildungszwecken etc. kann nicht auf den Rechtsanspruch nach § 33 Abs 1 ForstG gestützt und daher soweit dafür kein anderer Rechtstitel besteht vom Waldeigentümer untersagt werden. Die in § 33 Abs 3 ForstG aufgezählten, über Abs 1 der Gesetzesstelle hinausgehenden Benützungsarten haben neben dem Zweck der Verhinderung einer Gefährdung des Waldbestandes, auch den Sinn die Nutzung des Waldes zu kommerziellen Zwecken zu regulieren. Der Berufungswerber verdient mit dem Betreiben der Wanderschäferei seinen Lebensunterhalt. Er nutzt diese somit für eigene Erwerbszwecke, sodass ein eigenes kommerzielles Interesse des Berufungswerbers verfolgt wurde, als er das fremde Eigentum - den Wald des DI R R zum Durchwandern für seine Schafe genutzt hat. Da es sich bei dem Wald um ein Privateigentum handelt, ist an jede gewünschte Verwendung durch Dritte zu eigenen Erwerbszwecken ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei öffentlichen Grundflächen. Da der Berufungswerber seine Schafherde nicht persönlich begleitete, als sie den Wald auf dem Grundstück der KG A durchwanderte, sondern nur mit seinem Wissen und Wollen die Schafe, begleitet von seinem Sohn, die markierte Wanderroute, somit jedenfalls aber Wald, auf dem Grundstück der KG A ohne Zustimmung des Waldeigentümers benutzten, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich einzuschränken. Gemäß § 37 Abs 3 ForstG darf die Waldweide in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Der Berufungswerber hat mehrfach bestritten, dass er eine Waldweide ausgeübt hat. Unter Weiden ist nach Duden, Das Bedeutungswörterbuch, zu verstehen, dass man Tiere grasen lässt, sinnverwandt fressen lässt, also Nahrung suchen und fressen lässt und dabei die Tiere auch beaufsichtigt. Unter Weide ist ein grasbewachsenes Stück Land, auf dem das Vieh weiden kann, zu verstehen. Dem Gesetzestext ist keine zeitliche Einschränkung zu entnehmen, oder dass eine Waldweide nur aufgrund einer Regulierungsurkunde besteht. Es ergibt sich daher, dass unter Waldweide auch eine kurzfristige Beweidung, wie im vorliegenden Fall, während einer einzigen Nacht zu verstehen ist. Dass die 900 Schafe des Berufungswerbers in der Nacht vom 26.05.2006 auf den 27.05.2006 bei ihrer Rast auf dem eingezäunten 0,8 ha großen Waldstück auf dem Grundstück, KG A, auch geweidet, also Nahrung gesucht und gefressen haben, ist anhand der Lichtbilder klar und deutlich ersichtlich. Der Berufungswerber hat auch wiederholt im Verfahren durchaus nicht bestritten, dass er bei Auswahl des Übernachtungsplatzes, da er keine abgemähte Wiese gefunden hat, diesen Platz im Hochwald ausgesucht habe, um den Schaden möglichst gering zu halten. Da der Sachverständige schlüssig darlegte, dass eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche noch nicht vorgelegen hat, handelte es sich um eine Schonungsfläche und so galt das absolute Weideverbot nach § 37 Abs 3 ForstG und wurde dieses durch den Berufungswerber verletzt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber durch die Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Wie bereits ausgeführt, bewirkt die Beschränkung des Waldeigentums im Sinne des § 33 Abs 1 ForstG im Interesse der Allgemeinheit für den Eigentümer eine bedeutsame Belastung. Noch im Forstgesetz 1852 war festgeschrieben, dass Wald nicht betreten werden durfte. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts bzw zu Anfang des 20. Jahrhunderts erlebte der Tourismus eine erste Hochblüte und waren damit erhebliche Spannungen zwischen den Grundeigentümern und den Erholungssuchenden verbunden. Insgesamt stehen einander drei verschiedene Interessenpositionen gegenüber, das Interesse des Grundeigentümers an der Respektierung seines Eigentums, des Jagdberechtigten an der ungestörten Jagdausübung und des Naturnutzers an der Erholung in freier Natur. § 33 Abs 1 ForstG 1975 erlaubte nunmehr jedermann den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich darin aufzuhalten. Da eigene rechtliche Regeln für Wanderschäfer nicht vorgesehen sind, ist das Betreten zu kommerziellen Zwecken mit 900 Schafen ohne Zustimmung des Waldeigentümers als massive Verletzung des § 33 Abs 3 ForstG zu bewerten und kann im Hinblick auf die hohe Anzahl der Schafe nicht mehr als geringes Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen angesehen werden, deren Schutz die Strafdrohung dient. Durch die Waldweide der 900 Schafe auf dem Grundstück, KG A, wurde eine massive Schädigung der Verjüngung von Eberesche, Tanne und Bergahorn, aber auch der Fichte hervorgerufen, wodurch eine Entmischung der ökologisch wertvollen Arten stattfand und sich der Zeitraum einer optimalen Mischwaldverjüngung um ca. 10 Jahre verlängert hat. Von unbedeutenden Folgen der Übertretung kann daher nicht gesprochen werden, sondern kam es zu einem massiven Eingriff in das Eigentumsrecht des Waldbesitzers, wodurch auch das Ziel der Walderhaltung im weitesten Sinne gefährdet wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG liegen daher bereits aus diesem Grunde nicht vor, da die Behörde nur dann ohne Weiteres von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024). § 21 Abs 1 VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes kann nicht zur Ermessensausübung. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit gegeben - wie bereits in der rechtlichen Ausführung dargelegt - lag kein Notstand vor. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (mtl. Nettoeinkommen von € 800,00, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen, keine Schulden) erweist sich die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung als schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 174 Abs 1 lit a Z 14 ForstG von bis zu € 7.270,00, zumal doch von einem massiven Eingriff in das Eigentumsrecht (§ 354 ABGB) auszugehen ist, somit die Interessen des Waldeigentümers erheblich geschädigt wurden. Gemäß § 174 Abs 3 lit a Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs 2 oder ohne die gemäß Abs 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs 9 auf Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt. Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu € 150,00 zu bestrafen. Im Hinblick auf diesen gesetzlichen Strafrahmen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses zu hoch bemessen, da sie mehr als die Hälfte des Strafrahmens ausschöpft und überdies der Spruch des Straferkenntnisses geringfügig eingeschränkt wurde. Es war daher die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist. Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses fallen gemäß § 64 VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.G B bemerkte, dass er den Gewaltmarsch von der P direkt auf die Stalm nicht schafft, hat er den Berufungswerber verständigt und wurde überlegt, wo die Schafe sicher übernachten könnten. Der Berufungswerber hat daher mit dem Auto einen Platz zum Übernachten gesucht und hat in weiterer Folge den Platz im Hochwald auf dem Grundstück der KG A, Eigentümer DI R R, auf welchem sich flächendeckend eine nicht gesicherte Verjüngung befand, ausgesucht und leitete G B an, mit der Schafherde über das Grundstück, KG A, zum Übernachtungsplatz zu kommen und wurde ein 0,8 ha großes Teilstück auf diesem Grundstück eingezäunt. Dieses Grundstück liegt auf 1090 m bis 1120 m Seehöhe und besteht die Bestockung aus Baumholz der Altersklasse römisch vier (60 bis 80 Jahre), welches sich aus 09 Fichte und 01 Sonstigem (einzelne Vertreter der Arten Tanne, Bergahorn, Eberesche = Vogelbeere, Gemeine Esche) zusammensetzt. Der Waldbereich weist einen starken Unterwuchs der Krautschichte auf. Neben dem Baumholz befindet sich auf der gegenständlichen Fläche im Unterwuchs eine Verjüngung mit einem Alter bis zu 10 Jahren. Die mehrjährige Verjüngung besteht aus 06 Fichte, 03 Eberesche und 01 Sonstigem. Die Verjüngung weist in Summe eine Pflanzenzahl von ca. 800 Stück pro Hektar und eine durchschnittliche Größe von unter 1,3 m auf. Die gegenständliche Waldfläche ist zur Verjüngung bestimmt. Im Rahmen der Durchforstung vor zehn Jahren wurden rund 25 Prozent des Bewuchses entfernt. Die Verjüngung war auf der gesamten kurzzeitig eingezäunten Fläche von 0,8 ha als nicht gesichert anzusehen, da eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen auf diesem Standort ausreichende Pflanzenanzahl von zumindest 2000 Stück pro Hektar noch nicht erreicht war und eine erkennbare Gefährdung der Verjüngung durch geringe Größe der Individuen (durchschnittlich unter 1,3 m) vorlag. Es handelte sich um eine Schonungsfläche. Auf den benachbarten Waldflächen gibt es nur eine geringe augenscheinliche Schädigung der Verjüngung. Auf der temporär eingezäunten verfahrensgegenständlichen Fläche von 0,8 ha fanden sich nach der Beweidung im Mittel maximal 5 bis 10 Keimlinge pro m2, im Gegensatz zur benachbarten Waldfläche, wo sich im Mittel über 100 Keimlinge pro m2 befinden. Die Verjüngung weist nach dem Tatzeitpunkt massive Schädigungen bis zum Totalausfall auf (Verbiss des gesamten Individuums, Totalschälung). Die Verjüngung der Fichte weist starke Schädigungen, vor allem der Leittriebe auf. Im verfahrensgegenständlichen Wald hat der Waldbesitzer darauf hingearbeitet, dass die Verjüngung unterschirm aufkommt, weil dies von Vorteil ist, wenn der Altbestand geschlagen wird, dass die Verjüngung bereits vorhanden ist. Eine Bewilligung bzw Zustimmung des Waldeigentümers für die Benutzung der markierten Wanderroute bzw Forststraße auf dem Grundstück der KG A bzw des Waldes lag nicht vor. Vor Beginn der Wanderung von der Hb-Gegend auf die Weiden am Zk hat sich der Berufungswerber nicht mit allen Grundbesitzern in Verbindung gesetzt. Hinsichtlich der sogenannten Pferchplätze - wo die Schafe übernachten - wurden diese vor Antritt der Wanderung teilweise mit den Grundbesitzern abgeklärt, auf der Strecke von der P auf die Stalm gab es keinen durch Zustimmung der Grundeigentümer genehmigten Pferchplatz. Am 27.05.2006, um etwa 11.00 Uhr, befanden sich G und K B noch auf dem Grundstück, KG A, und waren sie mit der Herde bei den Vorbereitungen für den Aufbruch. Der Zaun wurde von K B gerade weggeräumt, als Ing. Schw vor Ort war und Lichtbilder anfertigte. Die Schafe wurden in weiterer Folge von K und G B vom Pferchplatz auf dem Grundstück, KG A, Richtung Bundesstraße geführt, wobei sie über den H-Rweg Richtung Hgr weiterwanderten. Beweiswürdigend ist zum Einwand des Berufungswerbers, dass es sich um eine Notsituation gehandelt habe und daher ein Umweg mit der Herde hätte gemacht werden müssen, festzuhalten, dass der Berufungswerber nach Einholung der Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik plötzlich eingeräumt hat, dass die Elementargefahr nicht am 26.05.2006 bzw 27.05.2006 - also zum Tatzeitpunkt - vorgelegen habe, sondern drei bis vier Tage vor dem Tatzeitpunkt die Situation derart war, dass die Schwiegertochter aufgrund eines Schneesturmes erkrankt sei und somit die Schafherde nicht mehr betreuen hätte können. Auch alle übrigen einvernommenen Zeugen bestätigten im Wesentlichen, dass die Wettersituation zum Tatzeitpunkt nicht schlecht war, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine Elementargefahr vorlag. Überdies widersprach sich der Berufungswerber wiederholt selbst, indem er einerseits im erstinstanzlichen Verfahren, Schreiben vom 07.09.2006, ausführte, dass er im Vorjahr bereits auf demselben Weg gewandert sei, sie hätten auf dieser Teilstrecke eine sehr weite Etappe, nämlich von der P bis auf die Stalm in einem Tag zurückgelegt. Andererseits er dann in der Berufung aber vorbringt, dass aufgrund des Wettereinbruches ein Umweg hätte gemacht werden müssen. Dabei übersieht der Berufungswerber, dass er prinzipiell keinen Umweg gemacht hat, sondern lediglich auf dem Weg von der P zur Stalm im Wald des DI R mit seinen Schafen übernachtet hat. Dies bestätigten im Wesentlichen auch die Zeugen G und K B, dass auf dem Weg von der P auf die Stalm, da der Gewaltmarsch nicht geschafft wurde, ein Übernachtungsplatz gesucht wurde. Übereinstimmungen in den Aussagen G und K B und des Berufungswerbers herrscht zur Frage, dass der Berufungswerber den Übernachtungsplatz auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, KG A, ausgesucht hat. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht, dass seine etwa 900 Schafe auf einem etwa 0,8 ha großen Teilbereich dieses Grundstückes, welcher mit einem Zaun, wie auf der Lichtbildbeilage ./E ersichtlich, abgegrenzt wurde, übernachtet haben. Dass die Schafe, welche den ganzen Tag gewandert sind, naturgemäß auf dem Ruheplatz auch Nahrung zu sich nehmen, bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme. Dass die Schafe auf dieser Fläche auch weideten, ist auch aus den vorgelegten Lichtbildern Beilage ./E, ./G und ./H ersichtlich. Dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um eine Schonungsfläche gehandelt hat, ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens schlüssig nachvollziehbar. Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme geschickt, wobei der Berufungswerber in seiner Äußerung vom 20.08.2008 hiezu nur wiederholte, dass es sich um einen Hochwald gehandelt habe, der ohnedies in einigen Jahren zu schlägern sein werde. Ungeachtet der von den Schafen gefressenen Pflanzen sei kein nachhaltiger Schaden entstanden. Es wird somit gerade auf die im Gutachten hiezu ausgeführten Feststellungen, dass eine Pflanzenanzahl von zumindest 2000 Stück pro Hektar notwendig sei, um eine Kultur als gesichert am vorliegenden Standort ansehen zu können, nicht näher eingegangen. Zum vom Sachverständigen erhobenen Befund wurden keine Ausführungen getätigt. Dazu ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die einvernommenen Zeugen Ing. M Schw und F Sch ebenfalls ausführten, dass die verfahrensgegenständliche Fläche zur Verjüngung bestimmt war und speziell darauf hingearbeitet wurde, dass die Verjüngung unterschirm aufkommen könne. Aber auch der Berufungswerber hat ausgeführt, dass er durchaus etwa 10 cm hohe kleine Tannen auf dem 0,8 ha großen Waldstück wahrgenommen habe und seien noch genügend von diesen Tannen nach Verlassen der Schafherde übrig geblieben. Der Berufungswerber führte auch selbst aus, dass auf der Nächtigungsfläche Hunderte von kleinen Fichten vorhanden gewesen wären. Die vom Gutachter gezogenen Folgerungen erscheinen nach den Maßstäben der Wissenschaft schlüssig, sodass von einer Schonungsfläche im Sinne des Forstgesetzes auszugehen ist. Dass die Verjüngung tatsächlich massive Schädigungen bis zum Totalausfall erlitten hat, ergibt sich anhand der Lichtbildbeilage aber auch aus dem forsttechnischen Gutachten. Dass der Berufungswerber keine Zustimmung des Waldeigentümers hatte, wurde von ihm nicht bestritten. In rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ist zunächst einmal zum Einwand des Berufungswerbers, dass eine Notsituation vorgelegen wäre, Folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 6, VStG ist eine Tat nur dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt der, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann unter Notstand im Sinne der oben genannten Bestimmung nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann einen Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Dass zum Tatzeitpunkt die Wetterlage so schlecht war, dass tatsächlich eine Elementargefahr vorherrschte, welche eine unmittelbar drohende Gefahr für die Schafherde bzw die Begleitpersonen darstellte, wurde anhand der Auskunft Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ausgeschlossen und vom Berufungswerber in weiterer Folge auch nicht aufrecht erhalten. Dass jedoch die Erkrankung der Begleitperson K B eine solche Notsituation im Sinne des Paragraph 6, VStG herbeigeführt hat, welche nicht selbst verschuldet war, ist nicht feststellbar. Der Berufungswerber führt eine Schafherde über, wie er selbst ausführt, 180 km durch Österreich, wobei er sich hinsichtlich der Betreuung der Schafherde ausschließlich auf seine eigene Person und seinen Sohn G B und seine zum Tatzeitpunkt schwangere Schwiegertochter K B verlässt und darauf vertraut, dass immer wieder Helfer dazustoßen, die die Schafherde und den Berufungswerber ein Stück begleiten. Dazu kommt, dass auch ein Begleitfahrzeug von einer Person gelenkt werden muss. So war die Schafherde vom 26.05.2006 auf den 27.05.2006 infolge Erkrankung der Schwiegertochter - mit einer solchen muss wohl bei einer längeren Wanderung gerechnet werden - ausschließlich mit G B und einem ungeübten Helfer unterwegs, da der Berufungswerber das Begleitfahrzeug lenkte. Auch wurde bei Vorbereitung der Wanderroute billigend in Kauf genommen, dass von der P bis aufs St ein sogenannter Gewaltmarsch von 10 bis 16 Stunden Wanderzeit für die Herde ohne der Möglichkeit einer mit einem Grundbesitzer abgesprochenen Übernachtung eingeplant war. Von einer ausreichenden Anzahl von Treibern kann bei 900 Schafen hier wohl nicht gesprochen werden vergleiche OGH 10.9.1981, 8 Ob 174/81). Der Berufungswerber ist hier ein bewusstes Risiko eingegangen, da nur bei äußerst günstigen Bedingungen damit zu rechnen war, dass dieser Gewaltmarsch auch geschafft werden kann. Diese Fahrlässigkeit ist gemäß Paragraph 5, VStG dem Berufungswerber vorwerfbar. Von einem Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG darf Jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine über Absatz 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ForstG nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Am 26.05.2006 führte G B die 900 Schafe der Wanderschäferei seines Vaters unter anderem auch auf das Grundstück der KG A. Dabei benutzte er offenbar eine markierte Wanderroute - den sogenannten Mzweitwanderweg - oder auch ein Stück Forststraße, wobei diesbezüglich konkrete Feststellungen aufgrund divergierender Aussagen G B und F Schn vorliegen. Festgestellt werden konnte jedoch, dass der Berufungswerber jedenfalls den Wald über Erholungszwecke hinaus durch das Wandern seiner 900 Schafe zum 0,8 ha großen Pferchplatz benutzt hat. Paragraph 33, ForstG bewirkt eine - im Interesse der Allgemeinheit liegende - gesetzliche Beschränkung des Waldeigentums, die für den Eigentümer eine bedeutsame Belastung darstellt. Das Betreten von Wald aus anderen Gründen, als zwecks Erholung, etwa zwecks Zugangs zu einem Haus, zu beruflichen oder kommerziellen Zwecken, zu Schulungs- oder Ausbildungszwecken etc. kann nicht auf den Rechtsanspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, ForstG gestützt und daher soweit dafür kein anderer Rechtstitel besteht vom Waldeigentümer untersagt werden. Die in Paragraph 33, Absatz 3, ForstG aufgezählten, über Absatz eins, der Gesetzesstelle hinausgehenden Benützungsarten haben neben dem Zweck der Verhinderung einer Gefährdung des Waldbestandes, auch den Sinn die Nutzung des Waldes zu kommerziellen Zwecken zu regulieren. Der Berufungswerber verdient mit dem Betreiben der Wanderschäferei seinen Lebensunterhalt. Er nutzt diese somit für eigene Erwerbszwecke, sodass ein eigenes kommerzielles Interesse des Berufungswerbers verfolgt wurde, als er das fremde Eigentum - den Wald des DI R R zum Durchwandern für seine Schafe genutzt hat. Da es sich bei dem Wald um ein Privateigentum handelt, ist an jede gewünschte Verwendung durch Dritte zu eigenen Erwerbszwecken ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei öffentlichen Grundflächen. Da der Berufungswerber seine Schafherde nicht persönlich begleitete, als sie den Wald auf dem Grundstück der KG A durchwanderte, sondern nur mit seinem Wissen und Wollen die Schafe, begleitet von seinem Sohn, die markierte Wanderroute, somit jedenfalls aber Wald, auf dem Grundstück der KG A ohne Zustimmung des Waldeigentümers benutzten, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich einzuschränken. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ForstG darf die Waldweide in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Der Berufungswerber hat mehrfach bestritten, dass er eine Waldweide ausgeübt hat. Unter Weiden ist nach Duden, Das Bedeutungswörterbuch, zu verstehen, dass man Tiere grasen lässt, sinnverwandt fressen lässt, also Nahrung suchen und fressen lässt und dabei die Tiere auch beaufsichtigt. Unter Weide ist ein grasbewachsenes Stück Land, auf dem das Vieh weiden kann, zu verstehen. Dem Gesetzestext ist keine zeitliche Einschränkung zu entnehmen, oder dass eine Waldweide nur aufgrund einer Regulierungsurkunde besteht. Es ergibt sich daher, dass unter Waldweide auch eine kurzfristige Beweidung, wie im vorliegenden Fall, während einer einzigen Nacht zu verstehen ist. Dass die 900 Schafe des Berufungswerbers in der Nacht vom 26.05.2006 auf den 27.05.2006 bei ihrer Rast auf dem eingezäunten 0,8 ha großen Waldstück auf dem Grundstück, KG A, auch geweidet, also Nahrung gesucht und gefressen haben, ist anhand der Lichtbilder klar und deutlich ersichtlich. Der Berufungswerber hat auch wiederholt im Verfahren durchaus nicht bestritten, dass er bei Auswahl des Übernachtungsplatzes, da er keine abgemähte Wiese gefunden hat, diesen Platz im Hochwald ausgesucht habe, um den Schaden möglichst gering zu halten. Da der Sachverständige schlüssig darlegte, dass eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf der verfahrensgegenständlichen Waldfläche noch nicht vorgelegen hat, handelte es sich um eine Schonungsfläche und so galt das absolute Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz 3, ForstG und wurde dieses durch den Berufungswerber verletzt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber durch die Erstbehörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen festgesetzt wurde. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Wie bereits ausgeführt, bewirkt die Beschränkung des Waldeigentums im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG im Interesse der Allgemeinheit für den Eigentümer eine bedeutsame Belastung. Noch im Forstgesetz 1852 war festgeschrieben, dass Wald nicht betreten werden durfte. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts bzw zu Anfang des 20. Jahrhunderts erlebte der Tourismus eine erste Hochblüte und waren damit erhebliche Spannungen zwischen den Grundeigentümern und den Erholungssuchenden verbunden. Insgesamt stehen einander drei verschiedene Interessenpositionen gegenüber, das Interesse des Grundeigentümers an der Respektierung seines Eigentums, des Jagdberechtigten an der ungestörten Jagdausübung und des Naturnutzers an der Erholung in freier Natur. Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 erlaubte nunmehr jedermann den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich darin aufzuhalten. Da eigene rechtliche Regeln für Wanderschäfer nicht vorgesehen sind, ist das Betreten zu kommerziellen Zwecken mit 900 Schafen ohne Zustimmung des Waldeigentümers als massive Verletzung des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG zu bewerten und kann im Hinblick auf die hohe Anzahl der Schafe nicht mehr als geringes Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen angesehen werden, deren Schutz die Strafdrohung dient. Durch die Waldweide der 900 Schafe auf dem Grundstück, KG A, wurde eine massive Schädigung der Verjüngung von Eberesche, Tanne und Bergahorn, aber auch der Fichte hervorgerufen, wodurch eine Entmischung der ökologisch wertvollen Arten stattfand und sich der Zeitraum einer optimalen Mischwaldverjüngung um ca. 10 Jahre verlängert hat. Von unbedeutenden Folgen der Übertretung kann daher nicht gesprochen werden, sondern kam es zu einem massiven Eingriff in das Eigentumsrecht des Waldbesitzers, wodurch auch das Ziel der Walderhaltung im weitesten Sinne gefährdet wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, VStG liegen daher bereits aus diesem Grunde nicht vor, da die Behörde nur dann ohne Weiteres von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024). Paragraph 21, Absatz eins, VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes kann nicht zur Ermessensausübung. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit gegeben - wie bereits in der rechtlichen Ausführung dargelegt - lag kein Notstand vor. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (mtl. Nettoeinkommen von € 800,00, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen, keine Schulden) erweist sich die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung als schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 14, ForstG von bis zu € 7.270,00, zumal doch von einem massiven Eingriff in das Eigentumsrecht (Paragraph 354, ABGB) auszugehen ist, somit die Interessen des Waldeigentümers erheblich geschädigt wurden. Gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 2, oder ohne die gemäß Absatz 3, vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, gesperrte Waldflächen oder gemäß Absatz 7, gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Absatz 9, auf Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß Paragraph 112, Litera a, erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt. Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu € 150,00 zu bestrafen. Im Hinblick auf diesen gesetzlichen Strafrahmen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses zu hoch bemessen, da sie mehr als die Hälfte des Strafrahmens ausschöpft und überdies der Spruch des Straferkenntnisses geringfügig eingeschränkt wurde. Es war daher die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist. Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses fallen gemäß Paragraph 64, VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.
Schlagworte
Wald; Sondernutzung; Waldweide; Wanderschäfer; ZustimmungspflichtZuletzt aktualisiert am
18.11.2009