Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 21. Mai 1974 erteilte die Bezirkshauptmannschaft G***** der Grundstückseigentümerin gemäß § 2 ForstG (1852) die Bewilligung, den nördlichen Teil ihres Grundstückes 1171/1 KG P***** - das damals auch noch die Flächen der nunmehrigen Grundstücke 1171/6 und 1171/7 umfaßte - im Ausmaß von etwa 1,15 ha der Holzzucht zu entziehen und in landwirtschaftliche Nutzfläche umzuwandeln. Diese Bewilligung sollte erlöschen, sofern die Kulturumwandlung nicht bi... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §18 Abs1 litb
Rechtssatz: Die Bindung der Gültigkeit einer Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gilt nur für den Vorgang der Rodung einschließlich der die Rodung verwirklichenden Grundstücksnutzung. Gegenüber späteren Änderungen in der Nutzung der gerodeten Fläche hat eine solche Bedingung mangels forstgesetzlicher Ermächtigung zur Zurücknahme oder Feststellung des Erlöschens de... mehr lesen...