TE OGH 1991/10/30 1Ob38/91

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei GEMEINDE V*****, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 324.690,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1991, GZ 4 R 129/90-28, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 6. Juli 1990, GZ 13 Cg 16/90-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der berufungsgerichtliche Beschluß wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist daher und in Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei gegen den erstinstanzlichen Kostenausspruch schuldig, der beklagten Partei die mit S 63.293,60 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 7.215,60 Umsatzsteuer und S 20.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.417,28 bestimmten Kosten dieses Kostenrekurses (darin S 402,88 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 21. Mai 1974 erteilte die Bezirkshauptmannschaft G***** der Grundstückseigentümerin gemäß § 2 ForstG (1852) die Bewilligung, den nördlichen Teil ihres Grundstückes 1171/1 KG P***** - das damals auch noch die Flächen der nunmehrigen Grundstücke 1171/6 und 1171/7 umfaßte - im Ausmaß von etwa 1,15 ha der Holzzucht zu entziehen und in landwirtschaftliche Nutzfläche umzuwandeln. Diese Bewilligung sollte erlöschen, sofern die Kulturumwandlung nicht bis Ende Mai 1977 durchgeführt sein sollte.

Am 16. Dezember 1976 suchte die Grundeigentümerin bei der beklagten Partei gemäß § 1 Abs 1 Stmk BauO um Widmung u.a. der Grundstücke 1171/6 und 1171/7 KG P***** in Bauland an. Zur Erledigung dieses Ansuchens wurde am 9. März 1977 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung abgeführt, der der vorbezeichnete Rodungsbescheid zugrundegelegt wurde. Mit Bescheid vom 23. März 1977 erteilte die beklagte Gemeinde der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 2 Stmk BauO u.a. auch für die Grundstücke 1171/6 und 1171/7 KG P***** die beantragte Widmungsbewilligung unter zahlreichen in der Verhandlungsniederschrift festgehaltenen Bedingungen.

Mit Verträgen vom 27. April 1977 und 10. April 1978 verkaufte die Liegenschaftseigentümerin aus dem Gutsbestand der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 112 KG P***** das Grundstück 1171/6 im Ausmaß von 1462 m2 dem Kläger und dessen Mutter je zur Hälfte um den Preis von S 87.720 bzw. das Grundstück 1171/7 im Ausmaß von 1361 m2 den Eltern des Klägers gleichfalls ins Hälfteeigentum um S 95.720. In ersterem Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, daß die Käufer die Bestimmungen des Bescheides der beklagten Gemeinde vom 23. März 1977 zur Kenntnis nehmen.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1985 versagte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 29 Abs. 8 Stmk. ROG 1974 dem vom Gemeinderat der beklagten Partei beschlossenen Flächenwidmungsplan die Genehmigung. Erst mit Bescheid vom 16. April 1986 genehmigte die Steiermärkische Landesregierung den von der beklagten Gemeinde in der Zwischenzeit in den beanstandeten Punkten geänderten Flächenwidmungsplan in der zuletzt in der Sitzung des Gemeinderates vom 7. November 1985 beschlossenen Fassung. Nach diesem sind die Grundstücke 1171/6 und 1171/7 Freiland. Die beklagte Gemeinde ordnete die Kundmachung der Verordnung über den genannten Flächenwidmungsplan vom 23. Mai 1986 an, die nach Ablauf der Kundmachungsfrist am 7. Juni 1986 in Rechtskraft erwachsen ist.

Dem Antrag des Klägers und seiner Mutter bzw. seiner Eltern um Bewilligung der Rodung der Grundstücke 1171/6 und 1171/7 KG P***** gab die Bezirkshauptmannschaft G***** mit Bescheid vom 17. Juni 1988 nicht statt; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines insgesamt mit S 324.690,-- sA bezifferten Schadens. Seine Eltern und er hätten die genannten Grundstücke nur gekauft, weil die beklagte Partei, die dabei unrichtigerweise von einer Rodungsbewilligung ausgegangen sei, für die beiden Grundstücke eine dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan widersprechende Widmungsbewilligung erteilt habe. Er begehre den Ersatz des hiedurch bedingten Mehrpreises für die beiden Grundstücke von S 51.410 bzw. S 33.280 sowie frustrierter Auslagen für die Errichtung eines Brunnens (S 200.000) und die Installierung einer Elektrizitätsleitung (S 40.000). Soweit die Ersatzforderungen an sich seinen Eltern zustünden, hätten sie ihm diese abgetreten. Er habe die beklagte Gemeinde zur Ersatzleistung mit Schreiben vom 11. August und 3. November 1987 aufgefordert, diese habe die verlangte Zahlung jedoch abgelehnt.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil über derartige Entschädigungen gemäß § 34 Stmk ROG 1974 die Bezirksverwaltungsbehörde abzusprechen habe und der Entschädigungsanspruch überdies bereits verfristet sei. Im übrigen wendete sie ein, die vom Kläger geplante Bauführung sei nur durch den Flächenwidmungsplan verhindert worden, dessen Fassung aber erst durch den Versagungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung notwendig geworden sei. Dafür müsse die beklagte Partei aber nicht einstehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Die beklagte Partei treffe an der erteilten Widmungsbewilligung kein Verschulden. Die im Rodungsbescheid vom 21. Mai 1974 bestimmte Frist für dessen Außerkrafttreten sei 1977 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger müsse sich deshalb an die Verkäuferin halten. Der beabsichtigten Bauführung stehe nicht die Widmungsbewilligung, sondern der Flächenwidmungsplan entgegen. Ansprüche aus der Verhinderung der Bebauung eines Grundstückes durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes seien gemäß § 34 Stmk ROG 1974 infolge Verfristung bereits erloschen.

Das Gericht zweiter Instanz hob das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die beklagte Gemeinde habe für hoheitliches Handeln ihrer Organe im eigenen Wirkungsbereich einzustehen; das treffe auf deren auf § 72 Stmk BauO iVm Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG gegründeten Widmungsbewilligung zu. Nach dem Rodungsbescheid sei nur die Umwandlung dort genannter Grundstücke in landwirtschaftliche Nutzflächen bewilligt worden. Nach § 3 Abs. 2 Stmk BauO sei eine Widmungsbewilligung zu erteilen, wenn unter anderem die im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Widmungsbewilligung vom 23. März 1977 stehe mit den Raumordnungsgrundsätzen - etwa § 3 Abs. 9 sowie §§ 25 und 32 dieses Gesetzes - nicht im Einklang. Ob der Bescheid vom 23. März 1977 rechtswidrig sei, könne aber vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden. Behaupte der Kläger, der Bescheid, aus dem er seine Ersatzansprüche ableite, sei rechtswidrig, könne das Gericht sein Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 AHG unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehren. Nach dieser Gesetzesstelle könne das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides zwar selbständig verneinen, nicht aber ohne Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bejahen. Es müsse allerdings zuvor noch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Eine solche Prüfung führe aber noch zu keiner Abweisung der in der Klage erhobenen Ansprüche. Der Maßstab für die Beurteilung des Organverschuldens sei das Verhalten eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten. Ansatzpunkte für eine kritische oder schwer überschaubare Ausnahmesituation seien nicht aktenkundig. Liege eine solche nicht vor, wäre das Abweichen von der klaren Gesetzeslage zumindest als leicht fahrlässig zu beurteilen. Für die Berechtigung des geltend gemachten Ersatzanspruches spreche auch, daß die beklagte Partei durch den Widmungsbescheid einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der sich zufolge der späteren Ereignisse - der Abweisung eines neuerlichen Rodungsantrages und des Flächenwidmungsplanes - als unberechtigt erwiesen habe. Dem Kläger könnte auch nicht vorgeworfen werden, aussichtslose Maßnahmen, wie etwa ein Ansuchen um Baubewilligung oder die Ausschöpfung des Rechtszuges im neuerlichen Rodungsbewilligungsverfahren, unterlassen zu haben. Daß die im Rodungsbescheid vom 21. Mai 1974 gesetzte Frist bei Erteilung der Widmungsbewilligung noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei ebensowenig von Bedeutung wie die unterlassene Inanspruchnahme der Verkäuferin. Die Rechtsprechung fordere nämlich nicht mehr die Vorausklage allfälliger Mitschädiger, der Flächenwidmungsplan sei nur die zwangsläufige Folge der bereits seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage. Aus dem Flächenwidmungsplan werde der Ersatzanspruch auch nicht abgeleitet, sodaß § 34 Stmk ROG 1974 nicht zur Anwendung gelange. Das Erstgericht werde zunächst feststellen müssen, ob sich der Kläger bzw. seine Eltern tatsächlich nur wegen der Widmungsbewilligung zum Ankauf der beiden Grundstücke entschlossen hätten. Bei Bejahung werde nach § 11 Abs. 1 AHG vorzugehen sein. Schließlich müßten noch - sollte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen - die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruches sowie die Grundlagen der behaupteten Abtretung geprüft werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Gemeinde ist berechtigt.

Der Kläger leitet seine und die ihm von seinen Eltern abgetretenen Amtshaftungsansprüche aus dem Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde ab, mit welchem dem Ansuchen seiner Rechtsvorgängerin um Erteilung der Widmungsbewilligung für gerodete Grundstücke zur Schaffung mehrerer Bauplätze stattgegeben wurde. Der Kläger behauptet, die Widmungsbewilligung sei deshalb rechtswidrig erteilt worden, weil sie der ihr zugrundegelegten forstbehördlichen Rodungsbewilligung widersprochen habe. Mit diesem Bescheid sei seiner Rechtsvorgängerin bloß bewilligt worden, die der Holzzucht entzogenen Grundflächen in landwirtschaftliche Nutzflächen umzuwandeln. Diesen Ausführungen kann indes nicht beigepflichtet werden:

Die Rodungsbewilligung wurde noch nach § 2 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 RGBl. 250 erteilt. § 184 Z 3 des am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen und demnach bei Erlassung der vom Kläger beanstandeten Widmungsbewilligung durch die beklagte Gemeinde bereits in Geltung gestandenen Forstgesetzes 1975 ordnet an, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide über Rodungsbewilligungen als solche im Sinne des § 18 gelten. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung (in der damals maßgeblichen Fassung) waren insbesondere die Durchführung der Rodung zu befristen und die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden. Der noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Bescheid der Forstbehörde enthielt zwar eine solche Befristung, dem für die Rechtswirksamkeit der Nebenbestimmung unabdingbaren Gebot, auszusprechen, daß die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gebunden ist (VwGH in ZfVB 1981/5/1299), entsprach der Bescheid dagegen nicht. Selbst wenn aber in Rechnung gestellt wird, daß die Rodungsbewilligung noch aufgrund der vor dem Forstgesetz 1975 maßgeblichen Rechtslage erlassen wurde, stand dieser Bescheid doch auch aus anderem Grund der Rechtswirksamkeit der gemeindebehördlichen Widmungsbewilligung nicht entgegen: Den im erstinstanzlichen Verfahren verlesenen Akten der beklagten Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft G***** ist zu entnehmen, daß die Rechtsvorgängerin des Klägers die Rodung innerhalb der im forstbehördlichen Bescheid festgesetzten Frist durchgeführt und die Fläche danach auch landwirtschaftlich genutzt hat. Erst nach der Grundstücksteilung stellte sich wieder eine Neubewaldung ein, sodaß die Grundstücke nun erneut dem Forstzwang unterliegen (forsttechnischer Befund vom 30. Mai 1988 und Bescheid vom 17. Juni 1988 im Akt GZ 8/II S 37/10-1988 der Bezirkshauptmannschaft G*****; vgl. auch die Niederschrift über die Widmungsverhandlung vom 9. März 1977 im Bauakt Zl. 404/1977 der beklagten Gemeinde). Selbst bei Annahme der Rechtswirksamkeit der im Rodungsbescheid angeordneten Nebenbestimmung über den Rodungszweck galt diese Bedingung nur für den Vorgang der Rodung einschließlich der die Rodung verwirklichenden Grundstücksnutzung. Gegenüber späteren Änderungen in der Nutzung der gerodeten Fläche hatte diese Bedingung mangels forstgesetzlicher Ermächtigung zur Zurücknahme oder Feststellung des Erlöschens der Rodungsbewilligung (vgl. § 68 Abs. 6 AVG) dagegen keine Rechtswirkung mehr (Bobek-Plattner-Reindl, MSA Forstgesetz 1975 Anm. 2 zu § 18). Hatte demnach die Rechtsvorgängerin - wie sich dies aus den genannten Verwaltungsverfahren ergibt - den Nebenbestimmungen in der Rodungsbewilligung ohnehin voll entsprochen, stand dieser Verwaltungsakt einer später vollzogenen weiteren Nutzungsänderung nicht mehr entgegen, sodaß der Bürgermeister der beklagten Gemeinde bei Erteilung der Widmungsbewilligung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr an die Rodungsbewilligung gebunden war und damit auch aus diesem vom Kläger geltend gemachten Grund nicht rechtswidrig handelte. Der Bescheid über die Widmungsbewilligung erwuchs in Rechtskraft, unterlag auch nicht der Abänderung oder Behebung von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG, wurde in der Folge demgemäß auch weder aufgehoben noch abgeändert und verlor seine rechtliche Bedeutung erst durch das Inkrafttreten des von der beklagten Gemeinde mit Zustimmung durch die Steiermärkische Landesregierung erlassenen Flächenwidmungsplanes, zu dessen Aufstellung die beklagte Partei nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet war.

Soweit der Kläger - im übrigen ohne gebotene Deutlichkeit - auch raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte ins Treffen führte, weil Bescheide der Gemeinden dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan nicht widersprechen dürfen (§ 32 Abs. 1 Stmk ROG 1974), übersieht er, daß die beanstandete Widmungsbewilligung Jahre vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes ergangen ist. Die Widmungsbewilligung konnte bei ihrer Erteilung dem Flächenwidmungsplan demnach gar nicht widersprechen; vielmehr wurde die Bebauung bis dahin als Bauplätze gewidmeter und deshalb als Bauland geeigneter Grundstücke durch die Wirkung des erst am 7. Juni 1986 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes der beklagten Gemeinde (vgl. Kundmachung vom 23. Mai 1986 im Bauakt der beklagten Gemeinde) verhindert. Der Gefahr einer solchen Wirkung und der damit verbundenen Wertminderung waren letztlich alle bis dahin als Bauland geeigneten Grundstücke ausgesetzt, weshalb die Gemeinde auch gemäß § 34 Stmk ROG 1974 dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zu leisten hat, über die die Bezirksverwaltungsbehörde und über Begehren einer der Parteien danach das Bezirksgericht der gelegenen Sache zu befinden hat (§ 34 Abs. 3 dieses Gesetzes). Gemäß § 34 Abs. 2 Stmk ROG 1974 (idF der Stmk ROGNov. 1981) besteht ein solcher Entschädigungsanspruch vor allem auch dann, wenn jemand vor der Kundmachung der Absicht, einen Flächenwidmungsplan aufzustellen (§ 29 Abs. 1 Stmk ROG 1974), im Vertrauen darauf, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbare Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat oder wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird. Gerade diese Umstände trafen jedoch nach den Klagsbehauptungen auf die Grundstücke des Klägers und seiner Eltern zu, sodaß sie die Bezirksverwaltungsbehörde und allenfalls im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit das Bezirksgericht der gelegenen Sache hätten anrufen müssen; der Antrag wäre allerdings innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes einzubringen gewesen (§ 34 Abs. 5 Stmk ROG 1974).

Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Widmungsbewilligung stehe mit den aus den §§ 3 Abs. 9 und den 25 und 32 Stmk ROG 1974 resultierenden raumordnungsrechtlichen Grundsätzen nicht im Einklang, ist diese Ansicht weder durch entsprechendes Vorbringen des Klägers gedeckt noch findet sie in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Stütze. Diese Fragen waren schon aus diesem Grunde der Kognition durch das Berufungsgericht entzogen.

Gelangt das Amtshaftungsgericht im Rahmen der Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit eines Bescheides, aus dem der Ersatzanspruch abgeleitet wird, zum Schluß, daß gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Bedenken bestehen, so ist das Ersatzbegehren abzuweisen, ohne daß vorher der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 11 Abs. 1 AHG anzurufen wäre und ohne daß noch geprüft werden müßte, ob dem Organ der beklagten Partei bei Erlassung des Bescheides über die Widmungsbewilligung ein Verschulden bzw. der Rechtsvorgängerin des Klägers ein Mitverschulden zur Last lag, weil sie den nun beanstandeten Bescheid beantragt hatte, und dieses Mitverschulden der Kläger als (Einzel-)Rechtsnachfolger der Antragstellerin gegen sich gelten lassen müßte. Keiner Prüfung bedarf ferner auch die Frage, ob das Begehren schon unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen wäre, weil der Kläger eine Baubewilligung hätte anstreben, allenfalls den Instanzenzug ausschöpfen und Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führen müssen (vgl. hiezu SZ 55/190).

In Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei ist deshalb der Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Deshalb erweist es sich auch als notwendig, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den erstinstanzlichen Kostenausspruch zu entscheiden, über den das Gericht zweiter Instanz angesichts seiner kassatorischen Entscheidung nicht abzusprechen hatte. Das Erstgericht hat der beklagten Partei trotz des gänzlichen Obsiegens in dieser Instanz den Ersatz ihrer Kosten für den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne weitere Begründung versagt. Der Oberste Gerichtshof hatte in dem den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß bestätigenden Beschluß im ersten Rechtsgang die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 ZPO vorbehalten, sodaß sie im zweiten Rechtsgang das Schicksal der Prozeßkosten in der Hauptsache zu teilen haben. Sie dienten im übrigen auch durchaus der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil erst dadurch endgültig klargestellt wurde, daß das Erstgericht in der nach der Verfahrenslage zwingend vorgeschriebenen Senatsbesetzung über das Klagebegehren zu befinden hatte. Der Kläger hat deshalb der beklagten Partei auch die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels beruht gleichfalls auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E27683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00038.91.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19911030_OGH0002_0010OB00038_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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