RS OGH 1991/10/30 1Ob38/91

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

ForstG 1975 §18 Abs1 litb

Rechtssatz

Die Bindung der Gültigkeit einer Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gilt nur für den Vorgang der Rodung einschließlich der die Rodung verwirklichenden Grundstücksnutzung. Gegenüber späteren Änderungen in der Nutzung der gerodeten Fläche hat eine solche Bedingung mangels forstgesetzlicher Ermächtigung zur Zurücknahme oder Feststellung des Erlöschens der Rodungsbewilligung (vgl § 68 Abs 6 AVG) dagegen keine Rechtswirkung mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058834

Dokumentnummer

JJR_19911030_OGH0002_0010OB00038_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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