Norm: ForstG §176 ForstG § 176 heute ForstG § 176 gültig ab 01.01.1976
Rechtssatz: § 176 ForstG weicht - ähnlich wie § 1319a ABGB - von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen insoweit ab, als einerseits die Haftung für fremdes Verschulden erweitert wird (Leutehaftung) und andererseits di... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen a... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176
Rechtssatz:
Als Widmung eines Weges durch den Waldeigentümer im Sinne des § 176 ForstG ist jedenfalls nicht die Kennzeichnung von "sonstigen Waldwegen" in von Dritten aufgelegten Wanderkarten zu verstehen. Als Widmung eines Weges durch den Waldeigentümer im Sinne des Paragraph 176, ForstG ist jedenfalls nicht die Kennzeichnung von "sonstigen Waldwegen" in von Dritten aufgelegten Wanderkarten zu verstehen.
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