RS OGH 2024/7/25 6Ob21/01h; 2Ob116/24h

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.

Entscheidungstexte

  • RS0115176">6 Ob 21/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
    Veröff: SZ 74/78
  • RS0115176">2 Ob 116/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 116/24h
    Beisatz: Hier: Gefährlichkeit bejaht hinsichtlich eines 25m von der Straße entfernten aber 30m hohen Baumes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115176

Im RIS seit

26.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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