Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Nora H*****, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in Gallneukirchen, gegen den Antragsgegner Dr. Rainer H*****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Unterhaltssache des Antragstellers N***** B*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, gegen den Antragsgegner Dr. M***** B*****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den B... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem am 29. Oktober 2007 eingelangten Antrag begehrte der (damals unvertretene) Antragsteller, den Antragsgegner (seinen Vater) rückwirkend ab 1. Mai 2007 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 510 EUR zu verpflichten. Er habe ab dem Wintersemester 2007 an der Technischen Universität Graz das Bachelorstudium Maschinenbau begonnen und sei deshalb nicht selbsterhaltungsfähig. Im Rahmen der Tagsatzung vom 13. Dezember 2007 einigten sich die Parteien „vorerst" au... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller Ing. Maximilian B***** ist der Vater des am 3. 11. 1981 geborenen Antragsgegners Mag. Norbert O*****. Er verpflichtete sich in einem praetorischen Vergleich, seinem Sohn ab 1. 1. 2007 bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 429 EUR zu leisten. Der Antragsgegner hat als einer von wenigen Studenten der Johannes-Kepler-Universität Linz das Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik mit Auszeichnung abgeschlossen. Für ei... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner (folgend: Vater) war zuletzt verpflichtet, dem Antragsteller (folgend: Sohn) einen monatlichen Unterhalt von 174,41 EUR zu leisten. Der am 21. 10. 1986 geborene Sohn begehrte, seinen Vater ab 1. 12. 2002 zu einem (erhöhten) Unterhaltsbeitrag von monatlich 500 EUR zu verpflichten. Der Vater beantragte Antragsabweisung und im Zuge des weiteren Verfahrens wegen behaupteter Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes die Enthebung von der Unterhaltspflicht ab 1. 1... mehr lesen...
Begründung: Die am ***** 1984 geborene, volljährige Antragstellerin und Antragsgegnerin Nadine F***** (im Folgenden kurz Antragstellerin) ist die Tochter des Antragsgegners und Antragstellers Karl Willibald P***** (im Folgenden kurz Antragsgegner). Die Antragstellerin wechselte im Wintersemester 2005/2006 vom abgebrochenen Diplomstudium der Ernährungswissenschaften auf das Bakkalaureatsstudium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Dieses Bakkalaureatsstudium war an der Un... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Nikolaus G*****, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Antragsgegner Ing. Peter G*****, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in Baden, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antrags... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte der Beklagten, der im Haushalt ihrer Mutter lebenden Tochter des Klägers, wider diesen zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts die Forderungsexekution bewilligt. Mit seiner Oppositionsklage begehrt er, den betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären. Dieses Begehren stützte er auf die - zumindest fiktive - Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten, da diese die Ausbildung zur Kindergärtnerin mit Matura abgeschlossen habe. In der F... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Eisenerz vom 6. 7. 2000 derzeit verpflichtet, dem Antragsteller einen monatlichen Unterhalt von 218,01 EUR zu bezahlen. Nunmehr begehrt der Antragsteller die Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf 290 EUR. Der Antragsgegner trat dem Erhöhungsantrag entgegen und wandte ein, der Unterhaltsanspruch des Antragstellers sei erloschen. Der Antragsteller sei im Hinblick auf die Absolvierung seines Bakkalaureat... mehr lesen...
Begründung: Im Revisionsrekursverfahren ist allein strittig, ob der Antragsgegner (Vater) verpflichtet ist, dem Antragsteller (Sohn) ab dem 1. 2. 2007 weiterhin Unterhalt - in der unstrittigen Höhe von 850 EUR monatlich - zu leisten. Der Antragsteller ist Student der Rechtswissenschaften und hat im Sommersemester 2007 mit seinem 10. Semester begonnen. Die durchschnittliche Studiendauer liegt bei 11,9 Semestern, wovon drei Semester auf den ersten, vier Semester auf den zweiten und ... mehr lesen...
Begründung: Die (Oppositions-)Kläger sind die Eltern der am 17. April 1982 geborenen Beklagten. Die Streitteile hatten bereits - mit Ausnahme von Zusammentreffen aus Anlass von Gerichtsterminen - seit Herbst 2002 keinen persönlichen oder telephonischen Kontakt. Ihre Korrespondenz geht über Bestandteile des vorliegenden Gerichtsaktes nicht hinaus. Mit gerichtlichem Vergleich vom 19. Februar 2003 im Vorverfahren verpflichteten sich die Kläger solidarisch, bis zur Selbsterhaltungsfähig... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung des Antragstellers abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es liege ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger verpflichtete sich mit gerichtlichem Vergleich vom 25. September 2002, seinem Sohn, dem Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt eine Hotelfachschule besuchte, bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich 600 EUR Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte führt gegen den Kläger zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts in zwei Verfahren je des Bezirksgerichts Mödling, Fahrnis- und Forderungsexekution. Mit zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung... mehr lesen...
Norm: FamLAG §2 Abs1FamLAG §2 Abs8KBGG §2 Abs1 Z1BAO §26
Rechtssatz: Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs 1 FLAG, dass der Anspruchswerber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Begriffe „Wohnsitz" und „gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Beurteilung eines Anspruches nach dem FLAG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.1.1990, Zl 8... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine österreichische Staatsbürgerin, ist seit 6. 7. 2002 mit dem niederländischen Staatsangehörigen Peter B***** verheiratet. Dieser hat in Österreich keinen Wohnsitz. Aus dieser Ehe stammt die am 21. 8. 2003 geborene Tochter Lea. Aus Anlass dieser Geburt hatte die Klägerin bis 20. 10. 2003 Anspruch auf Wochengeld. Vom 15. 9. 1999 bis 31. 8. 2003 stand die Klägerin in einem jeweils auf ein Jahr befristeten Dienstverhältnis zu dem in Wien situierten... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CbFamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb
Rechtssatz: Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 21. 7. 1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten, der ihr zuletzt Unterhalt von 181,68 EUR monatlich leistete. Sie begehrt einen monatlichen Unterhalt von insgesamt EUR 407,42 ab 1. 1. 2005 sowie die Bezahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von EUR 11.240,87 für die Zeit vom 16. 10. 2000 bis einschließlich Dezember 2004. Sie habe ihre bisherige Schulausbildung zielstrebig verfolgt und absolviere im Studium auch die vorgeschriebenen Prüfung... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz K*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rene K*****, vertreten durch Dr. Robert Leitner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 24. 4. 1994 verpflichtete das Bezirksgericht Donaustadt den Beklagten, der Klägerin, seiner Adoptivtochter, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 7.500 zu zahlen. Die Klägerin begann im Wintersemester 1997/98 das Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien; da sie nur geringfügige Unterhaltszahlungen erhielt, war sie in der Zeit vom 1. 8. 1997 bis 1. 6. 1998 im Ausmaß von 10 Wochenstunden erwerbstätig. Das von ihr be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seine Oppositionsklage stützte der Kläger darauf, dass die Beklagte, seine Tochter, bereits selbsterhaltungsfähig sei und ihr daher Unterhalt nicht mehr zustehe. Sie habe eine Ausbildung als Chemieingenieur im Sommer 1998 erfolgreich abgeschlossen (HTL-Matura). Beim nunmehr betriebenen Studium der Biologie handle es sich um eine berufliche Zweitausbildung, die besonders schnell und ernsthaft zielstrebig absolviert werden müsste, was bei der Beklagten nicht zut... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung wird die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes durch ein Studium hinausgeschoben, wenn es dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Hiebei ist zwar grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen; es können jedoch besondere
Gründe: vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (RZ 1999/21 mwN). In der Ansicht der Vorinst... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des jetzt 19jährigen Kindes wurde 1987 geschieden. Die Obsorge kam der Mutter zu. Der Vater ist seit 1. 1. 1995 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 3.720 S verpflichtet. Er ist wiederverheiratet und für ein aus dieser Ehe stammendes, am 5. 10. 1990 geborenes Kind sorgepflichtig. Seit 1995 betreibt der Vater das Notenfachgeschäft seiner Gattin. Der Vater beantragte am 7. 7. 1998 seine Enthebung von der Unterhaltspflicht. Der Minderjährige s... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Rechtslage vor der Änderung des FLAG durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EFSlg 77.880 ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich sei, daß das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beenden werde. Der Unterhaltsschuldner sei auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhalts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten, dessen Ehe mit der Mutter im Jahr 1980 rechtskräftig geschieden wurde. Mit Beschluß des nunmehrigen Berufungsgerichtes als Rekursgericht vom 23. 8. 1995 wurde der Beklagte verpflichtet, für den Kläger ab 1. 10. 1994 einen monatlichen Unterhalt von S 11.000 zu leisten. Diesem Beschluß lag ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 74.761 zugrunde, weiters, daß der Kläger ab Herbst 1994 mit dem Studium de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist kraft Beschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. April 1991 verpflichtet, seiner am 23. Jänner 1974 geborenen Tocher Petra, der Beklagten, einen Unterhaltsbeitrag von 4.300 S monatlich zu bezahlen. Die Beklagte maturierte an einer Handelsakademie und studiert seit dem Wintersemester 1993/94 an der Innsbrucker Universität Physik. Diese Ausbildung ist in zwei Abschnitte gegliedert. Die Mindeststudiendauer beträgt für den ersten Abschnitt ... mehr lesen...
Beschluß gefaßt: Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß bestätigt, soweit er den die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 betreffenden Teil des Klagebegehrens zum Gegenstand hat. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind in diesem Punkt weitere Verfahrenskosten. Entscheidungsgründe: Der Kläger studiert an der Universität Innsbruck Bauingenieurwesen und ist der leibliche Sohn des Beklagten. Dieser war zuletzt mit Beschluß... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CbFamLAG idF des StrukturanpassungsG BGBl 1996/201 §2 Abs1 litb bb
Rechtssatz: Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. Hing... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist der Adoptivvater des am 6.5.1975 geborenen Beklagten, mit dem er in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. Er ist schuldig, dem Beklagten seit 1.3.1994 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- zuzüglich der Naturalleistungen im Ausmaß eines Drittels der Betriebskosten der Wohnung und der Kosten für Gas, Strom und den Rundfunk zu bezahlen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die gemeinsam benützte Wohnung g... mehr lesen...