I. römisch eins. 1. In der Beschwerde vom 14. Oktober 2009 wurde Nachfolgendes vorgebracht: I. Zur Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit römisch eins. Zur Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit 1. Jene Handlungen, gegen welche sich diese Beschwerde richtet, wurden am 13.10.2009 gesetzt. Die Beschwerde ist nach § 67c Abs 1 AVG binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Akts unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einzubringen. Die Einbringung mit dem ... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67 Abs1 Z2 AsylG §2 Abs1 Z22 AsylG §34 Abs1 Z3 AsylG §34 Abs4 EMRK Art8 Abs1 AVG § 67 heute AVG § 67 gültig ab 01.02.1991 AsylG § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005 ... mehr lesen...