Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerden des Sch B, (Erstbeschwerdeführer), N I, (Zweitbeschwerdeführerin), A B, (Drittbeschwerdeführerin) und M B, (Viertbeschwerdeführerin), vertreten durch Mag. J R, Wstr, W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Spruchteil I Die am 13. Oktober 2009 erfolgte Verbringung des Sch B von Schf, E zum Grenzübergang Kittsee-Jarovce im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Hartberg durch Beamte der Polizeiinspektion Fb war rechtswidrig. Spruchteil II Die am 13. Oktober 2009 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Hartberg erfolgte Abschiebung der N I, A B und M B in die Slowakei war rechtswidrig. Rechtsgrundlagen: §§ 67 Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 13 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), §§ 2 Abs 1 Z 22, 12 Abs 1, 34 Abs 1 Z 3 und Abs 4 Asylgesetz 2005 (AsylG), Artikel 19 und Artikel 20 Abs 1 lit. d, e und Abs 2 Dublin II - Verordnung (Dublin II VO), § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerden des Sch B, (Erstbeschwerdeführer), N römisch eins, (Zweitbeschwerdeführerin), A B, (Drittbeschwerdeführerin) und M B, (Viertbeschwerdeführerin), vertreten durch Mag. J R, Wstr, W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Spruchteil römisch eins Die am 13. Oktober 2009 erfolgte Verbringung des Sch B von Schf, E zum Grenzübergang Kittsee-Jarovce im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Hartberg durch Beamte der Polizeiinspektion Fb war rechtswidrig. Spruchteil römisch zwei Die am 13. Oktober 2009 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Hartberg erfolgte Abschiebung der N römisch eins, A B und M B in die Slowakei war rechtswidrig. Rechtsgrundlagen: Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 2, 67 c, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraph 13, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 12, Absatz eins, 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG), Artikel 19 und Artikel 20 Absatz eins, Litera d, e und Absatz 2, Dublin römisch zwei - Verordnung (Dublin römisch zwei VO), Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Gemäß § 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. 456/2008, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens in der Höhe von €Gemäß Paragraph 79 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt 456 aus 2008,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens in der Höhe von €
808,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Beschwerdeantrag die Kosten für die Rückreise der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu ersetzen wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.808,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Beschwerdeantrag die Kosten für die Rückreise der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu ersetzen wird gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
I.römisch eins.
1. In der Beschwerde vom 14. Oktober 2009 wurde Nachfolgendes vorgebracht:
I. Zur Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeitrömisch eins. Zur Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit
1. Jene Handlungen, gegen welche sich diese Beschwerde richtet, wurden am 13.10.2009 gesetzt. Die Beschwerde ist nach § 67c Abs 1 AVG binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Akts unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einzubringen. Die Einbringung mit dem heutigen ist daher rechtzeitig. 1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark ergibt sich daraus, dass die Rechtsverletzung durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg begangen wurden. 3.1. Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abschiebung nach § 36 FrG 1992 (nunmehr § 46 FPG) nicht eine bloß tatsächliche Maßnahme der Vollstreckung vorangegangener Bescheide, sondern als selbständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (vgl. VwGH 23 9 1994, 94/02/0139; VwGH 24 2 1995, 94/02/0410, VwGH 8 9 1995, 95/02/0197, VwGH 17 11 1995, 95/02/0217) 3.2. Der Gesetzgeber legt ausdrücklich fest, dass eine Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Fremdenpolizeibehörde durchzuführen ist (§ 46 Abs 1 FPG) und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs 3 FPG ermächtigt sind, die ihnen von Fremdenpolizeibehörden erteilten Aufträge mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum FrG 1992 folgendes festgehalten (vgl. statt vieler: VwGH 24 02 1995, 94/02/0410): Anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz (Anm.: gemeint ist das FrPolG 1954) gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass unter der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 40 FrG die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des § 7 VVG zu verstehen sei, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung als solcher kann daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG i.V.m. § 67c AVG geltend gemacht werden, sodass die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde nicht der (neuen) Gesetzeslage nach dem Fremdengesetz entsprochen hat (vgl. das hg Erkenntnis vom 23 September 1994, Zl 94/02/0139). Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof an, dass er seine frühere zum FrPolG 1954 ergangene Judikatur infolge Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht weiter aufrechterhalte. Die für den 23 02 2006 heranzuziehende Rechtslage nach dem FPG sah vergleichbare Vorschriften wie das FrG 1992 und das FrG 1997 über die Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Weiters spricht für eine eigenständige Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, dass den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Auswahl der Mittel zur Durchführung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung weitreichendes Ermessen eingeräumt ist und darüber hinaus im Falle der Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt die Geltung des Waffengebrauchsgesetzes angeordnet wurde. 3.3. Die Einbringung der Beschwerde ist daher zulässig. II. Sachverhalt 1.1 Die Beschwerdeführer reisten erstmals am 02.07.2006 über die Slowakei kommend ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde schließlich am 31.03.2009 durch den Verwaltungsgerichtshof negativ entschieden. 1.2 Am 11.08.2009 stellten die Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag, welcher durch das Bundesasylamt am 27.08.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, welche nach wie vor anhängig ist.1. Jene Handlungen, gegen welche sich diese Beschwerde richtet, wurden am 13.10.2009 gesetzt. Die Beschwerde ist nach Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Akts unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einzubringen. Die Einbringung mit dem heutigen ist daher rechtzeitig. 1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark ergibt sich daraus, dass die Rechtsverletzung durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg begangen wurden. 3.1. Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abschiebung nach Paragraph 36, FrG 1992 (nunmehr Paragraph 46, FPG) nicht eine bloß tatsächliche Maßnahme der Vollstreckung vorangegangener Bescheide, sondern als selbständige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen vergleiche VwGH 23 9 1994, 94/02/0139; VwGH 24 2 1995, 94/02/0410, VwGH 8 9 1995, 95/02/0197, VwGH 17 11 1995, 95/02/0217) 3.2. Der Gesetzgeber legt ausdrücklich fest, dass eine Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Fremdenpolizeibehörde durchzuführen ist (Paragraph 46, Absatz eins, FPG) und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG ermächtigt sind, die ihnen von Fremdenpolizeibehörden erteilten Aufträge mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum FrG 1992 folgendes festgehalten vergleiche statt vieler: VwGH 24 02 1995, 94/02/0410): Anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz Anmerkung, gemeint ist das FrPolG 1954) gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass unter der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 40, FrG die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des Paragraph 7, VVG zu verstehen sei, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung als solcher kann daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung mit Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG geltend gemacht werden, sodass die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde nicht der (neuen) Gesetzeslage nach dem Fremdengesetz entsprochen hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 23 September 1994, Zl 94/02/0139). Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof an, dass er seine frühere zum FrPolG 1954 ergangene Judikatur infolge Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht weiter aufrechterhalte. Die für den 23 02 2006 heranzuziehende Rechtslage nach dem FPG sah vergleichbare Vorschriften wie das FrG 1992 und das FrG 1997 über die Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Weiters spricht für eine eigenständige Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, dass den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Auswahl der Mittel zur Durchführung des behördlichen Auftrages zur Abschiebung weitreichendes Ermessen eingeräumt ist und darüber hinaus im Falle der Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt die Geltung des Waffengebrauchsgesetzes angeordnet wurde. 3.3. Die Einbringung der Beschwerde ist daher zulässig. römisch zwei. Sachverhalt 1.1 Die Beschwerdeführer reisten erstmals am 02.07.2006 über die Slowakei kommend ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde schließlich am 31.03.2009 durch den Verwaltungsgerichtshof negativ entschieden. 1.2 Am 11.08.2009 stellten die Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag, welcher durch das Bundesasylamt am 27.08.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, welche nach wie vor anhängig ist.
1.3 Am 01.10.2009 wurde beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Zulassung zum Verfahren nach Art 19 Abs 4 Dublin II VO eingebracht. Beweise: -historischer Meldedatenauszug -Bestätigung des Pensionsleiters -Anforderung des Akts von den zuständigen Asylbehörden 2.1. Am 13.10.2009 wurde die Familie von der Fremdenpolizei in der Früh abgeholt und versucht, sie in die Slowakei abzuschieben. Die Beschwerdeführer wiesen auf den Ablauf der Überstellungsfrist und die daraus folgende Unzulässigkeit der Abschiebung hin. Die amtshandelnden Beamten entgegneten, dass die Asylbehörden jedoch eine Ausweisung für zulässig erklärt hätten und setzten ohne weitere dahingehende Ermittlungen ihre Amtshandlung fort. 2.2. An der Grenze angekommen wurden sie auf österreichischer Seite in ein Wachzimmer gebracht und gesagt, sie sollen dort etwa eine Stunde warten, dann würden sie von den slowakischen Polizisten abgeholt werden. Nach etwa zwei Stunden kehrten die Polizisten zurück und erklärten, es gebe ein Problem, da sich die Slowakei nicht dazu bereit erkläre, den Erstbeschwerdeführer zu übernehmen, eine Abschiebung der übrigen Beschwerdeführer müsse aber durchgeführt werden, er selbst könne wieder zurück nach Österreich gehen. Die slowakischen Polizisten kamen sodann ebenfalls in das Zimmer und wiederholten im Wesentlichen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht rückübernommen werden würde. 2.3. Wenn die Abschiebung in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer auch nicht vollendet wurde, so liegt dennoch ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt vor, da er zwangsweise und wie unten näher ausgeführt wird ohne eine rechtliche Grundlage an die slowakische Grenze verbracht wurde. III. Begründung 1.1 Mit der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2009 begann die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat Slowakei nach Art 19 Abs 4 Dublin II VO erneut zu laufen. 1.2 Die Überstellungsfrist beträgt im vorliegenden Fall sechs Monate, da sich die Beschwerdeführer die ganze Zeit über angemeldet wohnhaft in ihrer Pension aufgehalten haben. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Bereits mit Ablauf der Frist ist ex lege nunmehr Österreich zur Führung des inhaltlichen Verfahrens zuständig. Daraus ergibt sich, dass nach dem Ablauf dieser Frist eine Überstellung rechtlich nicht mehr zulässig ist. 1.3 Eine allfällige Verlängerung kann aus zwei Gründen nicht stattfinden: Zum einen haben sich die Beschwerdeführer nachweislich die ganze Zeit über angemeldet in ihrer Pension aufgehalten. Die Behauptung der Polizei am 12.10.2009 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, sie seien dort nicht wohnhaft wird dadurch widerlegt, dass -der Pensionsleiter dies sowohl mündlich am 12.10.2009 gegenüber der Polizei als auch schriftlich am selben Tag bestätigt hat -ein ärztliches Attest (Anlage) vorgelegt wird, welches die kurzfristige, wenige Stunden dauernde Abwesenheit an diesem Tag erklärt -die Habseligkeiten der Beschwerdeführer sich noch in der Pension befunden haben -die Beschwerdeführer am nächsten Tag aus eben dieser Pension abgeschoben wurden. Zum anderen kann auch ein Umstand nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht zu einer Verlängerung derselben führen, da ja in diesem Zeitpunkt bereits die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen ist. 1.3 Aus eben diesem Grund war eine Abschiebung ab diesem Tag nicht mehr zulässig. 1.4 Das Wissen über den Ablauf der Überstellungsfrist ist in Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen den Asylbehörden und den fremdenpolizeilichen Behörden auch der Bezirkshauptmannschaft zumutbar. 1.1 Dadurch, dass die Slowakei den Erstbeschwerdeführer nicht übernommen hat, ist es des Weiteren zu einer ungerechtfertigten und grundrechtswidrigen Trennung der Familienmitglieder durch eine faktische Amtshandlung gekommen, welche auch nicht durch das vorangegangene Asylverfahren gedeckt ist, da hier immer eine gemeinsame Abschiebung der Familie vorgesehen war. 1.2 Eine allfällige Trennung wäre nach der höchstgerichterlichen Judikatur (Urteil des EGMR Guz Varas) nur dann zulässig, wenn sich eines der Familienmitglieder der Abschiebung entzieht. Dies trifft aber im konkreten Fall nicht zu.1.3 Am 01.10.2009 wurde beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Zulassung zum Verfahren nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO eingebracht. Beweise: -historischer Meldedatenauszug -Bestätigung des Pensionsleiters -Anforderung des Akts von den zuständigen Asylbehörden 2.1. Am 13.10.2009 wurde die Familie von der Fremdenpolizei in der Früh abgeholt und versucht, sie in die Slowakei abzuschieben. Die Beschwerdeführer wiesen auf den Ablauf der Überstellungsfrist und die daraus folgende Unzulässigkeit der Abschiebung hin. Die amtshandelnden Beamten entgegneten, dass die Asylbehörden jedoch eine Ausweisung für zulässig erklärt hätten und setzten ohne weitere dahingehende Ermittlungen ihre Amtshandlung fort. 2.2. An der Grenze angekommen wurden sie auf österreichischer Seite in ein Wachzimmer gebracht und gesagt, sie sollen dort etwa eine Stunde warten, dann würden sie von den slowakischen Polizisten abgeholt werden. Nach etwa zwei Stunden kehrten die Polizisten zurück und erklärten, es gebe ein Problem, da sich die Slowakei nicht dazu bereit erkläre, den Erstbeschwerdeführer zu übernehmen, eine Abschiebung der übrigen Beschwerdeführer müsse aber durchgeführt werden, er selbst könne wieder zurück nach Österreich gehen. Die slowakischen Polizisten kamen sodann ebenfalls in das Zimmer und wiederholten im Wesentlichen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht rückübernommen werden würde. 2.3. Wenn die Abschiebung in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer auch nicht vollendet wurde, so liegt dennoch ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt vor, da er zwangsweise und wie unten näher ausgeführt wird ohne eine rechtliche Grundlage an die slowakische Grenze verbracht wurde. römisch drei. Begründung 1.1 Mit der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2009 begann die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat Slowakei nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO erneut zu laufen. 1.2 Die Überstellungsfrist beträgt im vorliegenden Fall sechs Monate, da sich die Beschwerdeführer die ganze Zeit über angemeldet wohnhaft in ihrer Pension aufgehalten haben. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Bereits mit Ablauf der Frist ist ex lege nunmehr Österreich zur Führung des inhaltlichen Verfahrens zuständig. Daraus ergibt sich, dass nach dem Ablauf dieser Frist eine Überstellung rechtlich nicht mehr zulässig ist. 1.3 Eine allfällige Verlängerung kann aus zwei Gründen nicht stattfinden: Zum einen haben sich die Beschwerdeführer nachweislich die ganze Zeit über angemeldet in ihrer Pension aufgehalten. Die Behauptung der Polizei am 12.10.2009 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, sie seien dort nicht wohnhaft wird dadurch widerlegt, dass -der Pensionsleiter dies sowohl mündlich am 12.10.2009 gegenüber der Polizei als auch schriftlich am selben Tag bestätigt hat -ein ärztliches Attest (Anlage) vorgelegt wird, welches die kurzfristige, wenige Stunden dauernde Abwesenheit an diesem Tag erklärt -die Habseligkeiten der Beschwerdeführer sich noch in der Pension befunden haben -die Beschwerdeführer am nächsten Tag aus eben dieser Pension abgeschoben wurden. Zum anderen kann auch ein Umstand nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht zu einer Verlängerung derselben führen, da ja in diesem Zeitpunkt bereits die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen ist. 1.3 Aus eben diesem Grund war eine Abschiebung ab diesem Tag nicht mehr zulässig. 1.4 Das Wissen über den Ablauf der Überstellungsfrist ist in Anbetracht der engen Zusammenarbeit zwischen den Asylbehörden und den fremdenpolizeilichen Behörden auch der Bezirkshauptmannschaft zumutbar. 1.1 Dadurch, dass die Slowakei den Erstbeschwerdeführer nicht übernommen hat, ist es des Weiteren zu einer ungerechtfertigten und grundrechtswidrigen Trennung der Familienmitglieder durch eine faktische Amtshandlung gekommen, welche auch nicht durch das vorangegangene Asylverfahren gedeckt ist, da hier immer eine gemeinsame Abschiebung der Familie vorgesehen war. 1.2 Eine allfällige Trennung wäre nach der höchstgerichterlichen Judikatur (Urteil des EGMR Guz Varas) nur dann zulässig, wenn sich eines der Familienmitglieder der Abschiebung entzieht. Dies trifft aber im konkreten Fall nicht zu.
2.4 In den Schutzbereich des Art 8 EMRK fällt jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Dass hier ein Familienleben iSd Art 8 EMRG vorliegt, steht aufgrund der obigen Sachverhaltsdarstellung außer Zweifel. 2.5 Eine allfällige Notwendigkeit und Zulässigkeit der Trennung der Familienmitglieder iSd Art 8 Abs 2 EMRK wurde aber tatsächlich gar nie geprüft, obwohl nach der Judikatur des VfGH dies erforderlich ist, da ansonsten das behördliche Verhalten mit Rechtswidrigkeit belastet ist (VfSlg 14.091/1995, 15.051/1997, 16.149/2001 uva). Beigelegt wurde ein Schreiben des Gasthauses-Pension L, wonach der Betriebsinhaber handschriftlich bestätigt, dass die Beschwerdeführer bei ihm seit 09. Mai 2007 aufhältig waren und es keine Probleme gegeben habe. Zu dem ein Arztbrief des A. ö. Krankenhaus Ow Ambulanz für Kinder- und Jugendheilkunde an Dr. F in Schf (Hausarzt) vom 12. Oktober 2009 betreffend der Drittbeschwerdeführerin. Zusätzlich wurde eine Ergänzung des Beschwerdeschriftsatzes vom 20. Oktober 2009 eingebracht, wobei dort beantragt wurde die Kosten für die Rückreise der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zu ersetzen, welche ihnen aufgrund der rechtswidrigen Abschiebung erwachsen. Insgesamt wurde der Antrag gestellt, die fremdenpolizeilichen Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären und den entsprechenden Schriftsatzaufwand einschließlich der Stempelgebühren zuzusprechen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg legte am 17. November 2009 die jeweiligen Fremdenpolizeiakte GZ: 2.2.B/657-2007, 2.2.B/658-2007, 2.2.B/675-2008 und 2.2.I/182-2007 vor und gab nachfolgende Stellungnahme hiezu ab: Sch B reiste am 02.07.2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau N I und dem gemeinsamen Kind A B illegal über die Slowakei nach Österreich ein. Die Genannten haben am 03.07.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost Asylanträge gestellt. Das Bundesasylamt hat die Anträge in erster Instanz gemäß § 5 AsylG negativ entschieden. In weiterer Folge hat der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 16.08.2006 die Berufung gemäß §§ 5/10 Asylgesetz abgewiesen. Mit Schreiben des UBAS vom 05.09.2006 wurde die PH P, Fremdenpol. Referat, davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die Genannten mit den am 25.08.2006 bzw. 27.08.2006 bewirkten Zustellungen der Berufungsbescheide über die Asylanträge durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen des UBAS in die Slowakei vorliegen. Die BH Perg ersuchte die PI Gr, die genannten Personen am 07.09.2006 von der Betreuungsstelle abzuholen, sodass die Übergabe an diesem Termin um 10:00 Uhr an der G K - J möglich ist. Aufgrund dieses Auftrages wurden N I und2.4 In den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Dass hier ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRG vorliegt, steht aufgrund der obigen Sachverhaltsdarstellung außer Zweifel. 2.5 Eine allfällige Notwendigkeit und Zulässigkeit der Trennung der Familienmitglieder iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde aber tatsächlich gar nie geprüft, obwohl nach der Judikatur des VfGH dies erforderlich ist, da ansonsten das behördliche Verhalten mit Rechtswidrigkeit belastet ist (VfSlg 14.091 aus 1995,, 15.051 aus 1997,, 16.149 aus 2001, uva). Beigelegt wurde ein Schreiben des Gasthauses-Pension L, wonach der Betriebsinhaber handschriftlich bestätigt, dass die Beschwerdeführer bei ihm seit 09. Mai 2007 aufhältig waren und es keine Probleme gegeben habe. Zu dem ein Arztbrief des A. ö. Krankenhaus Ow Ambulanz für Kinder- und Jugendheilkunde an Dr. F in Schf (Hausarzt) vom 12. Oktober 2009 betreffend der Drittbeschwerdeführerin. Zusätzlich wurde eine Ergänzung des Beschwerdeschriftsatzes vom 20. Oktober 2009 eingebracht, wobei dort beantragt wurde die Kosten für die Rückreise der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zu ersetzen, welche ihnen aufgrund der rechtswidrigen Abschiebung erwachsen. Insgesamt wurde der Antrag gestellt, die fremdenpolizeilichen Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären und den entsprechenden Schriftsatzaufwand einschließlich der Stempelgebühren zuzusprechen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg legte am 17. November 2009 die jeweiligen Fremdenpolizeiakte GZ: 2.2.B/657-2007, 2.2.B/658-2007, 2.2.B/675-2008 und 2.2.I/182-2007 vor und gab nachfolgende Stellungnahme hiezu ab: Sch B reiste am 02.07.2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau N römisch eins und dem gemeinsamen Kind A B illegal über die Slowakei nach Österreich ein. Die Genannten haben am 03.07.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost Asylanträge gestellt. Das Bundesasylamt hat die Anträge in erster Instanz gemäß Paragraph 5, AsylG negativ entschieden. In weiterer Folge hat der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) mit Bescheid vom 16.08.2006 die Berufung gemäß Paragraphen 5 /, 10, Asylgesetz abgewiesen. Mit Schreiben des UBAS vom 05.09.2006 wurde die PH P, Fremdenpol. Referat, davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die Genannten mit den am 25.08.2006 bzw. 27.08.2006 bewirkten Zustellungen der Berufungsbescheide über die Asylanträge durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen des UBAS in die Slowakei vorliegen. Die BH Perg ersuchte die PI Gr, die genannten Personen am 07.09.2006 von der Betreuungsstelle abzuholen, sodass die Übergabe an diesem Termin um 10:00 Uhr an der G K - J möglich ist. Aufgrund dieses Auftrages wurden N römisch eins und
A B am 07.09.2006 von der Betreuungsstelle B Kr zum Grenzübergang
K gebracht und um 09:30 Uhr den slowakischen Behörden übergeben. Sch B war in der Betreuungsstelle nicht auffindbar. Im Asylverfahren der gen. Fremden wurde eine Beschwerde beim VwGH eingebracht. Der Beschwerde wurde vom VwGH am 17.11.2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Fremden sind am 09.05.2007 von 4362 B Kr, Ne, Betreuungsstelle B Kr, Schf, E, verzogen. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.04.2009 wurde die BH Hartberg informiert, dass die Behandlung der höchtgerichterlichen Beschwerde vom VwGH abgelehnt wurde. M B wurde am 03.01.2008 in Ow geboren. Am 28.01.2008 stellte die Mutter im Familienverfahren einen Asylantrag für das Kind. Das BAA hat am 18.04.2008 das Asylverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 5 AsylG mit 24.06.2009 erlassen. Gegen diesen Bescheid hat die Minderjährige, vertreten durch Mag. R von Asyl in Not, Beschwerde eingebracht. Am 23.07.2009 wurde der BH Hartberg seitens des BAA mitgeteilt, dass die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zulässig ist. Aufgrund der VwGH-Entscheidung, wonach die Beschwerdebehandlung betr. Sch B, NK gebracht und um 09:30 Uhr den slowakischen Behörden übergeben. Sch B war in der Betreuungsstelle nicht auffindbar. Im Asylverfahren der gen. Fremden wurde eine Beschwerde beim VwGH eingebracht. Der Beschwerde wurde vom VwGH am 17.11.2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Fremden sind am 09.05.2007 von 4362 B Kr, Ne, Betreuungsstelle B Kr, Schf, E, verzogen. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.04.2009 wurde die BH Hartberg informiert, dass die Behandlung der höchtgerichterlichen Beschwerde vom VwGH abgelehnt wurde. M B wurde am 03.01.2008 in Ow geboren. Am 28.01.2008 stellte die Mutter im Familienverfahren einen Asylantrag für das Kind. Das BAA hat am 18.04.2008 das Asylverfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 5, AsylG mit 24.06.2009 erlassen. Gegen diesen Bescheid hat die Minderjährige, vertreten durch Mag. R von Asyl in Not, Beschwerde eingebracht. Am 23.07.2009 wurde der BH Hartberg seitens des BAA mitgeteilt, dass die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zulässig ist. Aufgrund der VwGH-Entscheidung, wonach die Beschwerdebehandlung betr. Sch B, N
I und A B abgelehnt wurde, und der Durchführbarkeit fremdenpol. Maßnahmen betr. M B, wurde die Überstellung der gesamten Familie für den 13.08.2009, 10:00 Uhr, beim PKZ K-J organisiert. Die geplante Überstellung konnte nicht durchgeführt werden, zumal die oa. Fremden am 11.08.2009 bei der EAST Ost neuerliche Asylanträge stellten. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG wurde mit 27.08.2009 erlassen. Die Vorlage der eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof in Linz erfolgte am 15.09.2009. Mit Schreiben vom 01.10.2009 wurde die BH Hartberg in Kenntnis gesetzt, dass die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zulässig ist. Von der Erstaufnahmestelle Ost, Dublin-Büro, erging am 06.10.2009 um 13:41 Uhr die Mitteilung, dass die Verfahren der Folgeanträge vom 11.08.2009 für die gesamte Familie durchführbar sind. Die Fremdenpolizeibehörde wurde um dringende Veranlassung der Überstellung in die Slowakei ersucht. Die Mitteilung enthielt den Hinweis Achtung: nach dzt. Aktenlage ist eine Überstellung noch bis 17.10.2009 möglich. Nach der Terminvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion Niederösterreich wurde die Überstellung der gesamten Familie für den 13.10.2009 in die Wege geleitet. Die PI Fb wurde beauftragt, die Fremden am 13.10.2009 von der Unterkunft in Schf abzuholen und zum Grenzübergang K-J in die Slowakei zu überstellen. Die entsprechenden Aufträge im Sinne der §§ 74 und 74 FPG wurden angeordnet. Am 13.10.2009 gegen 09:30 Uhr meldete sich GI An Kg von der PI Fb telefonisch vom PKZ K und teilte mit, dass auf der do. Dienststelle ein Schreiben aufliegt, wonach die Mutter und die Kinder zu überstellen sind, die Überstellung des Vaters aber nicht möglich ist, weil die Überstellungsfrist bereits am 30.09.2009 abgelaufen ist. Diese Information war der ha. Fremdenpolizeibehörde zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Nach erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Dublin-Büro in T wurde die Existenz des Schreibens des slowakischen Ministeriums vom 07.10.2009 im do. Akt bestätigt und die Vorgangsweise der slowakischen Behörden als rechtlich in Ordnung beurteilt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion f. Steiermark wurde den Beamten der PI Fb der Auftrag erteilt, dass die Mutter und die Kinder an die slowakische Fremdenpolizei zu übergeben sind und Sch B wieder in seine Asylunterkunft nach Schf zurückzubringen ist. Weiters wurde die Weisung erteilt, dass im Falle einer bevorstehenden Eskalation der Amtshandlung eine solche dadurch zu verhindern sei, indem auch die restlichen Familienmitglieder nicht übergeben werden müssen und in die Asylunterkunft nach Schf zu bringen sind. Nach Aufklärung über den Sachverhalt wurden N I und die beiden Töchter an die slowakische Grenzpolizei übergeben. Sch B wurde wieder in die Asylunterkunft zurück gebracht. Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den entsprechenden Aufwandersatz zuzusprechen. 1. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das Urteil des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 16. Oktober 2009, GZ: S16 304.117-3/2009-5E, S16 304.115-3/2009-4E, S16 304.326-3/2009-4E und S16 407.725-2/2009-4E eingeholt. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27. August 2009 GZ: 0909.562-EAST-OST, 0909.563-EAST-OST, 0909.565-EAST-OST und 0909.564-EAST-OST aufgehoben und der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben wurde. Mit diesen angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (je Spruchpunkt II). II 1. Aufgrund des Inhaltes der Fremdenakte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg GZ: 2.2.B/657-2007, 2.2.B/658-2007, 2.2.B/675-2008 und 2.2.I/182-2007, der Beschwerde sowie der Gegenäußerung der belangten Behörde als auch dem Urteil des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 16. Oktober 2009 GZ: S16 304.117-3/2009-5E, S16 304.115-3/2009-4E, S16 304.326-3/2009-4E und S16 407.725-2/2009-4E, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus. Hiebei wird insbesondere auf die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Asylgerichtshofes Bezug genommen, die wie folgt lautet:römisch eins und A B abgelehnt wurde, und der Durchführbarkeit fremdenpol. Maßnahmen betr. M B, wurde die Überstellung der gesamten Familie für den 13.08.2009, 10:00 Uhr, beim PKZ K-J organisiert. Die geplante Überstellung konnte nicht durchgeführt werden, zumal die oa. Fremden am 11.08.2009 bei der EAST Ost neuerliche Asylanträge stellten. Der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, AVG wurde mit 27.08.2009 erlassen. Die Vorlage der eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof in Linz erfolgte am 15.09.2009. Mit Schreiben vom 01.10.2009 wurde die BH Hartberg in Kenntnis gesetzt, dass die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zulässig ist. Von der Erstaufnahmestelle Ost, Dublin-Büro, erging am 06.10.2009 um 13:41 Uhr die Mitteilung, dass die Verfahren der Folgeanträge vom 11.08.2009 für die gesamte Familie durchführbar sind. Die Fremdenpolizeibehörde wurde um dringende Veranlassung der Überstellung in die Slowakei ersucht. Die Mitteilung enthielt den Hinweis Achtung: nach dzt. Aktenlage ist eine Überstellung noch bis 17.10.2009 möglich. Nach der Terminvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion Niederösterreich wurde die Überstellung der gesamten Familie für den 13.10.2009 in die Wege geleitet. Die PI Fb wurde beauftragt, die Fremden am 13.10.2009 von der Unterkunft in Schf abzuholen und zum Grenzübergang K-J in die Slowakei zu überstellen. Die entsprechenden Aufträge im Sinne der Paragraphen 74 und 74 FPG wurden angeordnet. Am 13.10.2009 gegen 09:30 Uhr meldete sich GI An Kg von der PI Fb telefonisch vom PKZ K und teilte mit, dass auf der do. Dienststelle ein Schreiben aufliegt, wonach die Mutter und die Kinder zu überstellen sind, die Überstellung des Vaters aber nicht möglich ist, weil die Überstellungsfrist bereits am 30.09.2009 abgelaufen ist. Diese Information war der ha. Fremdenpolizeibehörde zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Nach erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Dublin-Büro in T wurde die Existenz des Schreibens des slowakischen Ministeriums vom 07.10.2009 im do. Akt bestätigt und die Vorgangsweise der slowakischen Behörden als rechtlich in Ordnung beurteilt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion f. Steiermark wurde den Beamten der PI Fb der Auftrag erteilt, dass die Mutter und die Kinder an die slowakische Fremdenpolizei zu übergeben sind und Sch B wieder in seine Asylunterkunft nach Schf zurückzubringen ist. Weiters wurde die Weisung erteilt, dass im Falle einer bevorstehenden Eskalation der Amtshandlung eine solche dadurch zu verhindern sei, indem auch die restlichen Familienmitglieder nicht übergeben werden müssen und in die Asylunterkunft nach Schf zu bringen sind. Nach Aufklärung über den Sachverhalt wurden N römisch eins und die beiden Töchter an die slowakische Grenzpolizei übergeben. Sch B wurde wieder in die Asylunterkunft zurück gebracht. Es wurde der Antrag gestellt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den entsprechenden Aufwandersatz zuzusprechen. 1. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde das Urteil des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 16. Oktober 2009, GZ: S16 304.117-3/2009-5E, S16 304.115-3/2009-4E, S16 304.326-3/2009-4E und S16 407.725-2/2009-4E eingeholt. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27. August 2009 GZ: 0909.562-EAST-OST, 0909.563-EAST-OST, 0909.565-EAST-OST und 0909.564-EAST-OST aufgehoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben wurde. Mit diesen angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei). römisch zwei 1. Aufgrund des Inhaltes der Fremdenakte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg GZ: 2.2.B/657-2007, 2.2.B/658-2007, 2.2.B/675-2008 und 2.2.I/182-2007, der Beschwerde sowie der Gegenäußerung der belangten Behörde als auch dem Urteil des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz vom 16. Oktober 2009 GZ: S16 304.117-3/2009-5E, S16 304.115-3/2009-4E, S16 304.326-3/2009-4E und S16 407.725-2/2009-4E, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus. Hiebei wird insbesondere auf die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Asylgerichtshofes Bezug genommen, die wie folgt lautet:
2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und gelangten gemeinsam mit ihrer 2005 geborenen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) nicht rechtmäßig nach Österreich, wo sie - sämtlich der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Russischen Föderation - am 02.07.2006 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG stellten. 3. Bei der am 03.07.2006 durchgeführten Erstbefragung gaben die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Reiseweg an, ihre Heimat vor ca. einem Jahr verlassen zu haben und nach As gefahren zu sein, wo auch die mj. Drittbeschwerdeführerin geboren sei. Am 16.05.2006 seien sie von dort aus in die U geflogen, von wo aus sie schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt seien. Dort seien sie am 02.06.2006 von Polizisten aufgegriffen worden, hätten sie Asylanträge gestellt und seien in ein Lager gebracht worden. Gestern hätten sie die Grenze zu Österreich zu Fuß überquert. Gegen eine Rückkehr in die Slowakei wandte der Erstbeschwerdeführer ein, dass er gehört habe, dass Tschetschenen dort kein Asyl gewährt werde, sondern dass diese in die Heimat abgeschoben würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es in der Slowakei nicht schön sei und sie auf keinen Fall dorthin zurück möchte. Zum Grund der Flucht aus dem Herkunftsstaat gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Familie zu Hause verfolgt werde, weil sein Onkel im Krieg gegen russische Soldaten gekämpft habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr Vater im Krieg umgekommen sei und man dort nicht in Sicherheit leben könne.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und gelangten gemeinsam mit ihrer 2005 geborenen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) nicht rechtmäßig nach Österreich, wo sie - sämtlich der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Russischen Föderation - am 02.07.2006 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG stellten. 3. Bei der am 03.07.2006 durchgeführten Erstbefragung gaben die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Reiseweg an, ihre Heimat vor ca. einem Jahr verlassen zu haben und nach As gefahren zu sein, wo auch die mj. Drittbeschwerdeführerin geboren sei. Am 16.05.2006 seien sie von dort aus in die U geflogen, von wo aus sie schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt seien. Dort seien sie am 02.06.2006 von Polizisten aufgegriffen worden, hätten sie Asylanträge gestellt und seien in ein Lager gebracht worden. Gestern hätten sie die Grenze zu Österreich zu Fuß überquert. Gegen eine Rückkehr in die Slowakei wandte der Erstbeschwerdeführer ein, dass er gehört habe, dass Tschetschenen dort kein Asyl gewährt werde, sondern dass diese in die Heimat abgeschoben würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es in der Slowakei nicht schön sei und sie auf keinen Fall dorthin zurück möchte. Zum Grund der Flucht aus dem Herkunftsstaat gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Familie zu Hause verfolgt werde, weil sein Onkel im Krieg gegen russische Soldaten gekämpft habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr Vater im Krieg umgekommen sei und man dort nicht in Sicherheit leben könne.
4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergab jeweils zwei Treffer (SK2... und SK1...). Demnach wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst am 03.06.2006 in Pv, Slowakei erkennungsdienstlich behandelt und wurden ihnen noch am selben (Erstbeschwerdeführer) bzw. am nächsten (Zweitbeschwerdeführerin) Tag in V, Slowakei, als Asylbewerber Fingerabdrücke abgenommen. 5. Am 07.07.2006 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer je ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die Slowakei. Noch am selben Tag wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 auch mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. 6. Am 21.07.2006 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt wurde. 7. Am 27.07.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer (auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der mj.4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergab jeweils zwei Treffer (SK2... und SK1...). Demnach wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst am 03.06.2006 in Pv, Slowakei erkennungsdienstlich behandelt und wurden ihnen noch am selben (Erstbeschwerdeführer) bzw. am nächsten (Zweitbeschwerdeführerin) Tag in römisch fünf, Slowakei, als Asylbewerber Fingerabdrücke abgenommen. 5. Am 07.07.2006 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer je ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die Slowakei. Noch am selben Tag wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 auch mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. 6. Am 21.07.2006 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt wurde. 7. Am 27.07.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer (auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der mj.
Drittbeschwerdeführerin) sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Onkel als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und zu diesem eine gute Beziehung bestehe. Er selbst sei im Sommer 2005 nach Aserbaidschan geflüchtet, wo sich seine Eltern und seine Geschwister bereits seit Februar 2005 befänden. Zuvor hätten sie in Dagestan gelebt. Gegen die Überstellung in die Slowakei wandte er ein, dass Tschetschenen dort kein Asyl bekämen und er sich dort nicht sicher fühle. Er fürchte, von der Slowakei nach Russland abgeschoben zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, nicht mehr in die Slowakei zurück zu wollen. Sie habe dort gesundheitliche Probleme gehabt, aber von dem von ihr konsultierten Arzt nicht einmal eine Tablette bekommen. In Österreich fühle sie sich in Sicherheit, in der Slowakei drohe die Abschiebung nach Russland. 8. In der Folge wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, welcher zum Ergebnis kam, dass keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen vorlägen. 8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils die Slowakei zuständig (je Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II). 9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. 10. Diese Berufungen wurden vom (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 16.08.2006, Zahlen 304.177-C1/E1-XIV/39/06 und 304.115-C1/E1-XIV/39/06 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), sowie vom 21.08.2006, 304.326-C1/E1-XIV/39/06 (Drittbeschwerdeführerin), jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Slowakei ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit. c Dublin II-VO zu übernehmen. Bei Verbringung in die Slowakei drohe auch keine Verletzung in den Rechten nach Art 3 und 8 EMRK. Diese Bescheide erwuchsen mit Zustellung am 25.08.2006 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 27.08.2006 (Erstbeschwerdeführer und mj. Drittbeschwerdeführerin) in Rechtskraft. 11. Am 07.09.2006 wurden die Zweit- und die mj. Drittbeschwerdeführerin in die Slowakei überstellt, wohingegen der Erstbeschwerdeführer untergetaucht war. Dieser Umstand des Flüchtens des Erstbeschwerdeführers und die daraus erforderliche Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wurde der Slowakei mit Telefax vom 13.09.2006 mitgeteilt. 12. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschlüssen vom 17.11.2006 (beim Bundesasylamt am 29.11.2006 eingelangt), Zlen. AW 2006/20/0517 bis 0519 - 3, erkannte der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. Mit Telefax vom 01.12.2006 teilte das Bundesasylamt der Slowakei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers mit, dass dieser ein Rechtsmittel ergriffen habe, welchem aufschiebende Wirkung zukomme. 13. Am 03.01.2008 wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin in Österreich als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte am 24.01.2009 durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG. Am 12.02.2008 informierte das Bundesasylamt die Slowakei gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO darüber, dass die mj. Viertbeschwerdeführerin das nachgeborene Kind zweier Asylwerber sei, deren Wiederaufnahme die Slowakei akzeptiert hätte, welche jedoch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben hätten, über den seitens des Höchstgerichtes noch nicht entschieden worden sei. Am 15.02.2008, wurde der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin der mj. Viertbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 13.02.2008 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Anlässlich der am 03.03.2008 durchgeführten Erstbefragung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass für die mj. Viertbeschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.04.2008 wurde das Asylverfahren der mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des VwGH über den Antrag der Mutter ausgesetzt. 14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009, Zlen. 2006/20/0680-7, 0681 bis 0682-6, wurde die Behandlung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitsowie der mj. Drittbeschwerdeführerin abgelehnt. 15. Nachdem die Slowakei ihre Zuständigkeit hinsichtlich der mj.Drittbeschwerdeführerin) sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit einer Rechtsberaterin zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Onkel als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und zu diesem eine gute Beziehung bestehe. Er selbst sei im Sommer 2005 nach Aserbaidschan geflüchtet, wo sich seine Eltern und seine Geschwister bereits seit Februar 2005 befänden. Zuvor hätten sie in Dagestan gelebt. Gegen die Überstellung in die Slowakei wandte er ein, dass Tschetschenen dort kein Asyl bekämen und er sich dort nicht sicher fühle. Er fürchte, von der Slowakei nach Russland abgeschoben zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, nicht mehr in die Slowakei zurück zu wollen. Sie habe dort gesundheitliche Probleme gehabt, aber von dem von ihr konsultierten Arzt nicht einmal eine Tablette bekommen. In Österreich fühle sie sich in Sicherheit, in der Slowakei drohe die Abschiebung nach Russland. 8. In der Folge wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, welcher zum Ergebnis kam, dass keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen vorlägen. 8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils die Slowakei zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei). 9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. 10. Diese Berufungen wurden vom (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 16.08.2006, Zahlen 304.177-C1/E1-XIV/39/06 und 304.115-C1/E1-XIV/39/06 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), sowie vom 21.08.2006, 304.326-C1/E1-XIV/39/06 (Drittbeschwerdeführerin), jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Slowakei ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen. Bei Verbringung in die Slowakei drohe auch keine Verletzung in den Rechten nach Artikel 3 und 8 EMRK. Diese Bescheide erwuchsen mit Zustellung am 25.08.2006 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. 27.08.2006 (Erstbeschwerdeführer und mj. Drittbeschwerdeführerin) in Rechtskraft. 11. Am 07.09.2006 wurden die Zweit- und die mj. Drittbeschwerdeführerin in die Slowakei überstellt, wohingegen der Erstbeschwerdeführer untergetaucht war. Dieser Umstand des Flüchtens des Erstbeschwerdeführers und die daraus erforderliche Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wurde der Slowakei mit Telefax vom 13.09.2006 mitgeteilt. 12. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschlüssen vom 17.11.2006 (beim Bundesasylamt am 29.11.2006 eingelangt), Zlen. AW 2006/20/0517 bis 0519 - 3, erkannte der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. Mit Telefax vom 01.12.2006 teilte das Bundesasylamt der Slowakei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers mit, dass dieser ein Rechtsmittel ergriffen habe, welchem aufschiebende Wirkung zukomme. 13. Am 03.01.2008 wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin in Österreich als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren und stellte am 24.01.2009 durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Am 12.02.2008 informierte das Bundesasylamt die Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO darüber, dass die mj. Viertbeschwerdeführerin das nachgeborene Kind zweier Asylwerber sei, deren Wiederaufnahme die Slowakei akzeptiert hätte, welche jedoch einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben hätten, über den seitens des Höchstgerichtes noch nicht entschieden worden sei. Am 15.02.2008, wurde der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin der mj. Viertbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 13.02.2008 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Anlässlich der am 03.03.2008 durchgeführten Erstbefragung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass für die mj. Viertbeschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.04.2008 wurde das Asylverfahren der mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des VwGH über den Antrag der Mutter ausgesetzt. 14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009, Zlen. 2006/20/0680-7, 0681 bis 0682-6, wurde die Behandlung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitsowie der mj. Drittbeschwerdeführerin abgelehnt. 15. Nachdem die Slowakei ihre Zuständigkeit hinsichtlich der mj.
Viertbeschwerdeführerin in der Zwischenzeit mehrfach abgelehnt hatte und das Bundesasylamt dagegen remonstriert hatte, stimmte die Slowakei am 18.05.2009 schließlich (auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit. c Dublin II-VO) der Wiederaufnahme der Zweit- der mj. Dritt- sowie der mj. Viertbeschwerdeführerin zu. 16. Am 15.06.2009 wurde im Verfahren der mj. Viertbeschwerdeführerin deren Mutter als gesetzliche Vertreterin in Gegenwart eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Mutter vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden mj. Töchtern gemeinsam in einer Pension lebe. Der Onkel des Vaters der mj. Viertbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Österreich und unterstützte die Familie gelegentlich finanziell und mit Kleidung und besuche man sich oft gegenseitig. Weiters seien auch eine Cousine sowie eine Tante des Vaters der mj. Viertbeschwerdeführerin in Österreich und würden auch diese der Familie gelegentlich helfen. In die Slowakei könnten sie nicht zurückkehren, weil sie dort Probleme hätten. Sie selbst (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) habe wegen ihres Vaters Probleme, zumal er Widerstandskämpfern geholfen habe und die ganze Familie daher vom tschetschenischen Präsidenten verfolgt werde. In die Slowakei könnten sie nicht zurück, zumal diese auf Anfrage der Russischen Föderation Menschen nach Russland ausliefern würde. Sie würden sogar drei oder vier solcher ausgelieferter Personen kennen. Die Gründe, weshalb sie nicht in die Slowakei zurückkehren wollen, hätten sich seit ihrem (der Mutter) eigenen Asylverfahren auch geändert, zumal der Vater ihres Ehegatten 2009 in Aserbaidschan verschleppt worden sei. Auch hätten sie die Nachricht erhalten, dass ihr eigener Vater umgebracht worden sei, erst später hätten sie erfahren, dass dies nicht stimme und dieser sich versteckt gehalten habe. 17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 wurde der Antrag der mj. Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art 4 Abs 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 18. Mit Telefax vom 28.07.2009 teilte das Bundesasylamt der Slowakei mit, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung am 31.03.2009 ergangen sei und mit diesem Tag die Überstellungsfrist beginne. 19. Die gegen den (die mj. Viertbeschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 24.06.2009 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, GZ S 16 407.725-1/2009-4E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Slowakei gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO auch für die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin zuständig sei und auch kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliege. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an die Rechtsvertreterin am 04.08.2009 in Rechtskraft. 20. Am 11.08.2009 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, Österreich seit seiner Erstantragstellung nicht verlassen zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, seit 07.09.2006 in Österreich zu sein (also nach ihrer Überstellung in die Slowakei sogleich wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein). Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein in Aserbaidschan lebender Vater im März 2009 mitgenommen worden sei und die Familie seither nicht wisse, wo er sich befinde. Als man den Vater abgeholt habe, habe man auch nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, auch mitgenommen zu werden. Auch in der Slowakei seien schon Personen verschwunden. Obwohl Österreich ein sicheres Land sei, fühle er sich hier auch nicht sicher, die Slowakei wäre jedoch katastrophal für ihn. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass in der Slowakei nach ihnen gesucht worden sei und Menschen an russische Behörde zurückgegeben worden seien. Für ihre beiden mj. Töchter würden dieselben Asylgründe wie für sie selbst gelten. 21. Am 14.08.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (dieser auch als gesetzlicher Vertreterin für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin) gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sie, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. 22. Am 18.08.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin) jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, einen (bereits im ersten Verfahren erwähnten) Onkel in Österreich zu haben, zu welchem er eine gute Beziehung habe. Diesen würden sie ein- bis zweimal pro Monat besuchen und unterstütze sie dieser bei Bedarf auch mit Geld. Weiters habe er eine Cousine in Österreich, mit welcher er alle drei Tage telefoniere und welche sie ca. einmal im Quartal träfen. Er habe auch neue Gründe, warum er nicht in die Slowakei wolle. Sein (im Aserbaidschan lebender) Vater sei im März 2009 von unbekannten maskierten Männern aus der Wohnung verschleppt worden, welche auch nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte. Die Stiefmutter des Erstbeschwerdeführers habe dessen Aufenthalt in Österreich nicht verraten wollen und aus Angst angegeben, dass dieser in der Slowakei sei. 23. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 27.08.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I). Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (je Spruchpunkt II.) Das Bundesasylamt stellte dabei zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass die Vorverfahren der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossen seien und in den gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Zustimmung der Slowakei für die Asylverfahren der Beschwerdeführer bestehe nach wie vor, zumal die Frist für eine Überstellung in die Slowakei ausgesetzt und eine Überstellung in die Slowakei auf Grundlage der im Vorverfahren ergangenen Ausweisungsentscheidungen bislang noch nicht durchgeführt worden sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Mit den übrigen in Österreich aufhältigen Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bestehe kein schützenswertes Familienleben. Einen Eingriff in das Recht auf Privatleben verneinte das Bundesasylamt im Rahmen einer Interessensabwägung.Viertbeschwerdeführerin in der Zwischenzeit mehrfach abgelehnt hatte und das Bundesasylamt dagegen remonstriert hatte, stimmte die Slowakei am 18.05.2009 schließlich (auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO) der Wiederaufnahme der Zweit- der mj. Dritt- sowie der mj. Viertbeschwerdeführerin zu. 16. Am 15.06.2009 wurde im Verfahren der mj. Viertbeschwerdeführerin deren Mutter als gesetzliche Vertreterin in Gegenwart eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Mutter vor, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden mj. Töchtern gemeinsam in einer Pension lebe. Der Onkel des Vaters der mj. Viertbeschwerdeführerin sei anerkannter Flüchtling in Österreich und unterstützte die Familie gelegentlich finanziell und mit Kleidung und besuche man sich oft gegenseitig. Weiters seien auch eine Cousine sowie eine Tante des Vaters der mj. Viertbeschwerdeführerin in Österreich und würden auch diese der Familie gelegentlich helfen. In die Slowakei könnten sie nicht zurückkehren, weil sie dort Probleme hätten. Sie selbst (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) habe wegen ihres Vaters Probleme, zumal er Widerstandskämpfern geholfen habe und die ganze Familie daher vom tschetschenischen Präsidenten verfolgt werde. In die Slowakei könnten sie nicht zurück, zumal diese auf Anfrage der Russischen Föderation Menschen nach Russland ausliefern würde. Sie würden sogar drei oder vier solcher ausgelieferter Personen kennen. Die Gründe, weshalb sie nicht in die Slowakei zurückkehren wollen, hätten sich seit ihrem (der Mutter) eigenen Asylverfahren auch geändert, zumal der Vater ihres Ehegatten 2009 in Aserbaidschan verschleppt worden sei. Auch hätten sie die Nachricht erhalten, dass ihr eigener Vater umgebracht worden sei, erst später hätten sie erfahren, dass dies nicht stimme und dieser sich versteckt gehalten habe. 17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2009 wurde der Antrag der mj. Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die mj. Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 18. Mit Telefax vom 28.07.2009 teilte das Bundesasylamt der Slowakei mit, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung am 31.03.2009 ergangen sei und mit diesem Tag die Überstellungsfrist beginne. 19. Die gegen den (die mj. Viertbeschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 24.06.2009 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009, GZ S 16 407.725-1/2009-4E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO auch für die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin zuständig sei und auch kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliege. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an die Rechtsvertreterin am 04.08.2009 in Rechtskraft. 20. Am 11.08.2009 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen zweiten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, Österreich seit seiner Erstantragstellung nicht verlassen zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, seit 07.09.2006 in Österreich zu sein (also nach ihrer Überstellung in die Slowakei sogleich wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein). Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein in Aserbaidschan lebender Vater im März 2009 mitgenommen worden sei und die Familie seither nicht wisse, wo er sich befinde. Als man den Vater abgeholt habe, habe man auch nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, auch mitgenommen zu werden. Auch in der Slowakei seien schon Personen verschwunden. Obwohl Österreich ein sicheres Land sei, fühle er sich hier auch nicht sicher, die Slowakei wäre jedoch katastrophal für ihn. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass in der Slowakei nach ihnen gesucht worden sei und Menschen an russische Behörde zurückgegeben worden seien. Für ihre beiden mj. Töchter würden dieselben Asylgründe wie für sie selbst gelten. 21. Am 14.08.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (dieser auch als gesetzlicher Vertreterin für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sie, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. 22. Am 18.08.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. Dritt- und die mj. Viertbeschwerdeführerin) jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, einen (bereits im ersten Verfahren erwähnten) Onkel in Österreich zu haben, zu welchem er eine gute Beziehung habe. Diesen würden sie ein- bis zweimal pro Monat besuchen und unterstütze sie dieser bei Bedarf auch mit Geld. Weiters habe er eine Cousine in Österreich, mit welcher er alle drei Tage telefoniere und welche sie ca. einmal im Quartal träfen. Er habe auch neue Gründe, warum er nicht in die Slowakei wolle. Sein (im Aserbaidschan lebender) Vater sei im März 2009 von unbekannten maskierten Männern aus der Wohnung verschleppt worden, welche auch nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte. Die Stiefmutter des Erstbeschwerdeführers habe dessen Aufenthalt in Österreich nicht verraten wollen und aus Angst angegeben, dass dieser in der Slowakei sei. 23. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 27.08.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.) Das Bundesasylamt stellte dabei zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass die Vorverfahren der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeschlossen seien und in den gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Zustimmung der Slowakei für die Asylverfahren der Beschwerdeführer bestehe nach wie vor, zumal die Frist für eine Überstellung in die Slowakei ausgesetzt und eine Überstellung in die Slowakei auf Grundlage der im Vorverfahren ergangenen Ausweisungsentscheidungen bislang noch nicht durchgeführt worden sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Mit den übrigen in Österreich aufhältigen Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bestehe kein schützenswertes Familienleben. Einen Eingriff in das Recht auf Privatleben verneinte das Bundesasylamt im Rahmen einer Interessensabwägung.
23. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit (gemeinsamem) Schriftsatz einer von ihnen bevollmächtigten Mitarbeiterin von Asyl in Not am 14.09.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zum einen ausgeführt, dass seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren eine Sachverhaltsänderung in der Form vorliege, dass eine neue Unsicherheit in der Slowakei hinzugetreten sei. Zum anderen habe sich während des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich eine iSd Art 8 EMRK relevante Bindung zum Onkel des Erstbeschwerdeführers entwickelt. Weiters wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 24. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 21.09.2009 beim Asylgerichtshof ein. 25. Mit Telefax vom 01.10.2009 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin die Zulassung des Verfahrens nach Art 19 Abs 4 Dublin II-VO, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei. 26. Am 07.10.2009 teilte die Slowakei mit, dass die Wiederaufnahme des Erst-beschwerdeführers nicht mehr akzeptiert werde, zumal die Sechsmonats-Frist am 30.09.2009 abgelaufen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg beauftragte die Polizeiinspektion Fb die Abschiebung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 durchzuführen. Im Zuge der Abschiebung wurden die Beschwerdeführer von ihrer Unterkunft in Schf abgeholt und zum Grenzübergang K-J gebracht. Um 09:30 Uhr des 13. Oktober 2009 wurde die Fremdenpolizeibehörde hierüber informiert, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers von Seiten der slowakischen Behörden abgelehnt werde, da die Überstellungsfrist nach dem Dublin II-VO bereits am 30. September 2009 abgelaufen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg, Fremdenpolizeibehörde nahm daraufhin mit dem Dublin-Büro in T fernmündlich Kontakt auf und wurde über die Existenz des Schreibens des slowakischen Ministeriums vom 07. Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt, wodurch die Vorgangsweise der slowakischen Behörden im Hinblick auf dich Nichtannahme des Erstbeschwerdeführers als rechtlich korrekt beurteilt wurde. Der Erstbeschwerdeführer wurde sodann wieder in die Asylunterkunft nach Schf zurückgebracht und die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer an die slowakische Fremdenpolizei übergeben.23. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit (gemeinsamem) Schriftsatz einer von ihnen bevollmächtigten Mitarbeiterin von Asyl in Not am 14.09.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zum einen ausgeführt, dass seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren eine Sachverhaltsänderung in der Form vorliege, dass eine neue Unsicherheit in der Slowakei hinzugetreten sei. Zum anderen habe sich während des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich eine iSd Artikel 8, EMRK relevante Bindung zum Onkel des Erstbeschwerdeführers entwickelt. Weiters wird beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 24. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 21.09.2009 beim Asylgerichtshof ein. 25. Mit Telefax vom 01.10.2009 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin die Zulassung des Verfahrens nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei. 26. Am 07.10.2009 teilte die Slowakei mit, dass die Wiederaufnahme des Erst-beschwerdeführers nicht mehr akzeptiert werde, zumal die Sechsmonats-Frist am 30.09.2009 abgelaufen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg beauftragte die Polizeiinspektion Fb die Abschiebung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 durchzuführen. Im Zuge der Abschiebung wurden die Beschwerdeführer von ihrer Unterkunft in Schf abgeholt und zum Grenzübergang K-J gebracht. Um 09:30 Uhr des 13. Oktober 2009 wurde die Fremdenpolizeibehörde hierüber informiert, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers von Seiten der slowakischen Behörden abgelehnt werde, da die Überstellungsfrist nach dem Dublin II-VO bereits am 30. September 2009 abgelaufen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg, Fremdenpolizeibehörde nahm daraufhin mit dem Dublin-Büro in T fernmündlich Kontakt auf und wurde über die Existenz des Schreibens des slowakischen Ministeriums vom 07. Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt, wodurch die Vorgangsweise der slowakischen Behörden im Hinblick auf dich Nichtannahme des Erstbeschwerdeführers als rechtlich korrekt beurteilt wurde. Der Erstbeschwerdeführer wurde sodann wieder in die Asylunterkunft nach Schf zurückgebracht und die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer an die slowakische Fremdenpolizei übergeben.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Fremdenakte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, den Ausführungen in der Beschwerde und Gegenschrift als auch dem Urteil des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz. Da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten außer Streit steht, konnte gemäß § 67d Abs 2 Z 3 AVG eine Verhandlung unterbleiben. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 14. Oktober 2009 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vorgenommenen Handlungen, nämlich die Abschiebungen bzw. Verbringung zur Grenzkontrollstelle in dessen Sprengel ihren Ausgang genommen hat. Gemäß § 46 Abs 1 FPG, können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn 1.die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint oder 2.sie ihre Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder 3.aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder 4.sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Gemäß § 13 Abs 1 FPG dürfen die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen. Die Abschiebung dient somit zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, nämlich einer Ausweisung. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Abschiebung eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139, 01.10.1994, B75/94). Somit waren die Abschiebungen der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 13. Oktober 2009 als Beschwerde im Sinne des § 88 Abs 1 SPG i.V.m. § 67c AVG zuzulassen. Soweit die Beschwerde den Erstbeschwerdeführer betrifft, ist sie ebenfalls als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, da der Erstbeschwerdeführer zwar nicht abgeschoben wurde, jedoch gegen seinen Willen von seinem Aufenthaltsort in Schf, E, zum PKZ K gebracht wurde. 2. Zu Spruchteil I: Gemäß § 12 Abs 1 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag für internationalen Schutz gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs 4 gilt. Gemäß Art 20 Abs 1 lit. d und e Dublin II-VO wird gemäß Art 4 Abs 5 und Art 16 Abs 1c, d und e ein Asylwerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen: lit. d - ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; lit. e - der ersuchende Mitgliedsstaat teilt dem Asylwerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedsstaates über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylwerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedsstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedsstaat dem Asylwerber ein Laissez-Passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Art 27 Abs 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedsstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedsstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylwerber eingetroffen ist, bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Gemäß Art 19 Abs 2 Dublin II-VO, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Überprüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Am 27. Juli 2006 erging eine Zustimmungserklärung der Slowakei gegenüber dem Erstbeschwerdeführer. Am 13. September 2006 wurde vom Bundesasylamt die Slowakei in Kenntnis gesetzt, dass durch die Flucht des Erstbeschwerdeführers die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den im ersten Verfahren ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. August 2006 mit Beschluss vom 17. November 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Entscheidung über die Beschwerde erging am 31. März 2009 (Ablehnung der Behandlung), an welchem Tag somit im Sinne des Art 20 Abs 1 lit. e letzter Satz Dublin II-VO die Sechsmonatsfrist zu laufen begann. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 11. August 2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wovon das Bundesasylamt die slowakischen Behörden am 12. August 2009 in Kenntnis setzte. Die slowakischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 07. Oktober 2009 die Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers aufgrund des per 30. September 2009 eingetretenen Ablaufs der Sechsmonatsfrist ausdrücklich ab. Diesbezüglich bestand für die Überstellungsfrist weder ein hemmender noch ein auslösender Sachverhalt. Somit ist hinsichtlich der klaren Mitteilung der Slowakei über die ablehnende Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers die Zuständigkeitsdurchführung des Asylverfahrens ex lege auf Österreich übergegangen. Es mag wohl zutreffen, dass die belangte Behörde als Fremdenpolizeibehörde vom Schreiben der Slowakei vom 07. Oktober 2009 am 13. Oktober 2009 nicht in Kenntnis war und erst nach erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Dublin-Büro in T hievon erfuhr. Dies ändert jedoch aufgrund des der belangten Behörde zuzurechnenden organisatorischen Mangels nichts an der Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Verbringung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2009 zur Grenzstelle G-K-J. Dies auch deshalb, da im Hinblick auf den vergangenen Zeitraum von sechs Tagen genügend Zeit gewesen wäre, die Fremdenpolizei vom Umstand der Ablehnung der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers bzw. des aufgrund per 30.September 2009 eingetretenen Ablauf der Sechsmonatsfrist zu informieren. Der Beschwerde war somit hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aus den genannten Gründen Folge zu geben. 3. Zu Spruchteil II: Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG, gilt der Antrag eines Familienangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 22 leg. cit.) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Abs 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es enthalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge waren als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402) hat die Zulassung für ein Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zufolge, dass dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt. Wenn also der Asylantrag für den Erstbeschwerdeführer zuzulassen ist (siehe Punkt II., 2.) so sind auch die Verfahren im Sinne des § 34 Abs 4 AsylG für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zuzulassen. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung die sechsmonatige Überstellungsfrist bei diesen Beschwerdeführern noch aufrecht ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jederman Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In concreto kann nur eine derartige Vorgansweise für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin das Grundrecht des Schutzes des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK gewährleisten, da für Ehepartner und Kinder das Recht zusammenzuleben immer Bestandteil der Garantie ist (EuGRZ 1985, 567, 569). Der durchgeführte Eingriff der belangten Behörde durch die Abschiebung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin war unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf gemeinsames Familienleben keinesfalls notwendig um die im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Eingriffskriterien zu erfüllen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass beim Verbleib der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gefährdet wären. Somit fand ein rechtswidriger Eingriff bei sämtlichen Beschwerdeführern in das Privat- und Familienleben statt. 4. Der Antrag die Kosten für die Rückreise der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu ersetzen ist zurückzuweisen, da ausschließlich gemäß § 67c Abs 3 AVG der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Somit erschöpft sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes und ist jeder Leistungsanspruch der in Folge einer Rechtswidrigkeit der Amtshandlung abzuleiten wäre, im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens geltend zu machen. 5. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG i.V.m. UVS-Aufwandersatzforderung 2008 BGBl. Nr. 456/2008 den Beschwerdeführern ein Betrag von € 808,40 zugesprochen. Den Beschwerdeführern gebührt € 737,60 an Schriftsatzaufwand und € 70,80(4 Beiträge nach TP1 Gebührengesetz) als Gebührenersatz.2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Fremdenakte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, den Ausführungen in der Beschwerde und Gegenschrift als auch dem Urteil des Asylgerichtshofes, Außenstelle Linz. Da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten außer Streit steht, konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer 3, AVG eine Verhandlung unterbleiben. römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 14. Oktober 2009 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vorgenommenen Handlungen, nämlich die Abschiebungen bzw. Verbringung zur Grenzkontrollstelle in dessen Sprengel ihren Ausgang genommen hat. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG, können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Paragraphen 53, 54 und 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn 1.die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint oder 2.sie ihre Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder 3.aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder 4.sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FPG dürfen die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen. Die Abschiebung dient somit zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, nämlich einer Ausweisung. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Abschiebung eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139, 01.10.1994, B75/94). Somit waren die Abschiebungen der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 13. Oktober 2009 als Beschwerde im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG zuzulassen. Soweit die Beschwerde den Erstbeschwerdeführer betrifft, ist sie ebenfalls als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, da der Erstbeschwerdeführer zwar nicht abgeschoben wurde, jedoch gegen seinen Willen von seinem Aufenthaltsort in Schf, E, zum PKZ K gebracht wurde. 2. Zu Spruchteil I: Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag für internationalen Schutz gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d und e Dublin II-VO wird gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins c,, d und e ein Asylwerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen: Litera d, - ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; Litera e, - der ersuchende Mitgliedsstaat teilt dem Asylwerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedsstaates über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylwerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedsstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedsstaat dem Asylwerber ein Laissez-Passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27, Absatz 2, festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedsstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedsstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylwerber eingetroffen ist, bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin II-VO, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Überprüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Am 27. Juli 2006 erging eine Zustimmungserklärung der Slowakei gegenüber dem Erstbeschwerdeführer. Am 13. September 2006 wurde vom Bundesasylamt die Slowakei in Kenntnis gesetzt, dass durch die Flucht des Erstbeschwerdeführers die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den im ersten Verfahren ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. August 2006 mit Beschluss vom 17. November 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Entscheidung über die Beschwerde erging am 31. März 2009 (Ablehnung der Behandlung), an welchem Tag somit im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera e, letzter Satz Dublin II-VO die Sechsmonatsfrist zu laufen begann. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 11. August 2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wovon das Bundesasylamt die slowakischen Behörden am 12. August 2009 in Kenntnis setzte. Die slowakischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 07. Oktober 2009 die Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers aufgrund des per 30. September 2009 eingetretenen Ablaufs der Sechsmonatsfrist ausdrücklich ab. Diesbezüglich bestand für die Überstellungsfrist weder ein hemmender noch ein auslösender Sachverhalt. Somit ist hinsichtlich der klaren Mitteilung der Slowakei über die ablehnende Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers die Zuständigkeitsdurchführung des Asylverfahrens ex lege auf Österreich übergegangen. Es mag wohl zutreffen, dass die belangte Behörde als Fremdenpolizeibehörde vom Schreiben der Slowakei vom 07. Oktober 2009 am 13. Oktober 2009 nicht in Kenntnis war und erst nach erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Dublin-Büro in T hievon erfuhr. Dies ändert jedoch aufgrund des der belangten Behörde zuzurechnenden organisatorischen Mangels nichts an der Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Verbringung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2009 zur Grenzstelle G-K-J. Dies auch deshalb, da im Hinblick auf den vergangenen Zeitraum von sechs Tagen genügend Zeit gewesen wäre, die Fremdenpolizei vom Umstand der Ablehnung der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers bzw. des aufgrund per 30.September 2009 eingetretenen Ablauf der Sechsmonatsfrist zu informieren. Der Beschwerde war somit hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aus den genannten Gründen Folge zu geben. 3. Zu Spruchteil II: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, gilt der Antrag eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit.) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es enthalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge waren als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402) hat die Zulassung für ein Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zufolge, dass dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt. Wenn also der Asylantrag für den Erstbeschwerdeführer zuzulassen ist (siehe Punkt römisch zwei., 2.) so sind auch die Verfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zuzulassen. Hiebei ist es ohne Relevanz, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung die sechsmonatige Überstellungsfrist bei diesen Beschwerdeführern noch aufrecht ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jederman Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In concreto kann nur eine derartige Vorgansweise für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin das Grundrecht des Schutzes des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleisten, da für Ehepartner und Kinder das Recht zusammenzuleben immer Bestandteil der Garantie ist (EuGRZ 1985, 567, 569). Der durchgeführte Eingriff der belangten Behörde durch die Abschiebung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin war unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf gemeinsames Familienleben keinesfalls notwendig um die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Eingriffskriterien zu erfüllen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass beim Verbleib der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gefährdet wären. Somit fand ein rechtswidriger Eingriff bei sämtlichen Beschwerdeführern in das Privat- und Familienleben statt. 4. Der Antrag die Kosten für die Rückreise der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu ersetzen ist zurückzuweisen, da ausschließlich gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Somit erschöpft sich die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Verwaltungssenates ausschließlich auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes und ist jeder Leistungsanspruch der in Folge einer Rechtswidrigkeit der Amtshandlung abzuleiten wäre, im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens geltend zu machen. 5. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit UVS-Aufwandersatzforderung 2008 Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 2008, den Beschwerdeführern ein Betrag von € 808,40 zugesprochen. Den Beschwerdeführern gebührt € 737,60 an Schriftsatzaufwand und € 70,80(4 Beiträge nach TP1 Gebührengesetz) als Gebührenersatz.
Schlagworte
Abschiebung; Familienleben; Zusammenleben; Asylverfahren; Notwendigkeit; Asylwerber; Verbringung; Grenze; Dublin II-Verordnung; Überstellungsfrist; Ablauf; OrganisationsverschuldenZuletzt aktualisiert am
14.04.2010