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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402) folgt aus der Zulassung des Asylverfahrens auch für nur einen Familienangehörigen, dass diese Zulassung auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt. Mit der Zulassung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers und Familienvaters waren somit im Sinne des § 34 Abs 4 AsylG auch die Verfahren für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zuzulassen. Hiebei war es ohne Relevanz, dass bei diesen Beschwerdeführern die sechsmonatige Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung - im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer und Familienvater - zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Abschiebung noch aufrecht gewesen ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs 2 leg cit ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für Ehepartner und Kinder ist das Recht, zusammenzuleben, immer Bestandteil der Garantie (EuGRZ 1985, 567, 569). Der Erstbeschwerdeführer wurde nach dem Beginn seiner Abschiebung wieder in die Asylunterkunft zurückgebracht, da für ihn - im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern - die Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung in die Slowakei bereits abgelaufen war. Die Abschiebung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin war keinesfalls notwendig, um die im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Eingriffskriterien in das Recht auf ein gemeinsames Familienleben zu erfüllen. Es gab keine Anhaltspunkte, dass bei ihrem Verbleib die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gefährdet wären. Somit griff die Abschiebung in das Privat- und Familienleben sämtlicher Beschwerdeführer rechtswidrig ein.Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402) folgt aus der Zulassung des Asylverfahrens auch für nur einen Familienangehörigen, dass diese Zulassung auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt. Mit der Zulassung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers und Familienvaters waren somit im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch die Verfahren für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zuzulassen. Hiebei war es ohne Relevanz, dass bei diesen Beschwerdeführern die sechsmonatige Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung - im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer und Familienvater - zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Abschiebung noch aufrecht gewesen ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg cit ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für Ehepartner und Kinder ist das Recht, zusammenzuleben, immer Bestandteil der Garantie (EuGRZ 1985, 567, 569). Der Erstbeschwerdeführer wurde nach dem Beginn seiner Abschiebung wieder in die Asylunterkunft zurückgebracht, da für ihn - im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern - die Überstellungsfrist nach der Dublin II-Verordnung in die Slowakei bereits abgelaufen war. Die Abschiebung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin war keinesfalls notwendig, um die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Eingriffskriterien in das Recht auf ein gemeinsames Familienleben zu erfüllen. Es gab keine Anhaltspunkte, dass bei ihrem Verbleib die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gefährdet wären. Somit griff die Abschiebung in das Privat- und Familienleben sämtlicher Beschwerdeführer rechtswidrig ein.
Schlagworte
Abschiebung; Familienleben; Zusammenleben; Asylverfahren; Notwendigkeit; AsylwerberZuletzt aktualisiert am
14.04.2010