Norm: EMRK Art3 EMRK Art. 3 heute EMRK Art. 3 gültig ab 01.05.2004
Rechtssatz:
Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie die unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung. Die EMRK garantiert kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Die Ausweisung oder Auslieferung kann dann ... mehr lesen...