Entscheidungen zu § artikel3 EMRK

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RS Ubas 1998/7/17 202.357/0-V/14/98

Norm: EMRK Art3 EMRK Art. 3 heute EMRK Art. 3 gültig ab 01.05.2004
Rechtssatz: Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie die unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung. Die EMRK garantiert kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Die Ausweisung oder Auslieferung kann dann ... mehr lesen...

Rechtssatz | Ubas | 17.07.1998

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