Rechtssatz
Art. 3 EMRK verbietet Folter sowie die unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung. Die EMRK garantiert kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Die Ausweisung oder Auslieferung kann dann konventionsrechtlich relevant sein, wenn die betreffende Person im Verfolgerstaat einer Strafe oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Um aber in den Bereich des Art. 3 EMRK zu gelangen, sind durch die Berufungswerber konkrete, stichhaltige Hinweise von besonderer Intensität darzulegen. Desweiteren muß der Berufungswerber die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften und gewichtigen Gefahr schlüssig nachweisen. Dabei muß der Nachweis genügend konkret sein. Die bloße Gefahr (etwa für eine ganze Volksgruppe) reicht nicht aus.Artikel 3, EMRK verbietet Folter sowie die unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung. Die EMRK garantiert kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Die Ausweisung oder Auslieferung kann dann konventionsrechtlich relevant sein, wenn die betreffende Person im Verfolgerstaat einer Strafe oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Artikel 3, EMRK unvereinbar ist. Um aber in den Bereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen, sind durch die Berufungswerber konkrete, stichhaltige Hinweise von besonderer Intensität darzulegen. Desweiteren muß der Berufungswerber die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften und gewichtigen Gefahr schlüssig nachweisen. Dabei muß der Nachweis genügend konkret sein. Die bloße Gefahr (etwa für eine ganze Volksgruppe) reicht nicht aus.
SW: maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Intensität
Dokumentnummer
UBASR_19980717_202_357_0_V_14_98_02