Begründung: Die Streitteile sind die größten österreichischen Lebensmitteleinzelhändler. Die Beklagte kündigt seit Anfang Oktober 2010 eine „Bestpreisgarantie“ an. Nur in einigen Werbemitteln wurden folgende nähere Umstände der Bestpreisgarantie genannt: „Die Garantie gilt nur für die jeweils in den Filialen gekennzeichneten Markenartikel und bezieht sich auf die Verkaufspreise in den österreichischen Filialen der Beklagten und die allgemein gültigen Verkaufspreise bestimmter nament... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. März 2009, AZ 10 Cg 15/08a, wurde die Verpflichtete (unter anderem) schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz zu unterlassen, insbesondere bei telefonischem Vertragsabschluss, trotz deren rechtzeitigem Widerruf der Vertragserklärung die Abstandnahme von ihrer Vertragserklärung zu verweigern, insbesondere durch den unrichtigen Hinweis, d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der von ihr betriebenen „Statt-Preis"-Werbung das Publikum irreführe (§§ 1 Abs 3 Z 2, 2 und 2a UWG) und mit einer zugleich beworbenen Gutschein-Aktion gegen § 9a Abs 1 UWG verstoße. Sie beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten geboten werden solle, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, 1. mit „Statt-Preisen" zu werben, sofern aus ihren Ankündigungen nicht ausreichend deutl... mehr lesen...
Norm: UWG §9aEG Amsterdam Art234EG-RL 2005/29/EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 Art3 Abs1EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 Art5 Abs2EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 Art5 Abs5
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen A... mehr lesen...
Norm: UWG §9a
Rechtssatz: Die von der Beklagten behauptete Änderung der Verkehrsauffassung dahin, Gewinnspiele seien übliche Zeitungsbestandteile, könnte nur aufgrund fortgesetzter Gesetzesverstöße von Zeitungsverlagen entstanden sein. Eine auf gesetzwidrigen Handlungen beruhende Verkehrsauffassung ist aber - nicht anders als Handelsbrauch, der gegen zwingendes Gesetz verstößt- unbeachtlich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...