Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Urteilsbegehren umfaßt nicht, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr unter der Etablissementbezeichnung "Import-Kosmetik For You" aufzutreten; ein solches Verhalten ist im übrigen für sich allein auch noch nicht wettbewerbswidrig. Daß der Beklagte aber diese Fantasiebezeichnung in der Absicht gewählt habe, seine Identität zu verschleiern, ist nicht bescheinigt. Die Beurteilung der Vorinstanzen,... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei werden im folgenden nur als beklagte Parteien bezeichnet. Die zwölftbeklagte Österreichische Apothekerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 ApothekerkammerG [ApKG] BGBl 1947/152 idFd Bundesgesetze BGBl 1957/173, 1981/564 und 1989/54 [die Novelle BGBl I 1999/118 ist hier noch unanwendbar] sowie der Kundmachungen BGBl 1948/43 und 1987/571) mit dem Sitz in Wien und in je eine Abteilu... mehr lesen...
Begründung: Der am 3. 2. 1978 geborene Thomas A***** errichtete am 7. 4. 1993 in K*****, Gemeinde M*****, unweit des landwirtschaftlichen Anwesens seiner Eltern einen Osterhaufen. Dazu benützte er einen an den Traktor angekoppelten Heckbagger, nämlich einen Schaufellader-Löffelbagger, ein Erzeugnis des italienischen Unternehmens E. B*****. Thomas A***** stapelte dabei Reisig zu einem Haufen. Der Traktor stand in Hanglage in der Fallinie, wobei die Front des Traktors talwärts zeigt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger unterzog sich 1993 einer Operation am rechten Ohr, in deren Folge die Empfindungsrezeptoren des Gleichgewichtsorgans nur noch durch dünne Schichten geschützt sind. Im Sommer 1994, kurz vor seinem Urlaubsantritt nach Griechenland, kaufte er in einer Apotheke Silikonstöpsel (sogenannte Ear Putty's), dies auf Anraten des Apothekers, den er darauf hingewiesen hatte, daß er im rechten Ohr kein Trommelfell mehr besitzt. Diese Ear Putty's die in Kalifornien erzeugt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Inhaberin der jedenfalls seit Dezember 1997 eingetragenen Internet-Domain "sattler.at" und betreibt unter der Internetadresse "www.sattler.at" eine Homepage, in der sie nicht bloß auf die Fachgruppe der Sattler beschränkte Informationen der Bundesinnung einschaltet. Der Kläger fühlt sich in seinen Namensrechten - er führt den Familiennamen Sattler und ist Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Sattler & Schanda, Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der O***** Konzern sowie der S***** Konzern sind weltweit führende Erzeuger von Isoliermaterialien. Hauptsitz des O***** Konzerns ist T*****, USA; die Zweitklägerin ist die "Konzernmutter". Die Erstklägerin ist eine Konzerntochter und vertreibt neben Isoliermaterialien auch Textilfasern und Plastikverstärkungen. Der O***** Konzern entwickelte seit den 50er-Jahren, vor allem in den 80er- und 90er-Jahren, eine Werbestrategie für seine Produkte, die vor all... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurde das zwischen den Streitteilen strittige Zeichen im Auftrag der Kläger (und Widerbeklagten) geschaffen, die es seit 1994 verwenden; es ist mit keinem bis dahin vom Erstbeklagten (und Widerkläger) geschaffenen oder verwendeten Zeichen identisch. Mit Vertrag vom 22. 4. 1995 (./B1) betreffend die Verkaufsbedingungen für Händler im Rahmen der Formel 1-Weltmeisterschaft 1995 verpfl... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist österreichweit auf dem Gebiet der Sicherheitsberatung und des Vertriebs von Sicherheitsprodukten tätig. Zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin, Karl Z*****, ist zu Nr 151092 des Österreichischen Patentamtes die Wortmarke ASP für die Klassen 25 (Arbeitsschuhe; Stiefel, Arbeitskleidung; Arbeitshandschuhe und -fäustlinge) und 42 (Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsschutzes, der Altlastensanierung und ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin beurteilt, daß die Beklagte die Marken IR 338.987 und IR 338.985 in einer Weise benützt, die den tatsachenwidrigen Eindruck vertraglicher oder organisatorischer Beziehungen mit dem Autohersteller Ferrari entstehen läßt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des jeweiligen Ma... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist einer der weltgrößten Hersteller von Geräten der Unterhaltungselektronik und Berechtigte der im Rahmen der Madrider Union seit 11. 3. 1981 mit einer Schutzdauer von zwanzig Jahren unter anderem für Österreich geschützten Wortmarke "SONY WALKMAN". Sie bezeichnet damit tragbare Kassettenabspielgeräte, die sie ab 1979 zu entwickeln begann. Die österreichische Tochterfirma der Klägerin geht auf Grund einer Anweisung durch die Klägerin Markenrechtsverst... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2 ZPO §528 Abs1 L MSchG §10 Abs1 Z2 UWG §9 D1 ZPO § 502 heute ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Verwechslungsgefahr iS des § 9 Abs 1 UWG ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden kann (ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva). Sie wird vor allem durch d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des Pharmakonzerns M***** & Co Inc., USA. Sie vertreibt in Österreich (ua) Arzneimittel der Marken PROSCAR und CO-RENITEC. PROSCAR und CO-RENITEC sind eingetragene Marken der M***** & Co Inc.; die Klägerin ist ermächtigt, gegen Markenverletzungen vorzugehen. Die Erstbeklagte importiert Arzneimittel parallel. Die Zweitbeklagte ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Der Drittbeklagte ist alle... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben Betonpflastersteine. Zugunsten der Klägerin ist im Markenregister des Österreichischen Patentamtes die Marke "LA LINIA" für die Warenklasse 19 (Pflaster- und Plattenbeläge aus Beton) mit Beginn der Schutzdauer vom 13. 11. 1990 registriert. Während die Klägerin die Betonpflastersteine unter der markenrechtlich geschützten Bezeichnung "LA LINIA" vertreibt, erzeugt und vertreibt die Beklagte Betonpflastersteine unter den Bezeichnungen "LA LIN... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten in Österreich. Diese Kleinautomaten sind zwar mit einem seit mehreren Jahrzehnten verwendeten Größenprüfer für 10 S-Münzen ausgestattet, der praktisch bei fast allen aufgestellten Kleinautomaten zum Einsatz kommt, nicht jedoch mit einem Gewichtsprüfer. Die beklagte Partei veranstaltete seit etwa 1992 immer wieder Aktionen in verschiedenen Bundesländern zur Bewerbung der Sonntagsausgabe ihr... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999 UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999 ... mehr lesen...
Norm: EWG 89/104/EWG-Markenrichtlinie 389L0104 allg UWG §9 C3a UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999 UWG § 9 g... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Sportartikel wie Sportschuhe, Sportbekleidung und Accessoires für den Sport. Sie ist auf dem Kosmetikmarkt mit einer Herrenpflegeserie ("PUMA Independent") und auf dem Uhrenmarkt vertreten. Die F***** AG wirbt mit ihrem Einverständnis für Autos mit dem Slogan "PUMA fascination pur". Energy Drinks, Sportdrinks oder Energizer bringt die Klägerin nicht auf den Markt. Sie ist Inhaberin zahlreicher internationaler und nationaler Wort-,... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in den USA, erzeugt Bräunungsmittel, die auch in Österreich vertrieben werden. Sie ist Inhaberin der im Markenregister des österreichischen Patentamts eingetragenen Marke Nummer 160381: Die Klägerin ist auch Inhaberin der Marke Nummer 160382, die sich von der unter 160381 registrierten Marke nur dadurch unterscheidet, daß die untere Hälfte des Flascheninhalts nicht rot, sondern blau gefärbt ist. Die Farbe der oberen Hälfte d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Für die Klägerin wurde mit Priorität vom 20. 9. 1968 die Wortmarke Nr 63509 "Tabasco" und mit Priorität vom 23. 9. 1968 die Wort-Bild-Marke Nr 64707 (eine Verpackung darstellend, die das Wort "Tabasco" in verschiedenen Schriftzügen enthält) eingetragen. Die Wort-Bild-Marke ist wegen Nichtzahlung der Erneuerungsgebühr mit Wirkung vom 30. 6. 1998 erloschen. Mit Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenats vom 8. 11. 1989 wurden beide Marken gemäß § 33a ... mehr lesen...
Begründung: Der Zweitkläger und der Beklagte sind je zur Hälfte Gesellschafter der Erstklägerin. Alleiniger Geschäftsführer ist der Zweitkläger. Die Erstklägerin gibt die periodische Druckschrift "Print & Publishing" und das Magazin "K*****" heraus. "Print & Publishing" wendet sich als "das Magazin für gedruckte und digitale Kommunkation" an die Druck- und Kommunkationsbranche. "K*****" ist ein Fachmagazin für Verpackung und Umwelt, das sich an die Verpackungsindustrie... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch "schwache" Zeichen sind durch § 9 UWG grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt (ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria mwN); ihre unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch Mitbewerber ist daher unzulässig (MR 1988, 59 = ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound mwN). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfal... mehr lesen...
Begründung: Die The P***** ist Inhaberin der im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für Bekleidung registrierten Marke "P*****" (RegNr 106.599) und der zu RegNr 89.844 registrierten Bildmarke (Abbildung eines Polospielers). Aufgrund einer mit der Markeninhaberin abgeschlossenen Vereinbarung ist die Klägerin zum ausschließlichen europaweiten Vertrieb gehobener Herrenoberbekleidung unter den zugunsten der Markeninhaberin registrierten Marken bis 31. 12. 2002 berechti... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in Österreich beim Vertrieb von Tintenpatronen für EDV-Drucker und Laserkartuschen für EDV-Drucker (und zwar auch bei der Werbung) die Bezeichnung "SILVER REED Service & Supply" und dieser Bezeichnung verwechslungsfähig ähn... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Abs1 UWG §9 F3 MSchG § 10a heute MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 F3 UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999 UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999 ... mehr lesen...
Begründung: Alleingesellschafterin der Klägerin, die sich unter anderem mit dem Direktvertrieb von Edelstahlkochtöpfen im Inland befaßt, ist die A***** AG, Schweiz (in der Folge: A*****), die Inhaberin einer internationalen Wort-Bild-Marke mit folgendem Aussehen ist: Die Erstbeklagte, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Zweitbeklagte und deren weiterer Gesellschafter der Drittbeklagte ist, vertreibt ebenfalls Edelstahlkochtöpfe im Direktvertrieb in Österreich. Ihre Prod... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Verlegerin, Herausgeberin und Produzentin von Medienprodukten aller Art, insbesondere von periodischen Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften, Büchern uä. Seit 1977 ist sie Inhaberin der registrierten Marke "GEO" für die Klasse 16 (Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Reisemagazine) sowie der Marke "Saison. Das Reisemagazin von GEO" für die Klassen 16, 35 (Public Relations, Veröffentlichung von Werbetexten), 38 (Nachrichten... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt als Gesellschaft der internationalen W*****-Gruppe Jeanshosen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich. Sie ist von der B*****, *****, der Inhaberin der österreichischen Marke Nr 49284 "W*****", ermächtigt, diese Marke in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland beim Vertrieb von Jeanshosen zu benutzen und Markenrechte der Inhaberin im eigenen Namen geltend machen. Die Beklagte hat im Oktober 1995 in einem Prospekt "Origi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz ... mehr lesen...