Norm: UWG §9 B3
Rechtssatz: Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung auch für das Unternehmen verwendet wird. Wie die anderen in § 9 UWG angeführten Kennzeichen dient auch die besondere Bezeichnung eines Druckwerks dazu, das Angebot des Unternehmers von dem der Mitbewerber zu unterscheiden. Die (prioritätsältere) besondere Bezeichnung eines Druckwerks ist auch gegenüber einer Firma, einer M... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C5
Rechtssatz: Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Entscheidungstexte 4 Ob 226/04w Entscheidungstext OGH 08.0... mehr lesen...